Guten Tag zusammen,
Wir haben auch vor an einer ZV teilzunehmen.
wir haben ein wenig Angst das in unserem Fall noch nach der Vertseigerung Kosten auf uns zukommen die wir jetzt noch nicht sehen.Im Gutachten das wir Online einsehen können steht unter Lasten in Abteilung II des Grundbuches folgendes::
Eigentumsübertragungsvormerkung Anordnung der Zwangsversteigerung.
Wo genau können wir sehen welches Recht bzw. Geldbeträge an Dritte in der Aussage Eigentumsübertragungsvormerkung steckt.
danke für alle Antworten Erfahrungen im Voraus.
Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuches
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuche
@lester.....Danke das habe ich mir auch gedacht,muss dann bei Ansprache der Abteilung II zuhören.
Re: Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuche
Die Eigentumsübertragungsvormerkung oder auch Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
Wird diese erst nach Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes eingetragen erlischt diese und bleibt somit wirkungslos.
Ist diese bereits vor der Beschlagnahme im Grundbuch eingetragen und geht diese dem betreibenden Gläubiger vor, ist diese in das geringste Gebot mit aufzunehmen mit Aufnahme eines Zuzahlungsbetrages gem. § 51 ZVG.
Hat dann der Schuldner nach dem Zuschlag in Erfüllung des gesicherten Erwerbsanspruchs das Grundstück an den Vormerkungsberechtigten aufzulassen, muß der Ersteher dieser Verfügung zustimmen gem. §§ 883 Abs.2, 888, BGB,
§ 52 ZVG.
Interessenten könnten sich dadurch von Geboten abhalten lassen....
Eine Doppelzahlung der Erstehers wird in diesem Fall nicht erfolgen, weil der Vormerkungsberechtigte dann den Kaufpreis an den Ersteher zahlen muß, was in der Praxis nicht vorkommen wird.
Wird diese erst nach Beschlagnahme des Versteigerungsobjektes eingetragen erlischt diese und bleibt somit wirkungslos.
Ist diese bereits vor der Beschlagnahme im Grundbuch eingetragen und geht diese dem betreibenden Gläubiger vor, ist diese in das geringste Gebot mit aufzunehmen mit Aufnahme eines Zuzahlungsbetrages gem. § 51 ZVG.
Hat dann der Schuldner nach dem Zuschlag in Erfüllung des gesicherten Erwerbsanspruchs das Grundstück an den Vormerkungsberechtigten aufzulassen, muß der Ersteher dieser Verfügung zustimmen gem. §§ 883 Abs.2, 888, BGB,
§ 52 ZVG.
Interessenten könnten sich dadurch von Geboten abhalten lassen....
Eine Doppelzahlung der Erstehers wird in diesem Fall nicht erfolgen, weil der Vormerkungsberechtigte dann den Kaufpreis an den Ersteher zahlen muß, was in der Praxis nicht vorkommen wird.
Zuletzt geändert von Addi am 26.10.2014, 15:20, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuche
Habe jetzt mit Gläubiger plus Amtsgericht gesprochen.
Eigentumsübertragungsvormerkung erlischt in meinem Fall.
Definitiv gibt es keine weiteren Ansprüche nach erfolgreichem Gebot in meinem konkretem Fall.
Eigentumsübertragungsvormerkung erlischt in meinem Fall.
Definitiv gibt es keine weiteren Ansprüche nach erfolgreichem Gebot in meinem konkretem Fall.
Re: Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuche
...dies gilt jedoch grundsätzlich nur dann, wenn der bestehenbleibenden Auflassungsvormerkung - AV- kein bestehenbleibendes Recht vorgeht. Anderenfalls ist diese vorgehende Belastung von dem Zuzahlungsbetrag gem. § 51 ZVG für die AV abzuziehen.Wird die Vormerkung als bestehenbleibendes Recht in das geringste Gebot aufgenommen, dann doch wohl mit dem Verkehrswert.
Beispiel:
Verkehrswert -VW- 100.000,-€; Verfahrenskosten 3.000,-€, Grundbesitzabgaben 800,-€
III /1: Grundschuld 10.000,-€
II/1 : AV
III/2: Grundschuld 70.000,-€
Der Gläubiger III/2 betreibt das Verfahren:
Geringstes Gebot somit:
A. Barteil: 3.800,- €
B. Bestehenbleibender Teil:
1. III/1: 10.000,-€
2. II/1: Zuzahlungsbetrag AV : 90.000,-€ ( VW ./. III/1 )
somit rechnerisch: 100.000,-€
Geringstes Gebot somit : 103.800,-€, Demnach über 5/10 und über 7/10 ; es bestätigt sich in der Regel, dass niemand hierauf bieten wird.
Re: Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuche
das steht nirgendwo...Bleibt immer noch die Frage, warum der Vormerkungsberechtigte an den Ersteher zahlen soll.
...
Mit Zuschlag erwirbt der Meistbietende den ersteigerten Grundbesitz und wird neuer Eigentümer. § 90 ZVG
Sämtliche Rechte und Pflichten gehen ab diesem Zeitpunkt auf diesen über..§ 56 ZVG
Erwirbt dieser den Grundbesitz mit der bestehenbleibenden Auflassungsvormerkung und hat dann der Schuldner nach dem Zuschlag in Erfüllung des gesicherten Erwerbsanspruchs das Grundstück an den Vormerkungsberechtigten aufzulassen, muß der Ersteher dieser Verfügung zustimmen gem. §§ 883 Abs.2, 888, BGB, § 52 ZVG.
Es wird rein theoretischer Natur bleiben, weil der Kaufpreis dann zur Ablösung der Grundpfandrechte bestimmt wäre und zumindest nicht in die Taschen des Schuldners fließen würde....
Re: Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuche
dann kann das so stehen bleiben denke ich..Steht so in Ihrem Beitrag vom 23.10. Aber wenn sich dabei um einen Rechtsirrtum handelt, ist das für mich auch in Ordnung.