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Gebot konnte bei TV vom Ex nicht bezahlt werden

Verfasst: 02.08.2019, 15:04
von Soussa
Mein Expartner hat nachdem ich getilgt hatte (Hypothek getragen hatte) die DHH in exponierter Vorstadtlage versteigert mit der Absicht sie wieder als Alleineigentümer zu ersteigern.
Das war von Anfang an sein missbräuchliches Ziel, denn er hatte eine schöne große Immobilie, noch dazu aus Erbgeldern also nicht selbst erwirtschaftet

Ich kündigte an, dass der Versteigerungserlös auf das Hinterlegungskonto des Staates gehen wird, und ich den Verteilungstermin platzen lassen würde. Da nie eine Einigung war bezüglich des Hauses, das von mir nie bewohnt wurrde, ich Zugangsrechte vrwehrt bekam, er im OG seine GmbH hatte, im EG ohne meine Zustimmung einzog- war mir klar auch die Teilung wirtd strittig und habe in mehreren Emails und auch einem anwaltlichen Schriftsatz angekündigt (wohlweislich zur Sicherheit nachprüfbar) dass die Teilung scheitern wird durch mich, von dem abgesehen dass er mich sowieso wieder bescheißen wolte und nicht die 50 % zahlen wollte
Die Versteigerung wurde durchgeführt 2017, er konnte um 60.000,-- (davon gehören 50 % mir) nicht aufbringen. Man bleibt aber Eigentümer, das Amtsgericht half ihm sogar mit einer Zwangssicheurngshypothek von 60.000 die Immbilie zu erstehen. Doch bieten und nicht zahlen zu können ist § 263 Betrug und Vorteilnahme zum wirtschaftlichen Schaden von mir in dem Fall. Die Zwangssicherungshypothek wird über den Kopf vom 2. früheren Miteigentümer gemacht, ich wurde nicht gefragt. Es ist meine dingliche Sicherheit, die unabhängig (weiß ich erst seit 2 Tagen) vom Versteigerungserlös ist und ich schnellstmöglichst mittlerweile vom Erben (Vater verstorben, wir waren nicht verheiratet) einzuholen ist. Die Löschung ist mit einer Unterschrift zu tätigen aber ich werde die letze Kanonenkugel nicht verschießen.. So wie der Erbe mich auf Willenserklärung verklagen kann nur Teilung in einem Zivilprozess, kann er auch die Löschung einklagen. aaaber die Justizmühlen mahlen langsam. Ein neuer Käufer will eine unbelastete Immobilie. Aktuell klärt er ob Mietkauf möglich wäre von Interessenten...er lässt sich nur bedingt in die Karten schauen. Der Notar kann aber erst einen Kaufvertrag machen wenn die dingliche Sicherung die Zwangssicherunghypothek von mir gelöscht wurde mittels Unterschrift. Der Erbe will und kann zahlen (noch hat er nichts vom Erbe und mußte schon ordentlich in die Vorkasse gehen) - sonst könnte ich die Zwangsvollstreckung betreiben.

Was aber der Oberhammer ist. Bieten ohne nachweislich das Geld zu haben dazu, ist eine Straftat, das ist Betrug § 263, Vorteilnahme und wirtschaftliche Schädigung des 2. Miteigentümers. Das Amtsgericht stört sich nicht daran, wurde nicht geschädigt, teilte der Rechtspfleger mit. Es wäre auch nicht ihre Aufgabe eine Strafanzeige zu machen. Die machte ich jetzt, bei der Kripo, denn schon ins Grundbuch kam er mit Gewalt - die Strafanzeige wurde eingestellt, Aussage gegen Aussage- der Notar bestätigt, dass vorerst ein Vertrag auf mich alleine ausgestellt wurde. Dann Mietrückstände von der firma im OG 20.000,-- Keine Nutzungsgebühr im EG bezahlt, ohne Zustmmung eingezogen, viele Hausfriedensbruchanzeigen an mich, die Polizei hat mich mit Grundbuch in der Hand vom Grundstück gejagt, wenn er anrief und Hausfriedensbruchanzeige machte. Eine Geschichte wie im Krimi. Die Justiz wurde enorm instrumentualisiert. Es war schon einmal eine Ermittlung der Kripo die ich anleierte, doch er kam schadenlos weg ohne Strafverfolgung

Da ist der Betrug, den der Rechtspfleger bestätigt hat , jedoch vom AG völlig ignoriert wird, auch mich haben sie nicht informiert. Es wäre nicht ihre Aufgabe hier Strafanzeige zu machen. Der Täter ist verstorben seit März, kann nicht belangt werden. Der Erbe erbt ein Haus für ca. 400.000,-- plus 50 % vom Versteigerungserlös ergibt ein sattes Erbe von über 500.0000 !!!!!!!!!!!!!!! Ich bekomme 50 % vom Versteigerungserlös wenn wir zu einer Einigung kommen. Ich steige mit Minus aus, da um alle Rechte kämpfte und 6 Jahre Rechststreit war um die in bester Lage liegende Immobilie.

Kann eine Versteigerung annulliert werden, wenn sie wegen Betrug stattfand. Heute habe ich die Strafanzeige an die Kripo gemacht, aber man darf von unserer Justiz nicht zu viel erwarten. Wie könnte das weiter gehen ? Der Täter wird nicht belangt, der Erbe hat aber eine Immobilie aus Betrugsversteigerung, die in die Erbmasse fiel zu meinem Schaden, sonst würde mir die hohe Wertsteigerung die Hälfte einbringen wäre nicht versteigert worden. 50 % für den Erben, 50 % an mich. Zudem möchte ich die Immobilie die meine Altersvorsorge in STadtnähe weden sollte und völlig in die Hände des psychopathischen Narzisstien geriet und mir jegliche Rechte nahm. Was meint ihr ??

