Teilungsversteigerung und Eigentümergrundschuld
Verfasst: 23.10.2019, 12:51
Partei A der Erbengemeinschaft (2 Parteien) betrieb ein Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Es wurde ein Wohnhaus mit Nebengebäude und Grundstück versteigert.
Angenommen der Zuschlag wurde für 150.000 Euro erteilt. Zusätzlich bleiben laut Zuschlagsbeschluss folgende Rechte als Teil des geringsten Gebotes bestehen:
- Geh- und Fahrtrecht für xy Zuzahlungsbetrag gemäß §§ 50,51 ZVG 2.500 Euro
- Grundschuld 1 ohne Brief für Partei A und Partei B mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags 8.000 Euro
- Grundschuld 2 ohne Brief für Partei A und Partei B mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags 4.000 Euro
Das Bargebot wird mit Zinsen an das Amtsgericht bis zum Verteilungstermin überwiesen. Soweit alles für mich verständlich.
Aus dem Grundbuch ist noch zu ersehen, dass:
- Grundschuld 1: 16.000 DM für die KS Z mit Zinsen bis zu 15% jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO. von 1966 (Darlehen von den Vorbesitzern bereits vor langer Zeit abbezahlt)
- Grundschuld 2: 8.000 DM für die KS Z mit Zinsen zu 6% jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO. von 1968 (Darlehen von den Vorbesitzern bereits vor langer Zeit abbezahlt)
- Löschungsvormerkung für Gläubiger der Grundschuld 2 16.000 DM gemäß Bewilligung ... (Laut Erbengemeinschaft hat eine Partei an der Löschung nicht mitgewirkt)
- (Umrechnung der beiden Grundschulden in Euro in 2017)
- Grundschuld 1: 8.000 Euro: Die Berechtigte hat auf das Recht verzichtet; eingetragen in 2017
- Grundschuld 1: 4.000 Euro: Die Berechtigte hat auf das Recht verzichtet; eingetragen in 2017
Meine Fragen:
Was geschieht mit den bleibenden Rechten?
Auf was alles hat die Bank KS Z verzichtet?
Handelt es sich hier um eine vesteckte Eigentümergrundschuld?
Muss diese Grundschuld abgelöst/abbezahlt, auch mit Zinsen, und gelöscht werden?
An wen werden diese Grundschulden gezahlt? Was ist bei der Bezahlung zu berücksichtigen?
Was passiert, wenn nicht? Droht hier eine Zvangsversteigerung?
Muss nicht eine Grundschuld namentlich im Grundbuch eingetragen werden und wann?
Erstmal Danke für die Beantwortung meiner Fragen, vielleicht fällt mir nach den Antworten noch etwas ein.
Es wurde ein Wohnhaus mit Nebengebäude und Grundstück versteigert.
Angenommen der Zuschlag wurde für 150.000 Euro erteilt. Zusätzlich bleiben laut Zuschlagsbeschluss folgende Rechte als Teil des geringsten Gebotes bestehen:
- Geh- und Fahrtrecht für xy Zuzahlungsbetrag gemäß §§ 50,51 ZVG 2.500 Euro
- Grundschuld 1 ohne Brief für Partei A und Partei B mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags 8.000 Euro
- Grundschuld 2 ohne Brief für Partei A und Partei B mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags 4.000 Euro
Das Bargebot wird mit Zinsen an das Amtsgericht bis zum Verteilungstermin überwiesen. Soweit alles für mich verständlich.
Aus dem Grundbuch ist noch zu ersehen, dass:
- Grundschuld 1: 16.000 DM für die KS Z mit Zinsen bis zu 15% jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO. von 1966 (Darlehen von den Vorbesitzern bereits vor langer Zeit abbezahlt)
- Grundschuld 2: 8.000 DM für die KS Z mit Zinsen zu 6% jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO. von 1968 (Darlehen von den Vorbesitzern bereits vor langer Zeit abbezahlt)
- Löschungsvormerkung für Gläubiger der Grundschuld 2 16.000 DM gemäß Bewilligung ... (Laut Erbengemeinschaft hat eine Partei an der Löschung nicht mitgewirkt)
- (Umrechnung der beiden Grundschulden in Euro in 2017)
- Grundschuld 1: 8.000 Euro: Die Berechtigte hat auf das Recht verzichtet; eingetragen in 2017
- Grundschuld 1: 4.000 Euro: Die Berechtigte hat auf das Recht verzichtet; eingetragen in 2017
Meine Fragen:
Was geschieht mit den bleibenden Rechten?
Auf was alles hat die Bank KS Z verzichtet?
Handelt es sich hier um eine vesteckte Eigentümergrundschuld?
Muss diese Grundschuld abgelöst/abbezahlt, auch mit Zinsen, und gelöscht werden?
An wen werden diese Grundschulden gezahlt? Was ist bei der Bezahlung zu berücksichtigen?
Was passiert, wenn nicht? Droht hier eine Zvangsversteigerung?
Muss nicht eine Grundschuld namentlich im Grundbuch eingetragen werden und wann?
Erstmal Danke für die Beantwortung meiner Fragen, vielleicht fällt mir nach den Antworten noch etwas ein.