Ablösung nach § 268 BGB
Verfasst: 19.06.2010, 16:24
Forderung der WEG im ZVV ablösen, wie ist der Vorgang durchzuführen?
Hallo liebe Lesenden schon jetzt vielen Dank für Ihr interesse,
ich bin Gläubiger in einem Grundbuch und möchte/muss die Forderung einer WEG im 2. Rang im Zwangsversteigerungsverfahren ablösen.
Das Gericht sagte, dass ich mich mit dem Rechtsanwalt der WEG in Bezug auf die Forderung in Verbindung setzten muss. Ist das Richtig?
Wie ist sachlich richtig die Ablösung zu betreiben?
Reicht ein Schreiben, wo ich den Rechtsanwalt darauf hinweise, dass ich die Forderung aufgrund von § 268 BGB abzulösen bedenke und dass er mir seine Forderungsauflistung bitte zusenden solle jeweils für jeden Rang des Grundbuches extra sowie die Gesamtforderung?
Ablöserecht für nachranginge Gläubiger ergibt sich aus § 268 BGB.
Zitat:
Zitat:
Ablösungsrecht des Dritten
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Was heißt Aufrechnung s.o. Abs. 2?
Gibt es einen strategisch gesehenen, einen besten Zeitpunkt, bezüglich der Abfindung wann diese stattfinden sollte? Z.Zt. habe ich offiziell noch kein Anschreiben erhalten, dass die ZV angesetzt ist von niemand!
Die Forderungsaufstellung erscheint mir ungesehen schon nicht richtig. Aber einmal ungeachtet dieser Tatsachen, kann ich die Ablösung der Forderung unter Vorbehalt auf die rechtliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung sowie der Titel machen? Wenn sich dann im Nachhinein ein falsche Berechnung ergeben würde, sodass die WEG mir diesen Fehlbetrag zurückerstatten müsste?
Ist es richtig, dass ich die Forderung, der WEG, an das Gericht ausgleichen sollte mit dem Hinweis der Zahlung der Kosten aus dem 2. Rang, sprich 5% des VKW und dem eventuellen Vorbehalt meinerseits?
Bin ich dann automatisch auch der ZV beigetreten? Ich frage wegen der Kosten der ZV die durch die WEG geleistet worden sind Vorschuss und Gutachter …!
Wenn ich die Forderung der WEG abgelöst habe, in der Höhe der 5%, und die Versteigerung einstellen lasse, was wäre dann mit den Kosten der Zwangsversteigerung? Muss ich zahlen?
Kann die Weg dann aus eventuellen Forderungen, die den Rang 2 im ZV übersteigen und die Sie in Rang 5 hat dann diese ZV ohne meine Zustimmung weiterbetreiben?
Wie wird dann das Mindestgebot zu berechnen sein, wenn ich die Forderung aus Rang 2 übernommen habe, hat jemand einen Link wo man das Ausrechnen des Mindestgebotes nachvollziehen kann?
Meine Forderung ist aufgrund einer Sicherungshypothek, sie befindet sich in der 3. Abteilung Platz 2, Platz 1 wird durch eine bereits bezahlte, aber nicht gelöschte Forderung belegt! Wann muss ich meine Forderung im ZVV bei Gericht anmelden die ich aus Abteilung 3 Rang 2 habe oder passiert das automatisch da sie ja eingetragen ist?
Danach würde die WEG wahrscheinlich wieder eine ZV ansetzten und noch einmal den 2.Rang belegen, wäre dies für die Kosten aus dem 1. Zwangsversteigerungsverfahrens möglich oder nicht, da Sie Rang 2 nur für Kosten aus Hausgeldern und Jahresabrechnungen etc. nutzen könnte?
In welchem Rang ist die Forderung der WEG die ich aus Rang 2 abgelöst habe, in einem erneuten ZVV?
Die Rechtsanwälte wurden schon 2-mal angeschrieben, per Fax, keine
Reaktion von deren Seite.
Der Rechtsanwalt in dessen Kanzlei die ZV betrieben wird, ist auch
Vorsitzender der WEG.
Dann wurde der Verwalter, der WEG, angesprochen und nach einer Aufrechnung der Kosten die offen sind gebeten.
Er teilte mit, dass dies nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der WEG nicht in Frage kommen würde. Gerne kann ich mir die Papiere in seinem Büro anschauen und eine Anzahlung leisten. Im Übrigen habe man die Entscheidung der Versteigerung getroffen und fertig, er kann da nichts machen.
Seltsam war, dass der Betrag das Dreifache war, als die WEG in der Zwangsversteigerung verlangt laut Mitteilung des Rechtspflegers als ich fragte, was offen sei.
Der Verwalter sollte am nächsten Tag wieder angerufen werden, aber auf einmal war er nicht mehr zu sprechen.
Welche Schritte wären in dieser Situation erforderlich, wenn der Rechtsvertreter der WEG die die ZV betreibt keine Auskünfte erteilt(schweigen total) zu den Schulden und der Verwalter im Auftrag der WEG ebenfalls schweigt.
