kleines Antragsrecht in einer Grundstücksgemeinschaft
Verfasst: 07.11.2019, 00:42
wir sind 3 Eigentümer eines Grundstückes wobei jedem 1/3 des Grunstückes gehört.
2 Eigentümer möchten das Grundstück verkaufen, da sie räumlich entfernt wohnen. Der andere Eigentümer
hat kein Interesse an einem Verkauf aber auch kein Interesse am Erwerb, obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre.
Meine Frage kann einer oder beide der anderen Eigentümer den 1/3 Anteil mit einer Teilungsversteigerung über das kleine Antragsrecht erwerben ?
Was passiert eigentlich wenn derjenige dessen Anteil man ersteigern will entsprechend mitbietet und letztendlich auch den Zuschlag bekommt. Er würde sich ja dann selbst bezahlen müssen, und nichts hätte sich verändert.
Wer kommt in diesem Fall für die Kosten auf.
Ist unter den gegebenen Umständen das kleine Antragsrecht überhaupt sinnvoll, weil man ja z.B. den Wert der eigenen Anteile nicht hinterlegen/bezahlen muss.
Oder ist hier eine normale Teilungsversteigerung also großes Antragsrecht angebracht.
In einer anderen Anfrage auf einen ähnlichen Fall wurde im Forum wie folgt geantwortet ".. das kleine Antragsrecht kann hier leider nicht gewählt werden, da hier nur eine „Bruchteilsgemeinschaft“ zu je 1/3 Anteil besteht." Diese Antwort verstehe ich nicht.
vielen Dank für eine kurze Antwort
2 Eigentümer möchten das Grundstück verkaufen, da sie räumlich entfernt wohnen. Der andere Eigentümer
hat kein Interesse an einem Verkauf aber auch kein Interesse am Erwerb, obwohl er finanziell dazu in der Lage wäre.
Meine Frage kann einer oder beide der anderen Eigentümer den 1/3 Anteil mit einer Teilungsversteigerung über das kleine Antragsrecht erwerben ?
Was passiert eigentlich wenn derjenige dessen Anteil man ersteigern will entsprechend mitbietet und letztendlich auch den Zuschlag bekommt. Er würde sich ja dann selbst bezahlen müssen, und nichts hätte sich verändert.
Wer kommt in diesem Fall für die Kosten auf.
Ist unter den gegebenen Umständen das kleine Antragsrecht überhaupt sinnvoll, weil man ja z.B. den Wert der eigenen Anteile nicht hinterlegen/bezahlen muss.
Oder ist hier eine normale Teilungsversteigerung also großes Antragsrecht angebracht.
In einer anderen Anfrage auf einen ähnlichen Fall wurde im Forum wie folgt geantwortet ".. das kleine Antragsrecht kann hier leider nicht gewählt werden, da hier nur eine „Bruchteilsgemeinschaft“ zu je 1/3 Anteil besteht." Diese Antwort verstehe ich nicht.
vielen Dank für eine kurze Antwort