Partei A der Erbengemeinschaft (2 Parteien) betrieb ein Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft.
Es wurde ein Wohnhaus mit Nebengebäude und Grundstück versteigert.
Angenommen der Zuschlag wurde für 150.000 Euro erteilt. Zusätzlich bleiben laut Zuschlagsbeschluss folgende Rechte als Teil des geringsten Gebotes bestehen:
- Geh- und Fahrtrecht für xy Zuzahlungsbetrag gemäß §§ 50,51 ZVG 2.500 Euro
- Grundschuld 1 ohne Brief für Partei A und Partei B mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags 8.000 Euro
- Grundschuld 2 ohne Brief für Partei A und Partei B mit Zinsen wie im Grundbuch eingetragen ab dem Tag des Zuschlags 4.000 Euro
Das Bargebot wird mit Zinsen an das Amtsgericht bis zum Verteilungstermin überwiesen. Soweit alles für mich verständlich.
Aus dem Grundbuch ist noch zu ersehen, dass:
- Grundschuld 1: 16.000 DM für die KS Z mit Zinsen bis zu 15% jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO. von 1966 (Darlehen von den Vorbesitzern bereits vor langer Zeit abbezahlt)
- Grundschuld 2: 8.000 DM für die KS Z mit Zinsen zu 6% jährlich, vollstreckbar nach § 800 ZPO. von 1968 (Darlehen von den Vorbesitzern bereits vor langer Zeit abbezahlt)
- Löschungsvormerkung für Gläubiger der Grundschuld 2 16.000 DM gemäß Bewilligung ... (Laut Erbengemeinschaft hat eine Partei an der Löschung nicht mitgewirkt)
- (Umrechnung der beiden Grundschulden in Euro in 2017)
- Grundschuld 1: 8.000 Euro: Die Berechtigte hat auf das Recht verzichtet; eingetragen in 2017
- Grundschuld 1: 4.000 Euro: Die Berechtigte hat auf das Recht verzichtet; eingetragen in 2017
Meine Fragen:
Was geschieht mit den bleibenden Rechten?
Auf was alles hat die Bank KS Z verzichtet?
Handelt es sich hier um eine vesteckte Eigentümergrundschuld?
Muss diese Grundschuld abgelöst/abbezahlt, auch mit Zinsen, und gelöscht werden?
An wen werden diese Grundschulden gezahlt? Was ist bei der Bezahlung zu berücksichtigen?
Was passiert, wenn nicht? Droht hier eine Zvangsversteigerung?
Muss nicht eine Grundschuld namentlich im Grundbuch eingetragen werden und wann?
Erstmal Danke für die Beantwortung meiner Fragen, vielleicht fällt mir nach den Antworten noch etwas ein.
Teilungsversteigerung und Eigentümergrundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Teilungsversteigerung und Eigentümergrundschuld
Zu ihren Fragen:
1. Was geschieht mit den bleibenden Rechten?
Gemeint sind bestehenbleibende Rechte, die von dem Ersteher zu übernehmen und auch in Anrechnung auf das Meistgebot zu erfüllen also zu zahlen sind.
2. Auf was alles hat die Bank KS Z verzichtet?
Auf erneute Ablösung oder Zahlung. Demzufolge ist es eine verdeckte Eigentümergrundschuld, die mit Zuschlag zur Fremdgrundschuld für die alte Eigentümergemeinschaft wird und auch an diese gegenüber zu erfüllen/ zu zahlen ist - ohne Zinsen-.
3. Handelt es sich hier um eine vesteckte Eigentümergrundschuld?
Ja, siehe unter 2. als verdeckte EGS.
4. Muss diese Grundschuld abgelöst/abbezahlt, auch mit Zinsen, und gelöscht werden?
Ja, natürlich, da diese ja als Teil des Geringsten Gebotes auch zu erfüllen ist. Zinsen kann die bisherige Eigentümergemeinschaft Nicht verlangen aus §§ 1178 Abs1, 1197 ABS.2 BGB.
5. An wen werden diese Grundschulden gezahlt? Was ist bei der Bezahlung zu berücksichtigen?
Möchte der Ersteher ein sauberes Grundbuch haben oder den Grundbesitz weiterveräußern, wird er an einer Löschung der noch eingetragenen Grundschulden interessiert sein. Dies erfolgt durch Ablösung gegenüber den Gläubigern ( alte Eigentümergemeinschaft), die dann eine Löschungsbewilligung in notariell beglaubigter Form abgeben müssen und der neue Eigentümer einen Löschungsantrag bei Gericht stellt.
6. Was passiert, wenn nicht? Droht hier eine Zwangsversteigerung?
Warum? Die Grundschulden sind im Grundbuch eingetragen und abgesichert. Über die Ablösungsmodalitäten haben sich Gläubiger und Ersteher zu einigen.
7. Muss nicht eine Grundschuld namentlich im Grundbuch eingetragen werden und wann?
Dies geschieht in der Regel bei „Neueintragungen“ von Grundpfandrechten nach erfolgter Darlehensgewährung eines Gläubigers. Diese Rechte können abgetreten werden, was gewöhnlich im Grundbuch dokumentiert wird.
1. Was geschieht mit den bleibenden Rechten?
Gemeint sind bestehenbleibende Rechte, die von dem Ersteher zu übernehmen und auch in Anrechnung auf das Meistgebot zu erfüllen also zu zahlen sind.
2. Auf was alles hat die Bank KS Z verzichtet?
Auf erneute Ablösung oder Zahlung. Demzufolge ist es eine verdeckte Eigentümergrundschuld, die mit Zuschlag zur Fremdgrundschuld für die alte Eigentümergemeinschaft wird und auch an diese gegenüber zu erfüllen/ zu zahlen ist - ohne Zinsen-.
3. Handelt es sich hier um eine vesteckte Eigentümergrundschuld?
Ja, siehe unter 2. als verdeckte EGS.
4. Muss diese Grundschuld abgelöst/abbezahlt, auch mit Zinsen, und gelöscht werden?
Ja, natürlich, da diese ja als Teil des Geringsten Gebotes auch zu erfüllen ist. Zinsen kann die bisherige Eigentümergemeinschaft Nicht verlangen aus §§ 1178 Abs1, 1197 ABS.2 BGB.
5. An wen werden diese Grundschulden gezahlt? Was ist bei der Bezahlung zu berücksichtigen?
Möchte der Ersteher ein sauberes Grundbuch haben oder den Grundbesitz weiterveräußern, wird er an einer Löschung der noch eingetragenen Grundschulden interessiert sein. Dies erfolgt durch Ablösung gegenüber den Gläubigern ( alte Eigentümergemeinschaft), die dann eine Löschungsbewilligung in notariell beglaubigter Form abgeben müssen und der neue Eigentümer einen Löschungsantrag bei Gericht stellt.
6. Was passiert, wenn nicht? Droht hier eine Zwangsversteigerung?
Warum? Die Grundschulden sind im Grundbuch eingetragen und abgesichert. Über die Ablösungsmodalitäten haben sich Gläubiger und Ersteher zu einigen.
7. Muss nicht eine Grundschuld namentlich im Grundbuch eingetragen werden und wann?
Dies geschieht in der Regel bei „Neueintragungen“ von Grundpfandrechten nach erfolgter Darlehensgewährung eines Gläubigers. Diese Rechte können abgetreten werden, was gewöhnlich im Grundbuch dokumentiert wird.