Räumungstitel Zwangsversteigerung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Alper
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Räumungstitel Zwangsversteigerung

Beitragvon Alper » 16.08.2019, 11:00

Hallo zusammen,

Ich beabsichtige im nächsten Monat einHaus über eine Zwangsversteigerung zu erwerben.

Angenommen ich bin der Höchstbietender, wann und woher kriege ich den Räumungstitel und was steht in diesem Titel drinnen?
Gilt dieser auch für Familienangehörige?
(Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Nichte,
Coseng...??)

Wie lange habe ich Zeit eine Räumung zu beantragen nach dem ich den Titel erhalte?

Ich bedanke mich schonmal im Voraus auf eure Antworten.

suti
Beiträge: 7
Registriert: 17.08.2019, 09:13

Re: Räumungstitel Zwangsversteigerung

Beitragvon suti » 17.08.2019, 09:22

Hallo Alper,

ich befinde mich gerade in der anderen Position :)
Am einfachsten wäre es, wenn Sie sich direkt nach dem Zuschlag mit der Person, die (noch) im Haus lebt, über einen Termin für den Auszug einigen.
Der Titel gilt für jeden ehemaligen Besitzer, egal, welche Verwandschaftsverhältnisse bestehen. Allerdings könnte es ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht geben, einen Mietvertrag... dazu kann ich als Laie nichts sagen.

Addi
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Re: Räumungstitel Zwangsversteigerung

Beitragvon Addi » 19.08.2019, 10:05

Räumungstitel ist immer der Zuschlagsbeschluss in Form einer vollstreckbaren Ausfertigung. Diese kann unmittelbar nach Zuschlagserteilung beantragt werden.
Grundsätzlich richtet dieser sich gegen den alten Schuldner/Eigentümer und den Familienangehörigen, die die ersteigerte Immobilie bewohnen. Diese sollten auch namentlich in der vollstreckbaren Ausfertigung aufgeführt werden, damit der zuständige Gerichtsvollzieher entsprechend handeln kann.
Vorsicht ist geboten wenn im Versteigerungstermin plötzlich Mietverhältnisse angemeldet werden, die vorher nicht bekannt waren ( das Gutachten sollte hierüber Auskunft geben). Dann kann es langwierig werden, wenn diese nicht freiwillig mit ausziehen.
Vielleicht auch hier im Vorfeld bei Gericht ( zuständiger Rechtspfleger) erkundigen ob Mietverhältnisse pp. Bekannt sind.


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