In der ZV ist bisher noch kein Verkehrswert festgesetzt worden z.Zt. ist nur ein Antrag, als Verfahrensbetreiligter, auf Erteilung der Kopie des Gutachtens ergangen, das noch nicht eingegangen ist.
Sollte jetzt ein Antrag, als Verfahrensbeteiligter, bei Gericht gestellt werden auf Auskunftserteilung, im Bezug auf die Summe die, die WEG, im Rahmen der ZV verlangt?
Ich habe in einem anderen einschlägigen Forum gelesen:
Zitat:Aber im Verfahren nach § 19 WEG müssen alle im Grundbuch eingetragenen Rechte vom Ersteher übernommen werden. Damit könnte das Objekt unversteigerbar werden und die Gemeinschaft bleibt auch noch auf den Verfahrenskosten sitzen.
Was bedeutet das für mich als Gläubiger mit einem eingetragenen Recht (Gl. III/2) Sicherungshypothek?
Z.Zt habe ich als Verfahrensbeteiligter keinerlei schriftliche Infos von Seiten, des Gerichtes, erhalten was den Grund der Versteigerung betrifft oder auch die Zahlungsrückstände und auch nicht ob dieses Verfahren z.B. aus § 19 WEG betrieben wird!
Das einzige was ich erhalten habe ist der Hinweis, dass die Immobilie, unter Angaben aus dem Grundbuch, zur Zwangsversteigerung steht und ein Gutachten das vorliegt auf Antrag erteilt werden wird.
Es war noch der Hinweis des Eigentümers mit Name und Geb. Datum! Diese Angaben waren aber falsch, da die dem Namen nach angegebene Person bereits verstorben ist.
Wie kann das sein müsste, da nicht der Erbe eingetragen sein als Eigentümer?!
Werde ich darüber erst informiert, wenn ich der Zwangsversteigerung beitrete?
Das wollte ich erst ja, einmal nicht, um eventuelle Verfahrenskosten die, die WEG, hatte nicht anteilweise zahlen zu müssen.
Vielleicht kann mich jemand aufklären, wann und vor allem von wem man all diese Informationen erhält sowie welche Voraussetzung ich als Gläubiger brauche um sie von Gericht zu erhalten ?!
Ein paar Tipps oder Link`s sind mir sehr willkommen!
Danke für eure Bemühungen im Voraus und einen GROßEN extra DANK für`s lesen!!!
lix
P.S. Eine gütliche Regelung hat die WEG wohl nicht im Sinn aus Interesse an der Immobilie nehme ich an. Sonst wäre man ja nicht so ablehnend, wenn ein Gläubiger die Schulden sogar anbietet ganz zu begleichen anders kann ich das nicht sehen!
Hallo liebe Lesenden schon jetzt vielen Dank für Ihr interesse,
ich bin Gläubiger in einem Grundbuch und möchte/muss die Forderung einer WEG im 2. Rang im Zwangsversteigerungsverfahren ablösen.
Das Gericht sagte, dass ich mich mit dem Rechtsanwalt der WEG in Bezug auf die Forderung in Verbindung setzten muss. Ist das Richtig?
Wie ist sachlich richtig die Ablösung zu betreiben?
Reicht ein Schreiben, wo ich den Rechtsanwalt darauf hinweise, dass ich die Forderung aufgrund von § 268 BGB abzulösen bedenke und dass er mir seine Forderungsauflistung bitte zusenden solle jeweils für jeden Rang des Grundbuches extra sowie die Gesamtforderung?
Ablöserecht für nachranginge Gläubiger ergibt sich aus § 268 BGB.
Zitat:
Zitat:
Ablösungsrecht des Dritten
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Was heißt Aufrechnung s.o. Abs. 2?
Gibt es einen strategisch gesehenen, einen besten Zeitpunkt, bezüglich der Abfindung wann diese stattfinden sollte? Z.Zt. habe ich offiziell noch kein Anschreiben erhalten, dass die ZV angesetzt ist von niemand!
Die Forderungsaufstellung erscheint mir ungesehen schon nicht richtig. Aber einmal ungeachtet dieser Tatsachen, kann ich die Ablösung der Forderung unter Vorbehalt auf die rechtliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung sowie der Titel machen? Wenn sich dann im Nachhinein ein falsche Berechnung ergeben würde, sodass die WEG mir diesen Fehlbetrag zurückerstatten müsste?
Ist es richtig, dass ich die Forderung, der WEG, an das Gericht ausgleichen sollte mit dem Hinweis der Zahlung der Kosten aus dem 2. Rang, sprich 5% des VKW und dem eventuellen Vorbehalt meinerseits?
Bin ich dann automatisch auch der ZV beigetreten? Ich frage wegen der Kosten der ZV die durch die WEG geleistet worden sind Vorschuss und Gutachter …!
Wenn ich die Forderung der WEG abgelöst habe, in der Höhe der 5%, und die Versteigerung einstellen lasse, was wäre dann mit den Kosten der Zwangsversteigerung? Muss ich zahlen?
Kann die Weg dann aus eventuellen Forderungen, die den Rang 2 im ZV übersteigen und die Sie in Rang 5 hat dann diese ZV ohne meine Zustimmung weiterbetreiben?
