Kleines Antragsrecht

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Moderator: Alfred_Hilbert

KlausB
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Kleines Antragsrecht

Beitragvon KlausB » 11.03.2021, 11:26

Wie schon geschrieben, habe ich vor einigen Jahren ein Grundstück mit Ferienhäusern erworben, zusammen mit noch 15 anderen Personen. Es sind 8 Ferienhäuser für 8 Familien. Nun möchte eine Familie die Gemeinschaft verlassen und über eine Realteilung werden wir uns nicht einig. Im Grundbuch stehen 16 Personen, von denen 14 sich zu einer Bietergemeinschaft zusammen schließen wollen. 2 verlassen die Gemeinschaft. Es endet in einer Teilungsversteigerung.

Angenommen die 14 Personen bilden eine Bietergemeinschaft, notariell beglaubigt, Einer bietet und der Jenige tritt dem Verfahren bei. Wäre es möglich, dann vom kleinen Antragsrecht Gebrauch zu machen? So daß nur der Anteil der einen Familie versteigert wird?

Es wäre nicht mal ein Viertel.

Addi
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Re: Kleines Antragsrecht

Beitragvon Addi » 11.03.2021, 13:07

.....
Es kommt auf die Eintragung im Grundbuch an:
Beispiel 1:
1. A, B, C und D in Erbengemeinschaft zu 1/2 Anteil und
2. B zu 1/2 Anteil

A-D könnten im kleinen Antragsrecht die Versteigerung der Erbengemeinschaft von A, B, C und D zu 1/2 zu 1. beantragen

B könnte zudem im großen Antragsrecht die TV hinsichtlich 1. und 2. beantragen

Beispiel 2:
A, B, C und D in Erbengemeinschaft

hier gibt es nur das große Antragsrecht

Beispiel 3:
A bis P zu je 1/16 Miteigentümer
auch hier gibt es nur das große Antragsrecht

KlausB
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Re: Kleines Antragsrecht

Beitragvon KlausB » 11.03.2021, 21:07

Vielen Dank Addi,
wir gehören leider ins Beispiel 3. Es hätte so schön sein können. Ich will auch keine Diskussion beginnen, wieso das ZVG einen Unterschied macht. Ist halt so.


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