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Grundschuld

Verfasst: 01.04.2019, 09:22
von buselmeier
guten Morgen an das Forum,
meine Frage lautet: muss der Ersteher die Grundschulden im
Grundbuch übernehmen?
Ich schildere hier den Fall;
es handelt sich um eine Teilungsversteigerung zum Zeck der Aufhebung der Gemeinschaft
das Grundbuch ist mit 225 000 € auf dem hälftigen Eigentümer(Vater) belastet. Die andere hälfte ist un-
belastet und ist eine Erbengemeinschaft mit den 5 Kindern.
mit vielen grüssen

Re: Grundschuld

Verfasst: 01.04.2019, 15:29
von Addi
..
Das hängt davon ab, wer Antragsteller des Verfahrens ist.....
Gemäß § 182 ZVG gilt Folgendes:
§ 182 ZVG – Feststellung des geringsten Gebots
(1)
Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2)
Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteile, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

Wenn also die Grundschuld auf dem Anteil des Antragstellers lastet, fällt diese mit ins Geringste Gebot, in den sogenannten "bestehenbleibenden Teil", ist vom Ersteher (Meistbietenden) mit zu übernehmen in Anrechnung auf das Meistgebot.
Aus dieser Konstellation ergibt sich häufig, dass das Geringste Gebot bereits höher als der festgesetzte Verkehrswert ist und natürlich auch über der 5/10 Grenze des § 85a Abs.1 ZVG liegt.

Re: Grundschuld

Verfasst: 02.04.2019, 10:06
von buselmeier
danke für ihre antwort
beste grüsse