Für alle die mal zur einer zv gehen und auch mitbieten wollen.
1) Was muss wann bezahlt werden?
2) worauf sollte mann auf alle Fälle achten?
3) welche versteckten Gefahren lauern?
4) was ist wenn der Rechtsfleger keinen Einsicht ins Grundbuch erlaubt und so verhindert das versteckte Lasten vorher entdeckt werden und Böse Überraschungen auftauchen?
Alles was ich noch vergessen habe.)
Mein Aktuelles Beispiel.
Auszug aus dem mir vorliegendem Gutachten.
Einfamilienhaus 113qm Wohnfläche Doppelhaushälfte.
Verkehrswert 72.000€
Mietverhältnisse sollen nicht bestehen.Das Bewertungsobjekt wurde zum Besichtigungszeitpunkt nicht benutzt.
Lasten in Abteilung II
Laufende Nummer 3 zu Lasten beider Grundstücke Eigentumsvormerkung für XXX.Bezug:Bewilligung vom 15.09.10
(UR-NR.xxx)Eingetragen am 22.09.2010
Bewertung:
Da im Zwangsversteigerungsverfahren Eintragungen in Abteilung II nicht zu berücksichtigen sind,erfolgt hier auch keine Würdigung der Eigentumsübertragungsvormerkung.Informatorisch wird mitgeteilt,das nach der erhaltenen Information der Kaufvertrag nicht vollzogen worden sein soll Schuldverhältnisse,die eventuell in Abteilung II des Grundbuchs verzeichnet sein können,werden in diesem Gutachten nicht berücksichtigt.Es wird davon ausgegangen,das gegebenfalls valutierende Schulden beim Verkauf gelöscht oder durch Reduzierung des Verkaufspreises ausgeglichen werden.
Besonderheiten:
Es besteht ein Wegerecht der Zufahrt zum Bewertungsobjekt.
Das Bewertungsobjekt soll weder über eine Brauchwasserversorgung verfügen noch über eine eigene Entsorgungsmöglichkeit der Abwässer verfügen.
Gemäß Baugenehmigung bestehen Anschlüsse an die Anlagen des Nachbargrundstückes.
Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
@lester...
Im meinem Beispiel kommt nun Licht ins dunkel.
War beim Amtsgericht konnte Eigentümer und den Herrn rausfinden der für die Eigentumsübertragungsvormerkung Im Grundbuch Eingetragen war.Der nette Herr hat sich die Akte besorgt und mir gesagt das ich keine bedenken haben sollte das noch nach der ZV Dritte Ansprüche haben würde.Der einzige Gläubiger wäre die Bank.
Macht es Sinn nun mit der Gläubiger Bank Kontakt aufzunehmen zwecks Schmerzgrenze?
Ist es möglich vorher diese zur Zv ausgeschriebene Immobilie beim Gläubiger zu erwerben?
Danke erstmal @lester....
Im meinem Beispiel kommt nun Licht ins dunkel.
War beim Amtsgericht konnte Eigentümer und den Herrn rausfinden der für die Eigentumsübertragungsvormerkung Im Grundbuch Eingetragen war.Der nette Herr hat sich die Akte besorgt und mir gesagt das ich keine bedenken haben sollte das noch nach der ZV Dritte Ansprüche haben würde.Der einzige Gläubiger wäre die Bank.
Macht es Sinn nun mit der Gläubiger Bank Kontakt aufzunehmen zwecks Schmerzgrenze?
Ist es möglich vorher diese zur Zv ausgeschriebene Immobilie beim Gläubiger zu erwerben?
Danke erstmal @lester....
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Re: Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
@ lester...warum ist es manchmal der Fall das eine zvg im zvg Portal steht und Plötzlich steht dort der Termin wurde aufgehoben?Hat dann vieleicht der Eigentümer doch noch seine Raten bezahlen können und dadurch die zv abgewendet?
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Re: Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
@ lester...im Meinem Beispiel steht im Gutachten das keine Mietverhältnisse Dritter bestehen sollen wie bekomme ich das heraus ob dem wirklich so ist.Was würde passieren wenn doch noch Dritte das Objekt vom Eigentümer gemietet haben obwohl das Objekt leer steht.
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Re: Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
@lester....In meinem Fall ist die Sparkasse der Gläubiger Laut Nachfrage beim Amtsgericht.
die Frage ist ob Mann mir am Telefon Auskunft gibt oder ich besser selbst hinfahren soll ,damit ich irgend eine Chance habe trotz Angabe der nicht bestehenden Mietverhältnisse des Gutachten.Möchte mich bei @lester schon jetzt mal bedanken da mir seit ich hier Kontakt gefunden habe einige Sachen viel klarer erscheinen top Info vielen Dank.
