Anteil an Erbengemeinschaft Unbekannt

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Moderator: Alfred_Hilbert

Racher
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Anteil an Erbengemeinschaft Unbekannt

Beitragvon Racher » 12.05.2020, 11:41

Sehr geehrte Forenmitleser,

ich beschäftige mich gerade mit einem Fall, welcher vrsl. in eine Teilungsversteigerung münden wird. Um vor Einleitung der Teilungsversteigerung zu wissen, worauf ich mich einlasse, hoffe ich hier auf Beantwortung der Fragen:

Mein Opa und sein Bruder haben zusammen auf einem Grundstück ein Haus gebaut und bewohnt. Laut Grundbuch lebten beide in Erbengemeinschaft. Eine Teilungserklärung o.ä. ist mir nicht bekannt. Es ist ein 2-Familienhaus. Der Bruder meines Opas hat mit seiner Familie immer im EG gewohnt, mein Opa und seine Familie im OG.

Der Bruder meines Opa ist vor ein paar Jahren gestorben, woraufhin dessen Sohn als Alleinerbe in die Erbengemeinschaft eintrat. Seitdem bildeten mein Opa und dieser Mann eine Erbengemeinschaft. Eine Teilungserklärung o.ä. ist mir nicht bekannt.

Mein Opa ist vor kurzem verstorben. Da meine Mutter tot ist, sind wir 3 Geschwister als weitere Erbengemeinschaft in die Erbengemeinschaft getreten.

Die Gegenpartei verweigert nur in Bezug auf die Einstimmigkeit einer Erbengemeinschaft jedwege Modernisierung oder Vermietung, d.h. das Objekt ist ein wirtschaftlicher Totalschaden, da Stromkosten, Heizkosten, Wassergebühren, Grundsteuer, Versicherung etc. trotzdem anfallen.

Wir würden nun gerne in Bezug auf den wirtschaftlichen Totalschaden bzw. unsere Belastung eine Teilungsversteigerung einleiten. Leider sind wir uns unsicher, wie hoch unser Anteil ist, da in keiner bisherigen Erbengemeinschaft der Anteil am Gesamten angegeben war.
Das Nachlassgericht konnte hierzu keine Auskunft geben, da dieses lediglich mit Erben ermittelt. Uns ist nur klar, dass wir Geschwister jeweils 1/3 am Anteil unseres Opas haben. Da wir nicht wissen, wieviel Anteil unser Opa hatte, ist uns völlig unbekannt, wieviel Anteil wir am Gesamten haben.

Frage a: Kann man den Gesamtanteil irgendwie herausfinden?
Frage b: Wenn es keine Anhaltspunkte für gegenteiliges gibt, kann man dann davon ausgehen, dass Opa+dessen Bruder jeweils 50% innehatten?
Frage c: Besteht die Gefahr, dass die Gegenpartei eine nachträglich angefertigte/erfundene Teilungserklärung o.ä. hervorzaubert?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Racher
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Re: Anteil an Erbengemeinschaft Unbekannt

Beitragvon Racher » 12.05.2020, 12:31

Ich habe das Forum mal kurz überflogen und bin auf das "kleine Antragsrecht" gestoßen.
Könnte ich somit, unabhängig davon, wie groß der Anteil der Gegenpartie tatsächlich ist, dessen Anteil in die Teilungsversteigerung überführen?
Somit würde ich auf Vorkasse das Gericht und den Gutachter beauftragen, welcher den Verkehrswert des Objektes (Grund + Haus) bewertet.
Da nur der Anteil der Gegenpartei versteigert werden soll, müsste der Verkehrswertgutachter (sofern er nicht die konkreten Anteile in Erfahrung bringen kann) annehmen, dass 50% des Verkehrswertes in Höhe von YYY zur Versteigerung gebracht werden?

