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Aufhebung eines ZV-Verfahrens nach mehrmaliger Einstellung

Verfasst: 08.05.2018, 08:03
von FluckJ
Zu einem Objekt gab es bereits mehrere Gerichtstermine. Ich weiß zumindest von einem, bei dem kein Gebot abgegeben wurde, einem bei dem der betreibende Gläubiger das Verfahren trotz einem Gebot von 7/10 einstweilen einstellen ließ und einem Termin bei dem der Zuschlag dann wegen Nichterreichens der 7/10 - Grenze versagt wurde. Möglich, dass es zu Beginn noch einen zweiten Termin gab ohne Gebot. Kann der Gläubiger in einem weiteren Termin nochmals einstweilen einstellen und später fortsetzen lassen oder würde das Verfahren damit aufgehoben?
Danke vorab.

Re: Aufhebung eines ZV-Verfahrens nach mehrmaliger Einstellung

Verfasst: 09.05.2018, 09:28
von Addi
...
es kommt darauf an, wie es im Verlauf des Verfahrens geschehen ist.

Grundsätzlich kann ein betreibender Gläubiger 2 x risikofrei die Verfahrenseinstellung bewilligen.
Im Termin bei Abgabe von Geboten vor Ende der Bietungsstunde, als direkte Verfahrenseinstellung, nach Ende der bietungsstunde-wie beschreiben- durch Versagung des Zuschlags, was dann mit Rechtskraft als Verfahrenseinstellung gilt.
Ein Versagungsantrag nach 7/10 auf Antrag des betreibenden Gläubigers ist zusätzlich - wie beschrieben möglich-
Dann hat das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin anzusetzen (was wohl vorliegend auch geschehen wird)
Eine 3. Verfahrenseinstellung des selben betreibenden Gläubigers wirkt wie eine Antragsrücknahme, das Verfahren würde wergen diesen Gläubigers aufgehoben. Handelt es sich hierbei nicht um den einzig betreibenden Gläubiger, wird das Verfahren wegen der anderen betreibenden Gläubiger fortgesetzt.
Der aufgehobene gläubiger kann jedoch dann wiederum neu dem verfahren beitreten, oder einen ganz neuen Versteigerungsantrag stellen, wenn das Verfahren in Gesamtheit aufgehoben war.

Nochmal:
Ziel und Zweck einer Versteigerung ist es NICHT, das Bietinteressenten möglichst preiswert eine Immobilie als Schnäppchen erwerben können.

Re: Aufhebung eines ZV-Verfahrens nach mehrmaliger Einstellung

Verfasst: 09.05.2018, 14:24
von FluckJ
Danke für die Rückmeldung.
Wenn beim ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde dann hat das Gericht von Amts wegen einen zweiten angesetzt, oder? Und wenn dann wieder kein Gebot kam, musste der Gläubiger dann bereits (zum ersten Mal) einstellen lassen um das Verfahren nicht zu verlieren?

Re: Aufhebung eines ZV-Verfahrens nach mehrmaliger Einstellung

Verfasst: 09.05.2018, 15:30
von Addi
...
wird in einem Termin kein Gebot abgegeben, so wird das Verfahren von Amts wegen eingestellt gem. § 77 ZVG
(es wirkt dann so, als wenn kein Termin stattgefunden hätte. Folglich gelten für einen weiteren Termin auch noch die Wertgrenzen- es sei denn, diese sind schon verbraucht)-

Automatisch wird dieses Verfahren n i c h t automatisch fortgesetzt, sondern nur auf Antrag der betreibenden Gläubiger, wegen derer der Termin stattgefunden hat.

Wird dann ein Fortsetzungsantrag gestellt findet ein 2.Termin statt.
Hier ist es richtig.
Um die Beschlagnahme nicht zu verlieren, falls in diesem Termin wieder kein Gebot abgegeben wird, müsste der betreibende Gläubiger, rechtzeitig, also vor Ablauf der Bietungsstunde die einstweilige Einstellung bewilligen.

Dann würde das Verfahren "normal" eingestellt und auf Antrag fortgesetzt.