Grundschuldzinsen (nach Zuschlag)
Verfasst: 07.05.2019, 13:09
Ein Grundstück unserer Erbengemeinschaft wurde (teilungs-) zwangsversteigert. Das höchste Gebot bekam den Zuschlag und bestand aus dem Bargebot von 100.000 € und Übernahme einer (nicht-valutierenden) Grundschuld von 100.000 €. Im Grundbuch sind zugehörige Grundschuldzinsen mit 15% festgelegt, Inhaber der Grundschuld ist eine Bank.
Der Ersteher zahlte nun das Bargebot samt 4% Zinsen seit Zuschlagtermin (soweit alles ok). Die Grundschuld blieb bestehen, da diese bis zum Verteilungstermin nicht bezahlt wurde. Und der Ersteher wurde als neuer Eigentümer eingetragen.
Der Ersteher bezahlte die Grundschuldsumme dann 1 Monat nach dem Verteilungstermin an die Bank, welche diese wiederum an die Erbengemeinschaft auskehrte (soweit ok). Die Bank forderte dann die ausstehenden Grundschuldzinsen in Höhe von 15% für den einen Monat seit dem Verteilungstermin vom Ersteher an, welche dieser aber nicht bezahlte. Daher hinterlegte die Bank die Löschungsbewilligung für die Grundschuld letztlich gerichtlich.
Folgende Fragen dazu:
1. Ist es korrekt, die Grundschuldzinsen nur ab dem Verteilungstermin zu berechnen oder müsste hier der Zuschlagtermin (6 Wochen davor) zugrunde gelegt werden? Die Bank argumentiert, dass der Ersteher ja bis zum Verteilungstermin Zeit gehabt hat, die Grundschuldsumme zu bezahlen, und dass daher die Zinsen erst ab dem Verteilungstermin laufen. Umgekehrt gehört die Grundschuldsumme ja zum Gesamtgebot und das ist ab Zuschlag zu verzinsen (wie auch bei den 4% zum Bargebot), schließlich kann der Ersteher das Grundstück auch sofort nach Zuschlag nutzen.
2. Welche Möglichkeiten hat jetzt die Erbengemeinschaft an die Grundschuldzinsen zu kommen, wenn der Ersteher diese partout nicht zahlen möchte? Der Ersteher könnte nun einfach 3 Jahre lang die Verjährung der Zinsen abwarten? Eine erneute Versteigerung beantragen geht ja nicht, da die Bank immer noch Inhaber der Grundschuld ist, außerdem wäre das wegen der vergleichsweise kleinen Summe recht aufwändig und teuer.
Lassen sich hier jedenfalls noch gesetzliche Verzugszinsen zusätzlich berechnen, weil sich der Ersteher mit der Zahlung Zeit lässt?
3. Welche Möglichkeiten hat der Ersteher, die weiterbestehende Grundschuld löschen zu lassen? Kann er nach Abwarten von 3 Jahren etwa die Herausgabe der Löschungsbewilligung fordern oder noch anders die Grundschuld mit einem Aufgebotsverfahren löschen lassen?
Und wie würde es nach 10 Jahren aussehen, kann dann wegen Verjährung des Grundschuld-Rückgewähranspruchs die gesamte Grundschuldsumme nochmals eingefordert werden?
Der Ersteher zahlte nun das Bargebot samt 4% Zinsen seit Zuschlagtermin (soweit alles ok). Die Grundschuld blieb bestehen, da diese bis zum Verteilungstermin nicht bezahlt wurde. Und der Ersteher wurde als neuer Eigentümer eingetragen.
Der Ersteher bezahlte die Grundschuldsumme dann 1 Monat nach dem Verteilungstermin an die Bank, welche diese wiederum an die Erbengemeinschaft auskehrte (soweit ok). Die Bank forderte dann die ausstehenden Grundschuldzinsen in Höhe von 15% für den einen Monat seit dem Verteilungstermin vom Ersteher an, welche dieser aber nicht bezahlte. Daher hinterlegte die Bank die Löschungsbewilligung für die Grundschuld letztlich gerichtlich.
Folgende Fragen dazu:
1. Ist es korrekt, die Grundschuldzinsen nur ab dem Verteilungstermin zu berechnen oder müsste hier der Zuschlagtermin (6 Wochen davor) zugrunde gelegt werden? Die Bank argumentiert, dass der Ersteher ja bis zum Verteilungstermin Zeit gehabt hat, die Grundschuldsumme zu bezahlen, und dass daher die Zinsen erst ab dem Verteilungstermin laufen. Umgekehrt gehört die Grundschuldsumme ja zum Gesamtgebot und das ist ab Zuschlag zu verzinsen (wie auch bei den 4% zum Bargebot), schließlich kann der Ersteher das Grundstück auch sofort nach Zuschlag nutzen.
2. Welche Möglichkeiten hat jetzt die Erbengemeinschaft an die Grundschuldzinsen zu kommen, wenn der Ersteher diese partout nicht zahlen möchte? Der Ersteher könnte nun einfach 3 Jahre lang die Verjährung der Zinsen abwarten? Eine erneute Versteigerung beantragen geht ja nicht, da die Bank immer noch Inhaber der Grundschuld ist, außerdem wäre das wegen der vergleichsweise kleinen Summe recht aufwändig und teuer.
Lassen sich hier jedenfalls noch gesetzliche Verzugszinsen zusätzlich berechnen, weil sich der Ersteher mit der Zahlung Zeit lässt?
3. Welche Möglichkeiten hat der Ersteher, die weiterbestehende Grundschuld löschen zu lassen? Kann er nach Abwarten von 3 Jahren etwa die Herausgabe der Löschungsbewilligung fordern oder noch anders die Grundschuld mit einem Aufgebotsverfahren löschen lassen?
Und wie würde es nach 10 Jahren aussehen, kann dann wegen Verjährung des Grundschuld-Rückgewähranspruchs die gesamte Grundschuldsumme nochmals eingefordert werden?