Hallo
Ich habe von meinem Mann, der vor 2Jahren gestorben ist, ein halbes Haus geerbt. Die andere Hälfte gehört seiner Exfrau. Als mein Mann noch lebte wurde schon eine Teilungsversteigerung in die Wege geleitet, weil seine Ex ihn nicht auszahlen wollte. Wir wollten die Grundschulden löschen lassen, ich bekam die Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief. Ich war auch schon beim Notar, aber sie weigerte sich dann doch, die Grundschulden löschen zu lassen. Der Grundschuldbrief und die Löschungsbewilligung sind in meinem Besitz.Das Haus wurde im August versteigert , leider ist sie der Ersteher. Sie weigert sich , das Geld beim Amtsgericht auszuzahlen.
1. Sie musste die Grundschulden bei der Bank auch bezahlen. Bekomme ich die Grundschulden auch nicht ausbezahlt, wenn sie sich weigert das Geld vom Amtsgericht auszuzahlen?
2. Kann ich, da der Grundschuldbrief in meinem Besitz ist, mir die gesamten Grundschulden auszahlen lassen? Habe mich schon bei der Bank erkundigt, bekomme keine richtige Antwort, jeder schiebt es dem anderen zu.
3. Vor dem Landgericht wird im Februar entschieden, ob ich meine Grundschulden in Eigentümergrundschuld umwandeln kann. Müsste sie mir dann auf alle Fälle mein Geld geben?
4. Gibt es vielleicht noch irgendeine andere Idee, wie ich an mein Geld komme?
Das ganze Theater geht jetzt schon 2 1/2 Jahre, ich möchte einfach endlich mit diesem Thema abschließen könne .
Liebe Grüße
Teilungsversteigerung, Grundschuldbrief
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung, Grundschuldbrief
Mit Aushändigung der Grundschuldbestellungsurkunde und des Grundschuldbriefes sind Sie durch den Eigentumswechsel in der TV "neue" Fremdgläubigerin hinsichtlich der eingetragenen Grundschuld geworden.
Erforderlich ist es eine "Klauselumschreibung" gem. § 727 ZPO durch den Notar der damals die Grundschuldbestellung beurkundet hat vornehmen zu lassen. Die Grundschuldbestellungsurkunde ist sodann gem. § 750 Abs.2 und 1 ZPO an die neue Eigentümerin zuzustellen damit anschließend von Ihnen die Zwangsversteigerung beantragt werden kann.
Anders und schneller kommen sie nicht an ihr Geld, wenn die Eigentümerin nicht freiwillig zahlt.
Erforderlich ist es eine "Klauselumschreibung" gem. § 727 ZPO durch den Notar der damals die Grundschuldbestellung beurkundet hat vornehmen zu lassen. Die Grundschuldbestellungsurkunde ist sodann gem. § 750 Abs.2 und 1 ZPO an die neue Eigentümerin zuzustellen damit anschließend von Ihnen die Zwangsversteigerung beantragt werden kann.
Anders und schneller kommen sie nicht an ihr Geld, wenn die Eigentümerin nicht freiwillig zahlt.