Hallo zusammen,
das Objekt der Teilungsversteigerung weist in Abtlg II den Eintrag auf: Das xy-Anteil am Grundstück darf nur zusammen mit dem yz-Anteil der Eigentümerin an dem Grundstück abc veräußert werden. Dort findet sich der gleiche Eintrag in anderer Richtung, ohne dass dort versteigert wird. Was bedeutet das für den Erwerber?
Gruß jupiter45
Teilungsversteigerung - Beschränkung Abtlg II
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung - Beschränkung Abtlg II
Ohne die genauen Querverbindungen zu dem andern Grundstück zu kennen, ist eine konkrete Antwort leider nicht möglich.
Wenn es eine Einschränkung wäre, die die Versteigerung hindern würde, hätte eine Verfahrensanordnung nicht erfolgen dürfen.
Hier wird es unumgänglich sein, sich direkt bei dem/r zuständigen Rechtspfleger/in des Vollstreckungsgerichts zu erkundigen, um die gewünschte Auskunft zu erhalten......
Wenn es eine Einschränkung wäre, die die Versteigerung hindern würde, hätte eine Verfahrensanordnung nicht erfolgen dürfen.
Hier wird es unumgänglich sein, sich direkt bei dem/r zuständigen Rechtspfleger/in des Vollstreckungsgerichts zu erkundigen, um die gewünschte Auskunft zu erhalten......
Re: Teilungsversteigerung - Beschränkung Abtlg II
Guten Morgen und zunächst vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort!
Ja, die Sache ist komplexer als dargestellt - aber der Rechtspfleger war sich seiner Sache wohl auch nicht so sicher. Zunächst hat er die Teilungsversteigerung - nach Aussage im Beschluss - irrtümlich in einen Teil des Gesamtgrundstücks angeordnet Aber der Reihe nach:
Vier nebeneinander liegende Reihenhäuser verfügen über je ein getrenntes Grundstück für Wohnhaus und Garage. Außerdem gibt es vier Flächen für Mülltonnenstellplätze, die von der Umlegung in einem gemeinsamen Grundstück zusammengefasst wurden. Um dieses Grundstück geht es.
In Abtlg II ist auf Verlangen der Umlegung in den sechziger Jahren eingetragen, dass Miteigentumsanteile nur zusammen mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil des Wohnhaus- und Garagengrundstücks verkauft werden dürfen. In den dortigen Eintragungen steht wechselbezüglich und sinngemäß das Gleiche. Ziel dieser Regelung war und ist es nach aktueller Auskunft der Kommune auch weiterhin, eine Verselbstständigung der zum Wohnhaus gehörenden Garagenparzelle und des (anteiligen) Mülltonnenstandplatzes auszuschließen.
Nach der Scheidung setzen sich die (Mit-)Eigentümer eines Wohnhaus-/Garagen-/Müllboxenstandplatz-Grundstücks auseinander. Es wird die ZV (in die Gesamtheit der Miteigentumsaneile) in einem Verfahren beantragt. Das wird angeordnet, auch in den (in der Summe ein Viertel) Miteigentumsanteil an dem Müllboxenstandplatz. Im weiteren Verfahrensgang wird dann der "Irrtum" festgestellt. Es wird nach entsprechendem Antrag eine selbstständige Teilungsversteigerung bezüglich des Müllboxenstandplatzes angeordnet, nunmehr auch gegen die Miteigentümer bezüglich der Anteile für ihre Wohnhäuser. Der VW eines solchen Standplatzes ist mit 500 Euro bestimmt.
Der Rechtspfleger vertritt offensichtlich die Auffassung, dass der Eintrag kein Hindernis ist. Man kann sich vorstellen, dass wir zu den anderen drei, bisher völlig unbeteiligten Nachbarn gehören und überlegen, ob wir das Grundstück in Fall der Fälle selbst ersteigern sollten.
Vielen Dank im Voraus für weiter Kommentare!
Gruß jupiter45
Ja, die Sache ist komplexer als dargestellt - aber der Rechtspfleger war sich seiner Sache wohl auch nicht so sicher. Zunächst hat er die Teilungsversteigerung - nach Aussage im Beschluss - irrtümlich in einen Teil des Gesamtgrundstücks angeordnet Aber der Reihe nach:
Vier nebeneinander liegende Reihenhäuser verfügen über je ein getrenntes Grundstück für Wohnhaus und Garage. Außerdem gibt es vier Flächen für Mülltonnenstellplätze, die von der Umlegung in einem gemeinsamen Grundstück zusammengefasst wurden. Um dieses Grundstück geht es.
