Hallo liebe Experten,
das Objekt der Begierde hat folgendes in Abt. II stehen:
lfd. Nr. 3 der Eintragung betrifft lfd. Nr. 1 der Grundstücke im
Bestandsverzeichnis:
Hinsichtlich des Vermögens der Eigentümerin XXX: Es besteht
ein konkretes Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 InsO i. S.
der §§ 135, 136 BGB (Amtsgericht XXX) eingetragen am XXX.
Des Weiteren heißt es:
Die Rechte lfd. Nr. 3 und 5 (Zwangsversteigerung) sind wertneutral.
Laut Gläubiger besteht evtl. auch die Möglichkeit das Haus freihändig zu kaufen (er gibt mir noch Bescheid).
Nur weiß ich leider nicht was "der Eintrag lfd. Nr. 3" für mich bedeutet?!
Vorab schon einmal herzlichen Dank!
Lasten und Beschränkungen in Abt. II
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Lasten und Beschränkungen in Abt. II
in § 21 InsO heißt es wortwörtlich:
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 entsprechend gelten;
1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
Dies dient der Sicherung der Immobilie während des Prüfungsverfahrens vor der Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht.
Sollte das Verfahren nach Vorliegen des "Prüfungsgutachtens" eröffnet werden, wird dieser Vermerk im Grundbuch gelöscht und durch den Insolvenzvermerk ersetzt.
Ein freihändiger Verkauf ist dann nur noch unter Mitwirkung des "vorläufigen Insolvenzverwalters" oder nach Verfahrenseröffnung durch den "Insolvenzverwalter" möglich.
Entscheidend ist welche Forderung die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger geltend machen und ob ein potentieller Käufer auch bereit ist diesen Kaufpreis zu zahlen.
Kommt keine Einigung zustande, geht die Verwertung der Immobilie nur über eine Zwangsversteigerung....
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Das Gericht kann insbesondere
1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs. 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 entsprechend gelten;
1a. einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2. dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
Dies dient der Sicherung der Immobilie während des Prüfungsverfahrens vor der Entscheidung, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht.
Sollte das Verfahren nach Vorliegen des "Prüfungsgutachtens" eröffnet werden, wird dieser Vermerk im Grundbuch gelöscht und durch den Insolvenzvermerk ersetzt.
Ein freihändiger Verkauf ist dann nur noch unter Mitwirkung des "vorläufigen Insolvenzverwalters" oder nach Verfahrenseröffnung durch den "Insolvenzverwalter" möglich.
Entscheidend ist welche Forderung die in Abteilung III eingetragenen Grundpfandrechtsgläubiger geltend machen und ob ein potentieller Käufer auch bereit ist diesen Kaufpreis zu zahlen.
Kommt keine Einigung zustande, geht die Verwertung der Immobilie nur über eine Zwangsversteigerung....
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Re: Lasten und Beschränkungen in Abt. II
Lieber Addi,
herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort!
Soweit ich verstanden habe, sollte also vor dem Kaufvertrag die Zustimmung vom "vorläufigen Insolvenzverwalter"
oder vom "Insolvenzverwalter" eingeholt werden.
Sollten sich alle Parteien einig sein, würde der Vermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Falls es zu keiner Einigung kommt sondern zur Zwangsversteigerung,
werden die Rechte in Abt. II gelöscht oder bleibt der Eintrag lfd. Nr. 3 bestehen?
Ich möchte nur wissen ob dieser Eintrag negative Auswirkungen hat,
da ich das so noch nie in einem Grundbuch gesehen habe?!
herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort!
Soweit ich verstanden habe, sollte also vor dem Kaufvertrag die Zustimmung vom "vorläufigen Insolvenzverwalter"
oder vom "Insolvenzverwalter" eingeholt werden.
Sollten sich alle Parteien einig sein, würde der Vermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Falls es zu keiner Einigung kommt sondern zur Zwangsversteigerung,
werden die Rechte in Abt. II gelöscht oder bleibt der Eintrag lfd. Nr. 3 bestehen?
Ich möchte nur wissen ob dieser Eintrag negative Auswirkungen hat,
da ich das so noch nie in einem Grundbuch gesehen habe?!
Re: Lasten und Beschränkungen in Abt. II
......
Der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter sind die Vertreter des Schuldners, als " Partei kraft Amtes"
Dieser tritt an die Stelle des Schuldner/Eigentümers und verhandelt und verkauft an Stelle des Schuldners die Immobilie. Also nur dem zustimmen wird dem Amt nicht gerecht.
Natürlich würde die Gläubigerin dann den Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen und das Grundstück frei geben, so dass auch der InsO Vermerk im Grundbuch gelöscht werden kann...
Der vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter sind die Vertreter des Schuldners, als " Partei kraft Amtes"
Dieser tritt an die Stelle des Schuldner/Eigentümers und verhandelt und verkauft an Stelle des Schuldners die Immobilie. Also nur dem zustimmen wird dem Amt nicht gerecht.
Natürlich würde die Gläubigerin dann den Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen und das Grundstück frei geben, so dass auch der InsO Vermerk im Grundbuch gelöscht werden kann...