Hallo,
ich bin Mieteigentümer einer Immobilie, die zwangsversteigert wird. Ich möchte sie gern für mich erwerben und habe einige Fragen dazu.
- Muss ich die Sicherheitsleistung vorher erbringen, auch wenn mein Eigentumsanteil höher ist als diese?
- Ich habe gelesen, dass man als Miteigentümer, der den Zuschlag bekommt, erstmal die gesamte Summe zahlen muss, also auch für den Teil zahlt, den man bereits besitzt. Gibt es Ausnahmen, so dass man nur den Anteil zahlen muss, der einem noch nicht gehört?
- Können die Miteigentümer verhindern, dass ich den Zuschlag bekomme, wenn ich die höchste Summe biete?
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung.
Mitsteigern als Miteigentümer
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Mitsteigern als Miteigentümer
§ 67 ZVG....
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Es wird nicht unterschieden wer das Gebot abgibt und ob der Bieter gegebenenfalls selbst Miteigentümer ist.
Also sollten Sie darauf vorbereitet sein, 10% SL nachweisen zu können.
- Können die Miteigentümer verhindern, dass ich den Zuschlag bekomme, wenn ich die höchste Summe biete?
In einer ZV nicht, da ja hier ein „Gläubiger“ das Verfahren betreibt und Miteigentümer hierauf keinen Einfluss haben.
Anders in der TV wenn der andere Miteigentümer das Verfahren „allein“ betreibt....
[i- Ich habe gelesen, dass man als Miteigentümer, der den Zuschlag bekommt, erstmal die gesamte Summe zahlen muss, also auch für den Teil zahlt, den man bereits besitzt. Gibt es Ausnahmen, so dass man nur den Anteil zahlen muss, der einem noch nicht gehört?] [/i]
Möglich ist dies in einer TV dann, wenn sich die Eigentümer einig sind, wie der Erlösüberschuss auf die alten Eigentümer zu verteilen ist.
In der ZV ist dies unerheblich, da der Erlös ja an die Gläubiger verteilt wird und in der Regel nicht an die alten Eigentümer....
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
(2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Es wird nicht unterschieden wer das Gebot abgibt und ob der Bieter gegebenenfalls selbst Miteigentümer ist.
Also sollten Sie darauf vorbereitet sein, 10% SL nachweisen zu können.
- Können die Miteigentümer verhindern, dass ich den Zuschlag bekomme, wenn ich die höchste Summe biete?
In einer ZV nicht, da ja hier ein „Gläubiger“ das Verfahren betreibt und Miteigentümer hierauf keinen Einfluss haben.
Anders in der TV wenn der andere Miteigentümer das Verfahren „allein“ betreibt....
[i- Ich habe gelesen, dass man als Miteigentümer, der den Zuschlag bekommt, erstmal die gesamte Summe zahlen muss, also auch für den Teil zahlt, den man bereits besitzt. Gibt es Ausnahmen, so dass man nur den Anteil zahlen muss, der einem noch nicht gehört?] [/i]
Möglich ist dies in einer TV dann, wenn sich die Eigentümer einig sind, wie der Erlösüberschuss auf die alten Eigentümer zu verteilen ist.
In der ZV ist dies unerheblich, da der Erlös ja an die Gläubiger verteilt wird und in der Regel nicht an die alten Eigentümer....
Re: Mitsteigern als Miteigentümer
Danke für die Antworten. Die Versteigerung wird vom Amtsgericht in allen Schreiben als "Zwangsversteigerung" bezeichnet. Meiner Meinung nach ist es eine Teilungsversteigerung, da ihr Zweck die Auflösung einer Erbengemeinschaft (2 Eigentümer bzw. Erben) ist. Es gibt also keinen Gläubiger im eigentlichen Sinn. Die Eigentümer haben auch keine Schulden gegenüber dem jeweils anderen.
Noch eine Frage, die sich aus Ihrer Antwort ergeben hat.
"Anders in der TV wenn der andere Miteigentümer das Verfahren „allein“ betreibt...."
Das bedeutet, dass der Eigentümer, der das Verfahren allein betreibt, die Zuschlagserteilung an den Miteigentümer ablehnen kann. Kann dieser etwas dagegen tun, also verhindern, dass sein Zuschlag, sofern er der höchste ist, abgelehnt wird?
Noch eine Frage, die sich aus Ihrer Antwort ergeben hat.
"Anders in der TV wenn der andere Miteigentümer das Verfahren „allein“ betreibt...."
Das bedeutet, dass der Eigentümer, der das Verfahren allein betreibt, die Zuschlagserteilung an den Miteigentümer ablehnen kann. Kann dieser etwas dagegen tun, also verhindern, dass sein Zuschlag, sofern er der höchste ist, abgelehnt wird?
Re: Mitsteigern als Miteigentümer
In einer TV ist es wichtig, das beide Miteigentümer selbst das Verfahren betreiben, also gleichzeitig Antragsteller und Antragsgegner in einem sind.
Ist nur ein Antragsteller vorhanden kann dieser durch einen Einstellungsantrag im ZV-Termin jedes Gebot verhindern, wenn es diesem nicht gefällt.
Das ist nicht der Fall, wenn es mehrere Antragsteller gibt, weil dann die Einstellung eines Antragstellers nicht den Zuschlag eines anderen verhindern kann.....
Ist nur ein Antragsteller vorhanden kann dieser durch einen Einstellungsantrag im ZV-Termin jedes Gebot verhindern, wenn es diesem nicht gefällt.
Das ist nicht der Fall, wenn es mehrere Antragsteller gibt, weil dann die Einstellung eines Antragstellers nicht den Zuschlag eines anderen verhindern kann.....