Hallo,
bei uns am AG wird demnächst eine Wohnung Versteigert.
Jetzt habe ich im Gutachten gelesen das der Eigentümer den Sachverständigen
nicht reingelassen hat. Ok das Recht hatte er ja nur frage ich mich:
Ist mit der Wohnung alles ok?
Sollte ich da vielleicht doch nicht mitmachen?
Kann im nach hinein etwas oder mehr Kaputt sein ?
Klar die Fragen kann keiner beantworten nur der Eigentümer selbst hehehe
Aber mal davon abgesehen sollte man da nicht etwas zurückhaltender sein??
Eigentümer lässt den Sachverständigen nicht rein??
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Eigentümer lässt den Sachverständigen nicht rein??
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Ist mit der Wohnung alles ok?
Sollte ich da vielleicht doch nicht mitmachen?
Kann im nach hinein etwas oder mehr Kaputt sein ?
Aber mal davon abgesehen sollte man da nicht etwas zurückhaltender sein??[/quote]
......
Zunächst, die Versteigerung von Immobilien erfolgt gem. §56 ZVG ohne jegliche Gewährleistung.
Jeder Bietinteressent hat sich vorab genau zu informieren worauf er sich einlässt, wenn er bei einer Immobiliarversteigerung mit bieten will. Einen Anspruch auf Inaugenscheinnahme der Immobilien besteht nicht.
Der Gutachter stellt dies entsprechend fest und zieht einen bestimmten % Satz vom Verkehrswert ab.
Davon abgesehen hat kein Bietinteressent auch die Absicht exakt die 100% des Verkehrswertes zu bieten.
Die Differnez des Meistgebotes zum Verkehrswert sollte in der Regel das Risiko abdecken, dass eine Wohnungsinaugenscheinnahme nicht möglich war.
Ist mit der Wohnung alles ok?
Sollte ich da vielleicht doch nicht mitmachen?
Kann im nach hinein etwas oder mehr Kaputt sein ?
Aber mal davon abgesehen sollte man da nicht etwas zurückhaltender sein??[/quote]
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Zunächst, die Versteigerung von Immobilien erfolgt gem. §56 ZVG ohne jegliche Gewährleistung.
Jeder Bietinteressent hat sich vorab genau zu informieren worauf er sich einlässt, wenn er bei einer Immobiliarversteigerung mit bieten will. Einen Anspruch auf Inaugenscheinnahme der Immobilien besteht nicht.
Der Gutachter stellt dies entsprechend fest und zieht einen bestimmten % Satz vom Verkehrswert ab.
Davon abgesehen hat kein Bietinteressent auch die Absicht exakt die 100% des Verkehrswertes zu bieten.
Die Differnez des Meistgebotes zum Verkehrswert sollte in der Regel das Risiko abdecken, dass eine Wohnungsinaugenscheinnahme nicht möglich war.