Beteiligte Wiederverteigerung
Verfasst: 06.05.2008, 21:45
Folgendes Problem:
Forderungsübertragung im Altverfahren und Anordung der Wiederversteigerung.
Bei Eintragung des ZV-Vermerks in der Wiederversteigerung ist der
Ersteher des Altverfahrens noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Wie ist der Beteiligtenbegriff nach § 9 Ziff. 1 ZVG auszulegen?
Die Gläubiger der Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG sind - obwohl noch nicht eingetagen - " Eintragungsbeteiligte "( § 9 Ziff. 1 ).
Mit Rang nach den Sicherungshypotheken und zeitlich später wird eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen. Die Eintragung der Grundschuld wird zeitgleich mit der GB-Nachricht über die Eintragung de Verst. Ergebnisses des Altverfahrens dem Vollstr.Ger. mitgeteilt.
Ist der Gläubiger der Finanzierungsgrundschuld "Eintragungbeteiliter" oder "Anmeldebeteiligter" ( § 9 Ziff. 2 )?
Gruß Martin
Forderungsübertragung im Altverfahren und Anordung der Wiederversteigerung.
Bei Eintragung des ZV-Vermerks in der Wiederversteigerung ist der
Ersteher des Altverfahrens noch nicht im Grundbuch eingetragen.
Wie ist der Beteiligtenbegriff nach § 9 Ziff. 1 ZVG auszulegen?
Die Gläubiger der Sicherungshypotheken nach § 128 ZVG sind - obwohl noch nicht eingetagen - " Eintragungsbeteiligte "( § 9 Ziff. 1 ).
Mit Rang nach den Sicherungshypotheken und zeitlich später wird eine Finanzierungsgrundschuld eingetragen. Die Eintragung der Grundschuld wird zeitgleich mit der GB-Nachricht über die Eintragung de Verst. Ergebnisses des Altverfahrens dem Vollstr.Ger. mitgeteilt.
Ist der Gläubiger der Finanzierungsgrundschuld "Eintragungbeteiliter" oder "Anmeldebeteiligter" ( § 9 Ziff. 2 )?
Gruß Martin