In Abtlg II ist auf Verlangen der Umlegung in den sechziger Jahren eingetragen, dass Miteigentumsanteile nur zusammen mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil des Wohnhaus- und Garagengrundstücks verkauft werden dürfen. In den dortigen Eintragungen steht wechselbezüglich und sinngemäß das Gleiche. Ziel dieser Regelung war und ist es nach aktueller Auskunft der Kommune auch weiterhin, eine Verselbstständigung der zum Wohnhaus gehörenden Garagenparzelle und des (anteiligen) Mülltonnenstandplatzes auszuschließen.
Nach der Scheidung setzen sich die (Mit-)Eigentümer eines Wohnhaus-/Garagen-/Müllboxenstandplatz-Grundstücks auseinander. Es wird die ZV (in die Gesamtheit der Miteigentumsaneile) in einem Verfahren beantragt. Das wird angeordnet, auch in den (in der Summe ein Viertel) Miteigentumsanteil an dem Müllboxenstandplatz. Im weiteren Verfahrensgang wird dann der "Irrtum" festgestellt. Es wird nach entsprechendem Antrag eine selbstständige Teilungsversteigerung bezüglich des Müllboxenstandplatzes angeordnet, nunmehr auch gegen die Miteigentümer bezüglich der Anteile für ihre Wohnhäuser. Der VW eines solchen Standplatzes ist mit 500 Euro bestimmt.
Der Rechtspfleger vertritt offensichtlich die Auffassung, dass der Eintrag kein Hindernis ist. Man kann sich vorstellen, dass wir zu den anderen drei, bisher völlig unbeteiligten Nachbarn gehören und überlegen, ob wir das Grundstück in Fall der Fälle selbst ersteigern sollten.
Vielen Dank im Voraus für weiter Kommentare!
Gruß jupiter45
Re: Teilungsversteigerung - Beschränkung Abtlg II
ja, so eine Konstellation erfolgt häufig mit weiteren Miteigentumsanteilen an Verkehrsflächen, Stellflächen, Garagenflächen etc., welche separat in anderen Grundbüchern eingetragen sind.
Aber das ist im Grunde kein Problem.
Ratsam wäre es, beide separaten Verfahren miteinander gem. § 18 ZVG zu verbinden und auch dann entsprechend nur "gemeinsam" auszubieten, so dass eine getrennte Versteigerung an unterschiedliche Personen nicht möglich ist.
Von daher würde ich den zuständigen Rechtspfleger befragen, was ihn daran hindert, die Verfahren förmlich miteinander zu verbinden....
Aber das ist im Grunde kein Problem.
Ratsam wäre es, beide separaten Verfahren miteinander gem. § 18 ZVG zu verbinden und auch dann entsprechend nur "gemeinsam" auszubieten, so dass eine getrennte Versteigerung an unterschiedliche Personen nicht möglich ist.
Von daher würde ich den zuständigen Rechtspfleger befragen, was ihn daran hindert, die Verfahren förmlich miteinander zu verbinden....
Re: Teilungsversteigerung - Beschränkung Abtlg II
Hallo Addi, hallo Forum,
vielen Dank für die Mühe.
Die Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG bestand ja zunächst für das Wohnhaus- und Garagengrundstück sowie den Viertel-Anteil der Antragssteller an dem Mülltonnenstellplatz. Für das nunmehr abgetrennte Verfahren sieht der Rechtspfleger die in § 18 ZVG genannten Bedingungen nicht als erfüllt an.
Ich sehe den Grundbucheintrag mittlerweile als Verfahrenshindernis an. Vielleicht zieht hier auch § 753(1) 2.
Mal sehen wie es weitergeht.
Gruß jupiter45
vielen Dank für die Mühe.
Die Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG bestand ja zunächst für das Wohnhaus- und Garagengrundstück sowie den Viertel-Anteil der Antragssteller an dem Mülltonnenstellplatz. Für das nunmehr abgetrennte Verfahren sieht der Rechtspfleger die in § 18 ZVG genannten Bedingungen nicht als erfüllt an.
Ich sehe den Grundbucheintrag mittlerweile als Verfahrenshindernis an. Vielleicht zieht hier auch § 753(1) 2.
Mal sehen wie es weitergeht.
Gruß jupiter45