Addi
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Re: Anteil an Erbengemeinschaft Unbekannt

Beitragvon Addi » 12.05.2020, 19:40

Nun, das „ kleine Antragsrecht“ wäre möglich hinsichtlich ihrer Erbengemeinschaft nach ihrem Opa wenn dieser zu 1/2 Anteil mit dem anderen 1/2 Anteil des Bruders ihres Opas eingetragen wäre.
Dies ist ja nicht der Fall, da beide bereits in einer ungeteilten Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen waren.

Es bleibt somit nur das große Antragsrecht bezüglich des gesamten Eigentums an dem Grundstück.
Zu den Anteilen:
Diese sind in einer Teilungsversteigerung völlig unerheblich und bedeutungslos !
Bleibt nach einer TV in der Verteilung ein geldwerter Überschuss für die ehemaligen Eigentümer, so haben diese gemeinsam und e i n h e i t l i c h dem Gericht zu erklären, wie denn eine Aufteilung/Verteilung auf die aufgelösten Erbengemeinschaften erfolgen soll.
Wenn und insoweit keine einvernehmliche Erklärung abgegeben wird, wird der Erlösüberschuss vom Vollstreckungsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Gerichts hinterlegt.
Dort bleibt es solange, bis dieser Stelle gegenüber eine einvernehmliche Erklärung oder ein Auszahlungsurteil vorgelegt wird....
Von daher ist eine TV IMMER die schlechteste Lösung.....

Racher
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Re: Anteil an Erbengemeinschaft Unbekannt

Beitragvon Racher » 18.05.2020, 12:52

Okay, vielen Dank für die Erläuterung. Mit der anderen Partie ist leider gar nicht zu reden. Der Mann ist völlig mittellos, das Haus ziemlich verkommen und grundsätzlich fordert er von uns nur Geld für Wasser- und Heinzölverbrauch, obwohl er als einziger in dem Haus lebt. Eine Vermietung der anderen Wohnung scheiterte an seinem Widerstand.

Für mich bleibt daher nur die Zwangsversteigerung / Teilungsversteigerung.

Angenommen folgender Fall: Ich beantragte diese, gehe in Vorkasse, lasse das Gutachten anfertigen. Ich habe also strenggenommen bis zum Zuteilungstermin Zeit Nachforschungen anzustellen, wie groß unser Anteil am Besitz tatsächlich ist.
Jetzt kommt es zum Zuteilungstermin. Unabhängig davon, ob ich das Objekt ersteigern konnte oder jemand anderes das Objekt ersteigerte, erwarten die beiden Parteien der Erbengemeinschaft eine Auszahlung, da das Gebäude lastenfrei und aufgrund der Lage/Markt ein gutes Versteigerungserlös zu erwarten ist.

Optionen:
a) Ich habe z. B. aus den Grundakten herausfinden können, dass uns zweifellos 50% des Objektes gehören, die Gegenpartei weigert sich aber, dies zu akzeptieren. Z. B. wird angeführt, dass es anderslautende mündliche Vereinbarungen gab oder es wird ein selbstangefertigtes Testament o. ä. herausgezogen. Ich müsste daher ein Auszahlungsurteil anstreben?

b) Ich finde in den Grundakten und den sonstigen Unterlagen nicht heraus, wem das Haus zu welchem Anteil gehört. Demzufolge kann es keine Einigung geben und demzufolge wird das Geld bis zum St. Nimmerleinstag verwahrt?

Addi
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Re: Anteil an Erbengemeinschaft Unbekannt

Beitragvon Addi » 18.05.2020, 20:10

Ja, so ist es....

Das Vollstreckungsgericht versteigert nur die Immobilien.
Für die Verteilung des Erlösüberschusses bedarf es IMMER einer einvernehmlichen und übereinstimmenden Auszahlungsanordnung aller ehemaliger Eigentümer....
Erfolgt diese nicht, wird der Erlösüberschuss für alle alten Eigentümer hinterlegt, bis diese sich einigen oder ein Urteil vorgelegt wird....
Aber, wenn letztlich Geld lockt, wird meist immer eine Einigung gefunden.


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