Restschuld nach Abt. III - weitere Fragen zur Restschuld & Ablauf

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Moderator: Alfred_Hilbert

Milchstraße
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Restschuld nach Abt. III - weitere Fragen zur Restschuld & Ablauf

Beitragvon Milchstraße » 16.01.2020, 14:26

Guten Tag Zusammen,

wir interessieren uns derzeit für ein Haus welches in einer Zwangsversteigerung im Zuge einer Zwangsvollstreckung veräußert werden soll.

Nun habe ich endlich einen Grundbuchauszug erhalten um auch die Abteilung III einsehen zu können.
Wir wollten vorab abschätzen, welche Restschulden od. ähnliche Belastungen noch auf uns zukommen könnten.
Jedoch werde ich aus dem GBA nicht wirklich schlauer.

Da das Objekt in einer sehr beliebten Gegend liegt, wird vermutet, dass es deutlich oberhalb der 7/10 Grenze beim Ersttermin versteigert wird, vorraussichtlich sogar über dem Verkehrswert.

1.) Gibt es hier evtl. Spezi´s welche die evtl. Restschuld "auf den ersten Blick" einschätzen können? :oops:
Im Anhang sind die beiden Auszüge zur Abteilung III.
Die Daten wurden aus Gründen des Datenschutzes modifiziert.

2.) Wenn ich es korrekt verstanden habe, fallen eventuelle Restschulden zuzüglich des Kaufpreises an?
Wenn wir von einem Verkehrswert i.H.v. 201.000€ ausgehen, mein Gebot bei 202.000€ liegt (und theoretisch der Zuschlag erteilt wird), zusätzlich noch Restschulden lt. Abteilung III i.H.v. 50.000€ anliegen, dann würden wir effektiv 252.000€ zzgl. Gebühren zahlen müssen?

3.) Sofern vom Rechtshelfer keine Restschulden genannt werden, würden diese auch uns nicht angelastet, sondern mit der Summe, welche bei der Versteigerung erreicht wurde verrechnet?

Besten Dank vorab und liebe Grüße aus dem Sauerland!

Jürgen

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Addi
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Re: Restschuld nach Abt. III - weitere Fragen zur Restschuld & Ablauf

Beitragvon Addi » 16.01.2020, 16:46

Zur Klarstellung, Zwangsversteigerungen werden bei den Amtsgerichten (Vollstreckungsgerichten) nur von Rechtspflegern/innen bearbeitet. Der Begriff „Rechtshelfer“ ist insoweit unrichtig, weil nicht existent.

Der Inhalt des Grundbuchs in Abteilung III ist zunächst für Bietinteressenten uninteressant, weil dieser insoweit wenig aussagekräftig ist.
Maßgeblich für die Feststellung des sogenannten „Geringsten Gebotes“ ist die rangmäßige Position des sogenannten „ bestbetreibenden Gläubigers“. In der Regel sind dies die Grundpfandrechtsgläubiger, aber auch Kommunen mit Grundbesitzabgaben oder Wohningseigentümergemeinschaften bei WEG-Eigentum mit rückständigen und laufenden Hausgeldern. Da bei Grundpfandrechtsgläubigern in der Regel aus den „ vorrangigen Grundpfandrechten“ das Verfahren betrieben wird, bleibt meist kein vorgehendes Grundpfandrecht bestehen, sodass von den Meistbietenden insoweit kein Recht übernommen werden muß.
Nur dann wenn aus einer „rangschlechteren“ Position das Verfahren betrieben wird und Grundpfandrechte übernommen werden müssen, da diese bestehen bleiben, sind diese mit auszubieten.
Wenn Sie somit 202.000,-€ bieten möchten und tatsächlich ein Recht über 50.000,-€ bestehen bleibt, dann brauchen Sie nur 152.000,-€ „bar“ bieten und haben mit dem bestehenbleibenden Recht dann tatsächlich 202.000,-€ geboten.
Das Grundpfandrecht über 50.000,-€ ist dann gegenüber der Bank oder den alten Eigentümern abzulösen.


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