Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Addi
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Addi » 19.03.2022, 09:58

Also zu Ihren Fragen…
Mit Zuschlag sind Sie sofort neuer Eigentümer der ersteigerten Immobilie..

Ist die Anschrift des Schuldners bekannt (direkt beim Vollstreckungsgericht in Erfahrung bringen) sollten Sie diesen schriftlich gegen Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen auffordern die Immobilie binnen 2 Wochen zu räumen mit dem Hinweis, dass nach furchtlosem Ablauf der Frist die Wohnung geräumt und entsorgt wird.
Die Immobilien nehmen Sie direkt in Besitz tauschen das Schloss aus und dokumentieren dies alles mit Zeugen und Foto- Videoaufnahmen….
Wertvolle Gegenstände „könnten“ Sie einlagern müssen dies aber nicht.
Also: Eine Räumung durch den Gerichtsvollzieher der unbewohnten Immobilie bedarf es nicht…..

joe
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon joe » 19.03.2022, 20:44

Vielen Dank! In dem oben von mir geschilderten Fall müsste das dann eigentlich rechen.

Ein ähnlicher Fall konnte ich beim LG Köln im Urteil vom 23.05.2014 - 37 O 268/10 [https://openjur.de/u/2123686.html] finden. Dort wurde darauf hingewiesen, dass ein GV die Räumung hätte durchführen sollen. In dem Fall wohnte die vorherige Eigentümerin zwar nicht in der Wohnung, aber sie war dort gemeldet. Einen Willen zur Besitzaufgabe sei dadurch nicht zu erkennen.

Studentdeslebens
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Studentdeslebens » 24.01.2025, 10:22

Hallo, ich habe jetzt den gleichen Fall. Die Vorherige Eigentümer wohnt nicht mehr dort aber noch angemeldet. Soll ich GV beantragen für die offizielle Räumung oder kann ich selbst die Schloß wechseln und reingehen? Was mache ich mit dem Sachen?

Was haben Sie damals gemacht. Ihre Erfahrung wäre sehr hilfreich für mich.

Vielen Dank!

Addi
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Addi » 24.01.2025, 18:35

Es gelten nach wie vor, die zu diesem Thema bereits eingebrachten Antworten:

Ist die Anschrift des Schuldners bekannt (direkt beim Vollstreckungsgericht in Erfahrung bringen) sollten Sie diesen schriftlich gegen Einschreiben mit Rückschein oder durch persönliche Übergabe mit Zeugen auffordern die Immobilie binnen 2 Wochen zu räumen mit dem Hinweis, dass nach furchtlosem Ablauf der Frist die Wohnung geräumt und entsorgt wird.
Die Immobilien nehmen Sie direkt in Besitz tauschen das Schloss aus und dokumentieren dies alles mit Zeugen und Foto- Videoaufnahmen….
Wertvolle Gegenstände „könnten“ Sie einlagern müssen dies aber nicht.
Also: Eine Räumung durch den Gerichtsvollzieher der unbewohnten Immobilie bedarf es grundsätzlich zunächst nicht.i]

Theodor
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Theodor » 11.05.2025, 21:39

Hallo Addi,

gilt die 14-Tage-Frist auch für einen Alteigentümer, der noch in der Wohnung wohnt?

Also, kann der Ersteher sofort am Tage des Zuschlages dem bewohnenden Alteigentümer eine Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist das Haus räumen lassen?
Wie geht man da vor? Welche Dokumente braucht man dazu? Ich gehe fest davon aus, die zu räumende Person holt die Polizei, wenn man vor der Tür steht und hinein will...

Viele Grüße

Addi
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Re: Zugang zu Objekt nach ZV. Unbewohnte Wohnung

Beitragvon Addi » 12.05.2025, 06:54

Der gerichtliche Zuschlagsbeschluss ist gleichzeitig auch Vollstreckungstitel, wenn dies so beim Vollstreckungsgericht beantragt wird (vollstreckbare Ausfertigung) Macht der in der ersteigerten Immobilie wohnende Alt Miteigentümer keine Anstalten das noch bewohnt Objekt zu verlassen, kann mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses die Zwangsräumung durch einen Gerichtsvollzieher beantragt werden. Dieser verlangt bis zu 10.000,-€ Vorschuss für die Zwangsräumung bei großen Objekten.
Aber vorher sollte dem dort noch wohnenden Alteigentümer eine angemessene Zeit gewährt werden freiwillig auszuziehen.


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