Sorry, noch eine Frage:
Darf ich eigentlich nach erfolgreicher Ersteigerung Fotos des Hauses von außen und innen machen, wenn der Alteigentümer mich rein lässt?
Innen-Fotos erlaubt nach erfolgter Versteigerung?
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Innen-Fotos erlaubt nach erfolgter Versteigerung?
...
es geht doch nicht ums Dürfen.
Das Haus gehört Ihnen, Sie sind neuer Eigentümer, der alte Eigentümer ist noch Besitzer und verpflichtet ab dem Zuschlag Mietzins an Sie zu zahlen.
Sie können einen Termin absprechen, um Fotos was auch immer zu machen , er muß es dulden kann es nicht verweigern........
es geht doch nicht ums Dürfen.
Das Haus gehört Ihnen, Sie sind neuer Eigentümer, der alte Eigentümer ist noch Besitzer und verpflichtet ab dem Zuschlag Mietzins an Sie zu zahlen.
Sie können einen Termin absprechen, um Fotos was auch immer zu machen , er muß es dulden kann es nicht verweigern........
Re: Innen-Fotos erlaubt nach erfolgter Versteigerung?
Na ja, eine gewisses Recht auf Privatsphäre dürfte doch der ehemalige Besitzer noch haben, oder?
Auch bei Mietern darf der Hauseigentümer nicht ohne Voranmeldung rein.
Ich würde auch gerne die Übergabe vernünftig und ohne Streit mit dem AE abwickeln.
Ich wüsste nur gerne, ob ich das Recht habe, Innenfotos zu machen. Wenn ja, dann kann ich ihn freundlich auf dieses Recht hinweisen, sollte er etwas dagegen haben.
Auch bei Mietern darf der Hauseigentümer nicht ohne Voranmeldung rein.
Ich würde auch gerne die Übergabe vernünftig und ohne Streit mit dem AE abwickeln.
Ich wüsste nur gerne, ob ich das Recht habe, Innenfotos zu machen. Wenn ja, dann kann ich ihn freundlich auf dieses Recht hinweisen, sollte er etwas dagegen haben.
Re: Innen-Fotos erlaubt nach erfolgter Versteigerung?
wie schon in meinem letzten Beitrag erwähnt :
Sie können einen Termin absprechen, um Fotos was auch immer zu machen , er muß es dulden kann es nicht verweigern........
Eine gesetzliche Vorschrift, die es Ihnen erlaubt Innenfotos zu machen gibt es insoweit expliziet nicht. Es gilt § 56 ZVG....Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Durch den Erwerb des "Volleigentums" an der ersteigerten Immobilie verhält es sich so, wie bei einem Mietverhältnis. Sie als neuer Eigentümer dürfen nach Absprache auch Innenfotos machen, wobei zu beachten ist, dass der bisherige, alte Eigentümer Ihnen untersagen kann, private Gegenstände zu fotografieren. Diese müssten abgedeckt oder entfernt werden, was sich sicherlich noch als etwas schwieriger darstellen wird....
Von daher ist auch hier Geduld gefragt, es kommt darauf an, wie sich der AE generell zu dieser Situation erklärt und verhält.......
Sie können einen Termin absprechen, um Fotos was auch immer zu machen , er muß es dulden kann es nicht verweigern........
Eine gesetzliche Vorschrift, die es Ihnen erlaubt Innenfotos zu machen gibt es insoweit expliziet nicht. Es gilt § 56 ZVG....Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.
Durch den Erwerb des "Volleigentums" an der ersteigerten Immobilie verhält es sich so, wie bei einem Mietverhältnis. Sie als neuer Eigentümer dürfen nach Absprache auch Innenfotos machen, wobei zu beachten ist, dass der bisherige, alte Eigentümer Ihnen untersagen kann, private Gegenstände zu fotografieren. Diese müssten abgedeckt oder entfernt werden, was sich sicherlich noch als etwas schwieriger darstellen wird....
Von daher ist auch hier Geduld gefragt, es kommt darauf an, wie sich der AE generell zu dieser Situation erklärt und verhält.......