Nach ZV keine Mieten aber Hausgeld zahlen?

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

hilli11
Beiträge: 1
Registriert: 12.05.2020, 16:58

Nach ZV keine Mieten aber Hausgeld zahlen?

Beitragvon hilli11 » 12.05.2020, 17:19

Hallo,

ich bin neu hier im Forum und hoffe ihr könnt mir bei einer kniffligen Frage helfen (die Rechtspflegerin am Versteigerungsgericht musste hier leider passen):

1. folgende Situation:
Zuschlag für zwei Wohnungen desselben Eigentümers am 03.06.2019
Miete für Juni für Whg. 1 ging an dessen Insolvenzverwalter, für Whg. 2 an den alten Eigentümer (da die Wohnung zum Versteigerungstermin schon vom Insolvenzverwalter freigegeben war)
Hausverwaltung verlangt nun für beide Whg. anteiliges Hausgeld ab 03.06. vom Ersteher.
Ersteher verlangt entsprechend anteilige Miete vom Insolvenzverwalter und vom alten Eigentümer.
Insolvenzverwalter weigert sich, da die Miete zum 1.6. fällig gewesen sei und somit in die Masse falle. Er habe aber selbstverständlich das Hausgeld überwiesen (was Hausverwaltung dann auch zugibt).
Alter Eigentümer reagiert überhaupt nicht.
Frage 1: Wer hat recht - Insolvenzverwalter oder Hausverwaltung?

2. Nun zur Abrechnung für 2019
Ersteher erhält von der HV eine getrennte Abrechnung ab dem 03.06.2019
Das fehlende Hausgeld für Juni für beide Wohnungen wird darin dem Ersteher angelastet, die Zahlung des Insolvenzverwalters für eine Wohnung wird bei den Zahlungen für den Zeitraum bis zum 02.06. als Überzahlung verbucht. Ersteher soll demzufolge eine hohe Nachzahlung leisten.
Frage 2: Was kann der Ersteher dagegen unternehmen?

Viele Grüße
Hilli

Addi
Beiträge: 1107
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Nach ZV keine Mieten aber Hausgeld zahlen?

Beitragvon Addi » 12.05.2020, 19:51

Ein Luxusproblem oder ?
Worüber wird gestritten? 2x 320,-€ Hausgeld, mehr oder weniger?
Grundsätzlich gilt, dass ab Zuschlagserteilung sämtliche Rechte aber auch Pflichten auf den Ersteher übergehen....
Diese Aussage ist verbindlich und auch nicht auslegungsfähig.
Es muss somit taggenau abgerechnet werden mit den alten Eigentümern bzw. dem InsO- Verwalter bzw. der Hausverwaltung.
Weigert sich eine Partei dem nachzukommen kann nur gerichtliche Hilfe im Wege eines Zivilprozesses in Anspruch genommen werden. Das ist richtigerweise keine Zuständigkeit mehr des Vollstreckungsgerichts.
Dieses versteigert die beschlagnahmten Immobilien und verteilt anschließend nach Zuschlag den Erlös.... nicht mehr und nicht weniger....


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“