Teilungsversteigerung, mehrere Grundstücke
Verfasst: 06.04.2020, 12:40
Zur Teilungsversteigerung zur Auflösung einer Erbengemeinschaft habe ich mehrere Fragen an das Forum:
1. Ist es richtig, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung für mehrere (wenige) landwirtschaftliche Grundstücke einer Ortschaft/Gemarkung vom zuständigen Amtsgericht prinzipiell separat bearbeitet werden müssen, d.h. für jedes Flurstück ein eigener Bearbeiter (Rechtspfleger), eigenes Aktenzeichen, eigener Gutachter (Wertermittlung) angesetzt werden müssen, auch wenn "minderwertige" Grundstücke dabei sind, bei denen schon alleine die Kosten für die Anfahrt des Gutachters 50 % des zu erwartenden Verkehrswertes übersteigen werden?
2. Wenn ja, wo kann ich die gesetzliche Grundlage dazu finden?
3. Bei Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung von Gläubigerforderungen scheint es durchaus möglich zu sein, soweit ich informiert bin, mehrere Grundstücke in einem Verfahren zusammenzufassen. Ist die Forderung des Antragstellers an die Miterben in der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft den Forderungen eines Gläubigers nicht gleichzusetzen?
3. Sollte das AG nicht angehalten sein, die Kosten und den Arbeitsaufwand eines Teilungsversteigerungsverfahrens, im Interesse aller Beteiligten, so gering wie möglich zu halten, auch in Hinblick auf einen "erfolgreichen" Versteigungstermin? Wenn ich es richtig verstanden habe, setzt sich ein Mindestgebot zusammen aus Verkehrswert (bzw 50% davon), Gutachter- und den anderen Gerichtskosten.
Ist ein Grundstück in Lage und Größe nicht attraktiv, ist die Möglichkeit gering, dass ein Mindestgebot, das den Verkehrwert (bzw 50%) um ein mehrfaches übersteigt, im Versteigerungstermin abgegeben wird.
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner umfangreichen Fragen.
1. Ist es richtig, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung für mehrere (wenige) landwirtschaftliche Grundstücke einer Ortschaft/Gemarkung vom zuständigen Amtsgericht prinzipiell separat bearbeitet werden müssen, d.h. für jedes Flurstück ein eigener Bearbeiter (Rechtspfleger), eigenes Aktenzeichen, eigener Gutachter (Wertermittlung) angesetzt werden müssen, auch wenn "minderwertige" Grundstücke dabei sind, bei denen schon alleine die Kosten für die Anfahrt des Gutachters 50 % des zu erwartenden Verkehrswertes übersteigen werden?
2. Wenn ja, wo kann ich die gesetzliche Grundlage dazu finden?
3. Bei Zwangsversteigerungsverfahren zur Befriedigung von Gläubigerforderungen scheint es durchaus möglich zu sein, soweit ich informiert bin, mehrere Grundstücke in einem Verfahren zusammenzufassen. Ist die Forderung des Antragstellers an die Miterben in der Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft den Forderungen eines Gläubigers nicht gleichzusetzen?
3. Sollte das AG nicht angehalten sein, die Kosten und den Arbeitsaufwand eines Teilungsversteigerungsverfahrens, im Interesse aller Beteiligten, so gering wie möglich zu halten, auch in Hinblick auf einen "erfolgreichen" Versteigungstermin? Wenn ich es richtig verstanden habe, setzt sich ein Mindestgebot zusammen aus Verkehrswert (bzw 50% davon), Gutachter- und den anderen Gerichtskosten.
Ist ein Grundstück in Lage und Größe nicht attraktiv, ist die Möglichkeit gering, dass ein Mindestgebot, das den Verkehrwert (bzw 50%) um ein mehrfaches übersteigt, im Versteigerungstermin abgegeben wird.
Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner umfangreichen Fragen.