Hallo,
wir wohnen zur Zeit als Mieter in einer Wohnung. Da der Vermieter anscheinend finanzielle Probleme hat, zahlen wir seit geraumer Zeit unsere Miete an einen Zwangsverwalter. Mittlerweile befindet sich die Wohnung in der Zwangsversteigerung und wir möchten die Wohnung auf diesen Weg selbst erwerben.
Am 01. September ist die nächste Mietzahlung fällig. Der Termin der Zwangsversteigerung ist am 09. September. Wenn wir den Zuschlag erhalten, werden wir sofort Eigentümer.
Meine Frage: Was wird aus der Miete für den Monat September. Muss uns der Zwangsverwalter die Miete anteilig zurückerstatten? Oder sollte ich erst einmal nur anteilig die Miete zahlen und ggf. nachzahlen falls wir den Zuschlag nicht erhalten.
Danke für die Antwort im voraus.
Viele Grüße
Mietzahlung bei Zwangsversteierung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Mietzahlung bei Zwangsversteierung
es gilt wie in jedem Verfahren....
§ 56 ZVG, da heißt es......
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
....
das bedeutet:
ab Erteilung des Zuschlags gehen die Rechte und Pflichten an dem Objekt/der Wohnung auf den Ersteher über.
Nach Rechtskraft des Zuschlags wird die Zwangsverwaltung aufgehoben und der Zwangsverwalter hat die Schlussabrechnung vorzunehmen. Einnahmen bis 1 Tag vor dem Zuschlag gebühren der Teilungsmasse und ab dem Zuschlag dem Ersteher.
Von daher sollten Sie die Miete regulär weiterzahlen, da der Zwangsverwalter mit Ihnen tagenau abrechnen wird und die zuviel gezahlte Miete an Sie zurückerstattet.
§ 56 ZVG, da heißt es......
Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
....
das bedeutet:
ab Erteilung des Zuschlags gehen die Rechte und Pflichten an dem Objekt/der Wohnung auf den Ersteher über.
Nach Rechtskraft des Zuschlags wird die Zwangsverwaltung aufgehoben und der Zwangsverwalter hat die Schlussabrechnung vorzunehmen. Einnahmen bis 1 Tag vor dem Zuschlag gebühren der Teilungsmasse und ab dem Zuschlag dem Ersteher.
Von daher sollten Sie die Miete regulär weiterzahlen, da der Zwangsverwalter mit Ihnen tagenau abrechnen wird und die zuviel gezahlte Miete an Sie zurückerstattet.
Re: Mietzahlung bei Zwangsversteierung
Vielen Dank für die schnelle Antwort
Beste Grüße
Beste Grüße