Kann auch vieleicht mal zur Immobilie fahren und schauen ob jemand diese bewohnt obwohl das keine Sicherheit bringt.
die Frage ist ob Mann mir am Telefon Auskunft gibt oder ich besser selbst hinfahren soll ,damit ich irgend eine Chance habe trotz Angabe der nicht bestehenden Mietverhältnisse des Gutachten.Möchte mich bei @lester schon jetzt mal bedanken da mir seit ich hier Kontakt gefunden habe einige Sachen viel klarer erscheinen top Info vielen Dank.
Kann auch vieleicht mal zur Immobilie fahren und schauen ob jemand diese bewohnt obwohl das keine Sicherheit bringt.
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Re: Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
Bericht folgt !
Re: Was muss gezahlt werden und worauf muss geachtet werden.
@ Keinemietemehr:
Grundsätzlich werden die Terminsbestimmungen per ZVG-Portal online im Sinne der gesetzlich vorgeschriebenen Form veröffentlicht gem. § 37 ZVG.
Ab diesem Zeitpunkt läuft der countdown rückwärts bis zum Versteigerungstermin.
Bietinteressenten haben nun die Möglichkeit sich sachkundig zu informieren.
Natürlich bleibt es jedem Interessenten unbenommen sich direkt vor Ort von dem Zustand der eventuell im Wege der Versteigerung zu erwerbenden Immobilie zu informieren.
Besichtigungen gleich welcher Art können in der Regel weder angeboten noch vereinbart oder durchgeführt werden.
Nur dann, wenn der Schuldner/Eigentümer diese zulässt und auch ein eventueller Mieter hierzu bereit ist, kann dies geschehen.
Selbst ein unter Zwangsverwaltung stehendes Versteigerungsobjekt bedingt keine Besichtigung durch den Zwangsverwalter. Dies ist grundsätzlich nicht seine Aufgabe unabhängig davon, dass es häufig in der Form geschieht.
Folglich bleibt immer ein gewisses Restrisiko bei dem Immobilienerwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Hierbei ist aber auch immer zu bedenken, dass i.d.R. kein Bietinteressent auch gewillt ist den vollen Verkehrswert zu bieten/zahlen...
Demnach sollte die Differenz zwischen dem Meistgebot und dem Verkehrswert immer das finanzielle Risiko aller Unabwägbarkeiten abdecken.
Auch sei der Hinweis gestattet, dass Bau-und Sachmängel der Immobilie in der Regel auch schon wertmäßig bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt worden sind.
Grundsätzlich werden die Terminsbestimmungen per ZVG-Portal online im Sinne der gesetzlich vorgeschriebenen Form veröffentlicht gem. § 37 ZVG.
Ab diesem Zeitpunkt läuft der countdown rückwärts bis zum Versteigerungstermin.
Bietinteressenten haben nun die Möglichkeit sich sachkundig zu informieren.
Natürlich bleibt es jedem Interessenten unbenommen sich direkt vor Ort von dem Zustand der eventuell im Wege der Versteigerung zu erwerbenden Immobilie zu informieren.
Besichtigungen gleich welcher Art können in der Regel weder angeboten noch vereinbart oder durchgeführt werden.
Nur dann, wenn der Schuldner/Eigentümer diese zulässt und auch ein eventueller Mieter hierzu bereit ist, kann dies geschehen.
Selbst ein unter Zwangsverwaltung stehendes Versteigerungsobjekt bedingt keine Besichtigung durch den Zwangsverwalter. Dies ist grundsätzlich nicht seine Aufgabe unabhängig davon, dass es häufig in der Form geschieht.
Folglich bleibt immer ein gewisses Restrisiko bei dem Immobilienerwerb im Wege der Zwangsversteigerung.
Hierbei ist aber auch immer zu bedenken, dass i.d.R. kein Bietinteressent auch gewillt ist den vollen Verkehrswert zu bieten/zahlen...
Demnach sollte die Differenz zwischen dem Meistgebot und dem Verkehrswert immer das finanzielle Risiko aller Unabwägbarkeiten abdecken.
Auch sei der Hinweis gestattet, dass Bau-und Sachmängel der Immobilie in der Regel auch schon wertmäßig bei der Ermittlung des Verkehrswertes berücksichtigt worden sind.