Hallo,
ich habe hier grad ein Riesenproblem.
Ich habe seit Oktober 2002 ein Einfamilienhaus gemietet. Dieses sollte 2009 versteigert werden. Um die Versteigerung abzuwenden habe ich betreibenden Gläubigerin 15.000 Euro bezahlt für die Vermieterin.
Mit meiner Vermieterin wurde vereinbart, dass dieser betrag als Mietvorauszahlungen gerechnet wird uind ich bis November 2013 keine Zahlungen mehr zu leisten habe.
In der Vereinbarung wurde zu meiner Sicherheit auch jedes Kündigungsrecht bis November 2013 ausgeschlossen.
Jetzt nach 1 Jahr hat die betreibende Bank trotz anderer Vereinbarungen / Zusagen das Haus versteigert.
Jetzt stehen die neuen Eigentümer hier bei mir vor der Tür und haben mir erst fristgerecht gekündigt.
Als ich die Eigentümer darauf hingewiesen habe, dass ich meine Mite im Vorau gezahlt habe, und keine weiteren Zahlungen leisten werde, wurde mir fristlos gekündigt, und ich soll das Haus innerhalb von 14 Tagen räumen - ansonsten wollen die räumen lassen - heisst mich auf die Strasse setzen.
Meine Mietvorauszahlunegn wären weg - und ich solle zusehen wo ich bleibe.
Wie ist da die Rechtssprechung bzw. Erfahrung anderer Mitglieder hier.
Da ich nur 14 Tage Zeit habe, wäre ich für rege Teilnahme dankbar - wie kann es sowas im deutschen Recht geben????
Ich war immer der Meinung, dasß der neue Vermieter - wenn denn mal einer da ist zu den gleichen Bedingungen vermieten muss wie der ehemalige. Immerhin wohne ich hier schon 12 Jahre drin.
Danke für Eure Hilfe
TH
Mietvorauszahlunen bei Zwangsversteigerungen
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Mietvorauszahlunen bei Zwangsversteigerungen
ok - dafür erst mal vielen vielen Dank.
Ich habe aus diesem Grund keine Miete an ihn überwiesen.
Er hat mir parallel zum August gekündigt - mit 9 Monaten Kündigungsfrist.
Bis dahin soll ich die Miete bezahlen. Das habe ich bisher nicht getan, da ich ja bis 2013 gezahlt habe.
Jetzt kam die FRISTLOSE Kündigung wegen Nichtzahlung.
Ich dreh hier fast durch - sorry.
Wie verhalte ich mich am besten - habe mit 2 Anwälten gesprochen - die meinen das ist nicht genau geklärt in der rechtsprechung.
Was tun - HILFE
Ich habe aus diesem Grund keine Miete an ihn überwiesen.
Er hat mir parallel zum August gekündigt - mit 9 Monaten Kündigungsfrist.
Bis dahin soll ich die Miete bezahlen. Das habe ich bisher nicht getan, da ich ja bis 2013 gezahlt habe.
Jetzt kam die FRISTLOSE Kündigung wegen Nichtzahlung.
Ich dreh hier fast durch - sorry.
Wie verhalte ich mich am besten - habe mit 2 Anwälten gesprochen - die meinen das ist nicht genau geklärt in der rechtsprechung.
Was tun - HILFE
Re: Mietvorauszahlungen bei Zwangsversteigerungen
Der Fall hier dürfte erledigt sein, aber falls jemand sonst das Thema interessiert:
Ich habe gelesen, dass das tatsächlich so ist: Mietvorauszahlungen "verfallen", der neue Eigentümer hat ein Recht auf Miete ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung.
Ich habe gelesen, dass das tatsächlich so ist: Mietvorauszahlungen "verfallen", der neue Eigentümer hat ein Recht auf Miete ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung.
Re: Mietvorauszahlunen bei Zwangsversteigerungen
....
Wichtig, dass dieses Thema noch mal aufgegriffen wurde...
Ja, grundsätzlich ist es so, Vereinbarungen über Mietzinsvorauszahlungen sollen dem Ersteher grundsätzlich nicht zu dessen Lasten gehen, da hier in früheren Jahren oftmals "Missbrauch" mit betrieben wurde.
-Kein Mieter sollte so "blauäugig" sein, eine hohe Vorauszahlung zu leisten, in Anrechnung auf die noch nicht fälligen Mietzinsleistungen, in Erwartung sich eines ungestörten Mietverhältnisses auf Monate oder Jahre hinaus zu sichern.-
Es gelten die Verweisungsvorschriften aus § 57 ZVG, die auf das BGB verweisen hier insbesondere die §§ 566, 566a, 566b nur Abs.1, 566c und 566D d BGB....
Wichtig, dass dieses Thema noch mal aufgegriffen wurde...
Ja, grundsätzlich ist es so, Vereinbarungen über Mietzinsvorauszahlungen sollen dem Ersteher grundsätzlich nicht zu dessen Lasten gehen, da hier in früheren Jahren oftmals "Missbrauch" mit betrieben wurde.
-Kein Mieter sollte so "blauäugig" sein, eine hohe Vorauszahlung zu leisten, in Anrechnung auf die noch nicht fälligen Mietzinsleistungen, in Erwartung sich eines ungestörten Mietverhältnisses auf Monate oder Jahre hinaus zu sichern.-
Es gelten die Verweisungsvorschriften aus § 57 ZVG, die auf das BGB verweisen hier insbesondere die §§ 566, 566a, 566b nur Abs.1, 566c und 566D d BGB....