Wie wird dann das Mindestgebot zu berechnen sein, wenn ich die Forderung aus Rang 2 übernommen habe, hat jemand einen Link wo man das Ausrechnen des Mindestgebotes nachvollziehen kann?
Meine Forderung ist aufgrund einer Sicherungshypothek, sie befindet sich in der 3. Abteilung Platz 2, Platz 1 wird durch eine bereits bezahlte, aber nicht gelöschte Forderung belegt! Wann muss ich meine Forderung im ZVV bei Gericht anmelden die ich aus Abteilung 3 Rang 2 habe oder passiert das automatisch da sie ja eingetragen ist?
Danach würde die WEG wahrscheinlich wieder eine ZV ansetzten und noch einmal den 2.Rang belegen, wäre dies für die Kosten aus dem 1. Zwangsversteigerungsverfahrens möglich oder nicht, da Sie Rang 2 nur für Kosten aus Hausgeldern und Jahresabrechnungen etc. nutzen könnte?
In welchem Rang ist die Forderung der WEG die ich aus Rang 2 abgelöst habe, in einem erneuten ZVV?
Die Rechtsanwälte wurden schon 2-mal angeschrieben, per Fax, keine
Reaktion von deren Seite.
Der Rechtsanwalt in dessen Kanzlei die ZV betrieben wird, ist auch
Vorsitzender der WEG.
Dann wurde der Verwalter, der WEG, angesprochen und nach einer Aufrechnung der Kosten die offen sind gebeten.
Er teilte mit, dass dies nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der WEG nicht in Frage kommen würde. Gerne kann ich mir die Papiere in seinem Büro anschauen und eine Anzahlung leisten. Im Übrigen habe man die Entscheidung der Versteigerung getroffen und fertig, er kann da nichts machen.
Seltsam war, dass der Betrag das Dreifache war, als die WEG in der Zwangsversteigerung verlangt laut Mitteilung des Rechtspflegers als ich fragte, was offen sei.
Der Verwalter sollte am nächsten Tag wieder angerufen werden, aber auf einmal war er nicht mehr zu sprechen.
Welche Schritte wären in dieser Situation erforderlich, wenn der Rechtsvertreter der WEG die die ZV betreibt keine Auskünfte erteilt(schweigen total) zu den Schulden und der Verwalter im Auftrag der WEG ebenfalls schweigt.
In der ZV ist bisher noch kein Verkehrswert festgesetzt worden z.Zt. ist nur ein Antrag, als Verfahrensbetreiligter, auf Erteilung der Kopie des Gutachtens ergangen, das noch nicht eingegangen ist.
Sollte jetzt ein Antrag, als Verfahrensbeteiligter, bei Gericht gestellt werden auf Auskunftserteilung, im Bezug auf die Summe die, die WEG, im Rahmen der ZV verlangt?
Ich habe in einem anderen einschlägigen Forum gelesen:
Zitat:Aber im Verfahren nach § 19 WEG müssen alle im Grundbuch eingetragenen Rechte vom Ersteher übernommen werden. Damit könnte das Objekt unversteigerbar werden und die Gemeinschaft bleibt auch noch auf den Verfahrenskosten sitzen.
Was bedeutet das für mich als Gläubiger mit einem eingetragenen Recht (Gl. III/2) Sicherungshypothek?
Z.Zt habe ich als Verfahrensbeteiligter keinerlei schriftliche Infos von Seiten, des Gerichtes, erhalten was den Grund der Versteigerung betrifft oder auch die Zahlungsrückstände und auch nicht ob dieses Verfahren z.B. aus § 19 WEG betrieben wird!
Das einzige was ich erhalten habe ist der Hinweis, dass die Immobilie, unter Angaben aus dem Grundbuch, zur Zwangsversteigerung steht und ein Gutachten das vorliegt auf Antrag erteilt werden wird.
Es war noch der Hinweis des Eigentümers mit Name und Geb. Datum! Diese Angaben waren aber falsch, da die dem Namen nach angegebene Person bereits verstorben ist.
Wie kann das sein müsste, da nicht der Erbe eingetragen sein als Eigentümer?!
Werde ich darüber erst informiert, wenn ich der Zwangsversteigerung beitrete?
Das wollte ich erst ja, einmal nicht, um eventuelle Verfahrenskosten die, die WEG, hatte nicht anteilweise zahlen zu müssen.
Vielleicht kann mich jemand aufklären, wann und vor allem von wem man all diese Informationen erhält sowie welche Voraussetzung ich als Gläubiger brauche um sie von Gericht zu erhalten ?!
Ein paar Tipps oder Link`s sind mir sehr willkommen!
Danke für eure Bemühungen im Voraus und einen GROßEN extra DANK für`s lesen!!!
lix
P.S. Eine gütliche Regelung hat die WEG wohl nicht im Sinn aus Interesse an der Immobilie nehme ich an. Sonst wäre man ja nicht so ablehnend, wenn ein Gläubiger die Schulden sogar anbietet ganz zu begleichen anders kann ich das nicht sehen!