Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Bendo45
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Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Bendo45 » 20.04.2019, 14:13

Liebes Team,

Ich habe eine Frage wann man in die ersteigerte Wohnung rechtlich hinein darf:

Die zu ersteigerte Wohnung ist nicht bewohnt oder vermietet. Der Schuldner (Erbe) ist nicht auffindbar und reagiert nicht auf Versuche der Kontaktaufnahme seitens des Gerichts. Der (vererbte) Hausstand ist noch in der Wohnung vorhanden.

Ist es möglich die Wohnung direkt nach Zuschlag und noch vor dem Verteilungstermin zu betreten, um ein weiteres Gutachten für die Finanzierung zu erstellen? (Das Gutachten ist bereits 2 Jahre alt und wurde ohne Innenbesichtigung erstellt)

Ab wann kann man beim Gerichtsvollzieher die Räumung beantragen?

Muss man die Kosten für die Räumung selber zahlen, da der Schuldner nicht auffindbar ist?

Vielen Dank bereits jetzt für eure Hilfe.

Herzliche Grüße
Bendo

Addi
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Addi » 20.04.2019, 17:48

Ab Zuschlag gehen Rechte und Pflichten auf den Ersteher über.
Die Wohnung kann daher unmittelbar in Besitz genommen und geöffnet, betreten werden.
Ist die Wohnung nicht mehr bewohnt und lediglich mit restlichen Hausratsgegenständen gefüllt, bedarf es keines Gerichtsvollziehers. Geräumt wird durch den GV ein Mieter oder Eigentümer. Unbewohnte Wohnungen sind selbst zu räumen zu entrümpeln.
Wenn sie die aktuelle Meldeadresse des alten Eigentümers haben, fordern sie diesen unter Fristsetzung per EB mit Rückschein auf, die Wohnung bis zum Datum xy. besenrein zu hinterlassen, anderenfalls sie das restliche Wohnungsinventar auf seine Kosten "entsorgen"
Sie können nach fruchtlosem Ablauf der Frist einen Container pp. bestellen und möglichst unter Zeugen die Wohnung leer räumen. Die Kosten tragen sie selbst als neuer Eigentümer und Auftraggeber.
Fotos vor Entsorgung sind ratsam.
Mehr ist nicht zu tun oder zu veranlassen.

Benedikt_F
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Benedikt_F » 21.04.2019, 00:00

Danke Addi, für die schnelle Antwort. Jetzt bleiben noch folgende Anschlussfragen, wenn du gestattest...

Heißt das, dass ich berechtigt bin mit einem Schlüsseldienst o.ä. die Wohnung „aufzubrechen“, um mir Zugang zu beschaffen, ohne das Gericht zu involvieren?

Wie lange dauert es gewöhnlich bis zum Verteilungstermin?

Du meinst tatsächlich einen Container zum Vernichten des Hausrats - richtig? ...nicht einen Container zur Einlagerung (falls irgendwann der Erbe nochmal melden sollte).

Herzlichen Dank und frohe Ostern!
Bendo

Benedikt_F
Beiträge: 6
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Benedikt_F » 21.04.2019, 09:11

P.S.: Um Verwirrung zu vermeiden. Konnte mich aus unerfindlichen Gründen nicht mehr einloggen und musste einen neuen Account kreieren. Bin jetzt aber zurück mit meinem „alten“ Profil :wink:

Herzliche Grüße
Bendo

Addi
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Addi » 21.04.2019, 17:04

Normalerweise weist das Vollstreckungsgericht im Versteigerungstermin schon darauf hin, wann der Verteilungstermin ist.
In der Regel sind dies 6 bis 8 Wochen nach Zuschlagserteilung. In diesem Zeitraum hat der Ersteher die Zeit, die Finanzierung der Immobilie sicher zu stellen.
Ja, sie können den Schlüsseldienst direkt nach Verkündung des Zuschlags beauftragen die Wohnung zu öffnen. Zeugen und digitale Aufnahmen sollten Sie machen.
Natürlich können Sie die Einrichtung auch einlagern bis sich irgendwann einmal ein Erbe meldet, oder sie entsorgen direkt.
Wenn sich seit dem Verfahrensbeginn von ca. 1 oder 1,5 Jahren kein Erbe gemeldet hat, ist davon auszugehen, das auch zukünftig keinErbe auftauchen wird.

Benedikt_F
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Benedikt_F » 21.04.2019, 17:58

Super, besten Dank! Ich werde berichten 😉

joe
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon joe » 17.03.2022, 12:47

Gibt es eigentlich hierfür eine Rechtsprechung? Bei bewohnten Wohnungen ist es klar das Gegenteil.

Addi
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Addi » 17.03.2022, 16:40

Welche Art der Rechtsprechung meinen Sie denn?
Wollen Sie Urteile lesen oder praktisch die ersteigerte Immobilie in Besitz nehmen?

Für Gerichtsurteile bedienen Sie sich bitte der üblichen Suchfunktion…

joe
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon joe » 17.03.2022, 21:33

Bei Justiz-RLP habe ich Folgendes zum Thema "Wie bekomme ich Zugang zu dem Objekt?" (kurz zusammengefasst) gefunden:

1. Wohnt der bisherige Eigentümer selbst im Objekt, kann eine angemessene Frist gesetzt und dann über den Gerichtsvollzieher die Räumung beauftragen werden.

2. Steht das Objekt leer, kann man direkt die Schlösser austauschen lassen und sich somit den Zutritt verschaffen.

Ich suche nach einer offiziellen Aussage für den Fall, dass die Wohnung zwar Unbewohnt ist, aber nicht leer steht (z.B. Erben haben die Wohnung vor der Teilungsversteigerung nicht geräumt). Ich könnte einfach den Schlüsseldienst anrufen, aber dann wenn ich eigentlich eine Räumung hätte beauftragen müssen, kann es unangenehm werden.

Bis jetzt habe ich bei meiner Sucherei im Forum und auch im Internet leider noch nichts gefunden, aber vielleicht benutze ich die falsche Schlüsselwörter. ¯\_(ツ)_/¯

joe
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon joe » 18.03.2022, 21:54

Nach intensiver Recherche bin ich zum folgenden Schluss gekommen:

Wenn das ersteigerte Objekt zwar seit langem nicht bewohnt ist aber trotzdem nicht ganz leer steht, dann ist es so vorzugehen, als ob es doch vom vorherigen Eigentümer bewohnt wäre. D.h. sofort die Räumungsaufforderung mit 14-tägigem Frist zusenden und anschliessend den GV zum Räumungstermin beauftragen.

Sonst kann man sich in diesem Fall mit einer "Kalten Räumung" ziemlich viel ärger einholen. Denn hier würde es sich höchstwahrscheinlich um ein unerlaubtes Aneignen vom fremden Besitztum drehen.


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