Re: Gebot konnte bei TV vom Ex nicht bezahlt werden

Verfasst: 03.08.2019, 11:51
von Addi
...
Vorweg, dieses Forum dient nicht dazu sich über dubiose Machenschaften von Beteiligten auszulassen, die in der Absicht handeln, andere Beteiligte finanziell zu schädigen.
Hier sollen Grundsatzfragen geklärt und Verbrauchter aufgeklärt werden, um das schwierige Thema der ZV zu verstehen.

Was Ihnen widerfahren ist, ist schlimm, kaum zu verstehen und nachzuvollziehen, aber trotzdem ist es so geschehen und kann sich auch weiterhin wiederholen.
Das System, das Gesetz des ZVG stammt sogar noch aus dem 19. Jahrhundert, wurde vielfach reformiert und diente immer nur dem Zweck eine Regelung zu treffen und zu ermöglichen, die notwendig wird, wenn Schuldner Eigentümer ihren dinglichen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen können in der klassischen Zwangsversteigerung.
Die ZV zum Zwecke der Aufhebung von „Gemeinschaften“ wurde ebenfalls durch dieses Gesetz normiert, um auch hier eine Regelung, Teilung des real nicht teilbaren Grundeigentums zu ermöglichen.
Das ZVG, geht wie die meisten Gesetzte von dem Regelfall aus, dass ein solches Verfahren dem Grundsatz entsprechend durchgeführt wird.
Jedes Gesetz hat Stärken und Schwächen und Menschen, die die Absicht verfolgen mit diesen Schwächen, oder Lücken andere zu schädigen haben hiermit auch vereinzelt Erfolg.

Würden die Eigentümergemeinschaften ( geschiedene Eheleute, getrennte Paare, Erbengemeinschaften) sich e i g e n s t ä n d i g , vernünftig über die Verwertung einer Immobilie einigen, bräuchten wir keine ZV zum Zwecke der Aufhebung von Gemeinschaften.
Sich „ einigen“ bedeutet aber auch immer, ein Nachgeben und nicht ein Durchsetzen seiner vermeintlichen Rechtsansprüche.
Da, wo Eigentümergemeinschaften, gleich welcher Art dies nicht hinbekommen, greift das Gesetz ein mit der Teilungsversteigerung.
Nur hier wird vom Gesetzgeber, dem Gericht verlangt, dass dieses „Alles“ für die zerstrittenen Eigentümergemeinschaften r e g e l t !
Das ist aber ein großer IRRTUM, weil dies nicht die Aufgabe des Gesetzes oder des Gerichtes ist.
Aufgabe ist es lediglich nur, „Eine nicht teilbare Immobilie in einen teilbaren, Geldwerten Ersatz“ zu verwandeln.
Bleibt nach Abzug von Kosten und eventuell zu berücksichtigen Forderungen Dritter am Erlös, ein Überschuss für die alte Eigentümergemeinschaft, so wird dieser Erlös an die Eigentümergemeinschaft ausgekehrt, wenn und nur dann eine übereinstimmende und einvernehmliche Auszahlungsanordnung gegenüber dem Gericht erklärt und abgegeben wird.
Erfolgt dies nicht, weil die Mitglieder der Eigentümergemeinschaften unterschiedliche Ansprüche an den Erlös stellen, kann das Gericht diesen nicht verteilen und muß diesen nunmehr amtlich hinterlegen.
Dort bleibt er solange, bis eine gemeinsame Auszahlungserklärung gegenüber der Hinterlegungsstelle abgegeben wird oder ein entsprechendes Gerichtsurteil vorgelegt wird.
Das, wie bei Ihnen vorliegend der Ex-Partner die Immobilie ersteigert und nicht zahlt, kommt leider mittlerweile auch hin und wieder vor.
Möglichkeiten dies gänzlich zu vermeiden gibt es leider nicht, da hierzu lediglich die Sicherheitsleistung dient, die auch bei Teilungsversteigerungen von Geboten beteiligter Miteigentümer verlangt werden kann (allerdings nur in Höhe von 10% vom Verkehrswert).
Für diesen nicht gezahlten Teil haben Sie als Ersatz die Forderungsübertragung durch Sicherungshypothek erlangt. Ob und inwieweit Sie hieraus vorgehen, die Wiederversteigerung beantragen oder sich mit den Erben Ihre Ex Partners einigen bleibt ihrer Entscheidung überlassen.
Die von Ihnen erwartete „staatliche, gerichtliche Gerechtigkeit“ kann es nicht geben, da dies nicht Sinn und Zweck einer ZV und auch nicht einer Teilungsversteigerung sein kann.
Da wo der Verstand und das Herz eines Menschen verstockt, verhärtet und zu einem Stein geworden ist und einer vernünftigen Regelung nicht greift kann und darf nie erwartet werde, dass ein Gesetz oder ein Gericht nunmehr alles für diese Parteien regelt.

Es bleibt Ihnen nur der Weg, das Geschehen zu akzeptieren und für sich einen Abschluss zu finden, der Sie nicht zufrieden stellen wird, aber letztlich einen Abschluss darstellt.
Oder in Ihrer Wut und Schuldzuweisung auf Dritte hieran zu Grunde zu gehen....