“kleines" Antragsrecht in einer Erbengemeinschaft

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Moderator: Alfred_Hilbert

cb400
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“kleines" Antragsrecht in einer Erbengemeinschaft

Beitragvon cb400 » 26.06.2018, 21:15

Guten Tag,

daß es in der Teilungsversteigerung das "kleine" und das "große" Antragsrecht bei einer Bruchteilsgemeinschaft gibt, habe ich in diesem Forum bereits gelesen. Gibt es das "kleine" Antragsrecht auch bei einer normalen Erbengemeinschaft? Wir sind 3 Kinder, die ein Grundstück mit Wohnhaus geerbt haben. Könnte ich von einem der beiden anderen Erben dessen Anteil am Grundstück und Wohnhaus mittels “kleinem“ Antragsrecht in einer Teilungsversteigerung beantragen und somit erwerben?

Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen,
cb

Addi
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Re: “kleines" Antragsrecht in einer Erbengemeinschaft

Beitragvon Addi » 27.06.2018, 07:48

...
In der Teilungsversteigerung TV gibt es das "kleine" und das "große" Antragsrecht. Bei dem kleinen Antragsrecht besteht die Möglichkeit bei einer Bruchteilsgemeinschaft (Eigentümer zu Bruchteilen zu 1/2, 1/3 usw.) nur die TV hinsichtlich des Anteils zu beantragen der einem nicht gehört. Dies hat den Vorteil, dass i.d.R. niemand anderes von Außen Interesse hat nur bzw. einen 1/2 Miteigentumsanteil zu ersteigern, folglich steigt ihre eigene Chance.
Bei dem "Großen Antragsrecht" kommt die Gesamtheit der Gemeinschaft zur Versteigerung, also auch der Anteil, der Ihnen schon selbst gehört.

cb400
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Re: “kleines" Antragsrecht in einer Erbengemeinschaft

Beitragvon cb400 » 27.06.2018, 13:01

Guten Tag Addi, vielen Dank für die umgehende Antwort,

sowas nenne ich sehr schnelle Reaktion!

1) Vermutlich habe ich mich mißverständlich ausgedrückt. Es ging mir ausschließlich um die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft und ob dort die Möglichkeit besteht, mittels “kleinem“ Antragsrecht eine Teilungsversteigerung nur an einem Anteil eines anderen Erbes aus der Erbengemeinschaft zu beantragen?

2) Darf ich noch folgende Fragen nachschieben: Nach einer Teilungsversteigerung werden dann die Verfahrenskosten (also Gerichtskosten und Sachverständigenkosten) aus dem Versteigerungserlös beglichen, bzw. von diesem abgezogen. Wie verhält es sich bei den Anwaltskosten des Antragstellers (klar, sofern einer beauftragt wurde!)? Müssen diese alleine vom Antragsteller bezahlt werden oder doch von der gesamten Erbengemeinschaft?

3) Und wie verhält es sich mit einem Antragsgegner, der dem Antragssteller beispringt? Muß der sich an den Anwaltskosten des Antragsgegners mitbeteiligen?

Nochmals vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
cb

Addi
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Re: “kleines" Antragsrecht in einer Erbengemeinschaft

Beitragvon Addi » 27.06.2018, 14:09

...
Bei einer Gemeinschaft zur "Gesamten Hand" kann kein unterschiedliches Antragsrecht ausgeübt werden, weil ja keine einzelnen Anteile am Grundstück ausgewiesen sind. Folglich wird durch eine Antragstellung die gesamte Gemeinschaft aufgelöst und der gesamte Grundbesitz beschlagnahmt und ggf. versteigert.

Ein Antragsteller ist hinsichtlich der Verfahrenskosten in der Regel immer vorschusspflichtig. Das können mitunter schon mal 4.000,-EUR sein. Diese werden bei einer positiven Versteigerung vorab aus dem Erlös entnommen und an den Einzahler ausgekehrt.
Das gilt nicht für eventuelle Anwaltskosten, der auch nicht zu beauftragen ist, weil sämtliche Anträge ohne Anwalt gestellt werden können. Diese Kosten trägt allein der Auftraggeber gegenüber dem Anwalt.
Erklärt ein Antragsgegner im Laufe des Verfahrens den Beitritt zum Verfahren, so ist dieser dann auch Mit-Antragsteller und gleichzeitig Mit-Antragsgegner, wie auch der Anordnungs-Antragsteller.

cb400
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Re: “kleines" Antragsrecht in einer Erbengemeinschaft

Beitragvon cb400 » 27.06.2018, 14:33

Nochmals guten Tag Addi,
bin mehr als begeistert, wie schnell und umfassend Sie antworten!

Möchte mich ganz besonders herzlich für Ihre Mühe und Aufwand bedanken und Ihnen einen schönen Resttag wünschen,
cb.


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