Teilungsversteigerung, Widerspruch nach Zuschlag

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Moderator: Alfred_Hilbert

Retep72
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Teilungsversteigerung, Widerspruch nach Zuschlag

Beitragvon Retep72 » 17.07.2018, 07:50

Hallo Zusammen,

kann mir bitte jemand bei folgender Fragestellung weiterhelfen?

Meinem Bruder und mir gehören je 50% einer Eigentumswohnung. Jetzt kommt es zur Teilungsversteigerung.
Wie würde es sich mit folgender Situation verhalten?

Wenn ich das Meistgebot abgeben würde und den Zuschlag erhalten würde, müsste ich bis zum Verteilungstermin das bare Meistgebot + Kosten der Erteilung des Zuschlags an die Landesjustizkasse überweisen.

Könnte mein Bruder nach Erteilung des Zuschlags an mich den ganzen Ablauf blockieren? Könnte er zwischen dem Zuschlag und dem Verteilungstermin, oder beim Verteilungstermin, verhindern, dass ich letztendlich die Wohnung rechtswirksam erhalte? Wie lange kann das bare Meistgebot + Kosten der Erteilung des Zuschlags von der Landesjustizkasse blockiert werden? Wie könnte ich mich absichern? Was müsste ich im Vorfeld beachten?

Besten Dank im Voraus.
Viele Grüße
Retep72

Addi
Beiträge: 1099
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilungsversteigerung, Widerspruch nach Zuschlag

Beitragvon Addi » 20.07.2018, 08:03

guten Morgen Peter....

Der Zuschlagsbeschluss wird gem. § 89 ZVG mit "Verkündung" wirksam. Das heißt und bedeutet, dass Sie direkt, als neuer Eigentümer den Gerichtssaal verlassen, sollten Sie im Versteigerungstermin den Zuschlag erhalten...§ 90 ZVG.
Jedoch kann ein Zuschlag innerhalb der Beschwerdefrist gem. § 95 ff. ZVG angefochten werden....
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung. Die Beschwerde kann beim Amtsgericht x oder beim Beschwerde-gericht, dem Landgericht Y, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.
Natürlich müssten beschwerdefähige Gründe erhoben werden, damit dieser aufgehoben werden könnte....
Dies wird vom zuständigen Landgericht geprüft und beschieden.
Das bare Meistgebot kann aber auch unmittelbar nach Zuschlagserteilung, unter Verzicht auf die Rücknahme bei einer Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichtes hinterlegt werden, um eine Verzinszungspflicht von 4% p.A. zu vermeiden/zu stoppen gem. § 49 Abs.4 ZVG.
Wertvolle Tipps erhalten Sie auch in diversen Fachliteraturen zur TV.
Ganz neu aufgelegt ist da "Strategien bei der TV" von Walter Kogel, Gieseking-Verlag, ISBN 978-3-7694-1159-1


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