Einstweilige Einstellung

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Moderator: Alfred_Hilbert

2andreas
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Einstweilige Einstellung

Beitragvon 2andreas » 30.04.2018, 06:00

Als Miterbe eines Grundstückes mit aufstehendem MFH habe ich die Teilungsversteigerung beantragt.
Ein Gläubiger und Miterbe ,der auch im Haus wohnt,hat 2 Mal bereits die Aussetzung des Verfahrens beantragt
um das Erbe nach nunmehr 35!Jahren doch noch zu teilen,ist aber 1 Jahr lang untätig geblieben.
Jetzt ist die 2.te Frist abgelaufen und das Verfahren setzt wieder ein.
Hat der Gläubiger noch eine oder mehrere Möglichkeiten,das Verfahren weiter zu verzögern?

Gruß

Andreas

Addi
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Re: Einstweilige Einstellung

Beitragvon Addi » 30.04.2018, 11:37

Wenn der Miteigentümer und gleichzeitig Gläubiger einen "Verfahrenseinstellung" gem. §§ 180 Abs.2, 30 b ZVG beantragt hat, waren sie als Antragsteller und Verfahrensgegner vorab zu hören, erst dann hat das Vollstreckungsgericht entschieden und das Verfahren eingestellt.....
Hiergegen hätten sie die sofortige Beschwerde erheben können.
Es müssen ausreichende und glaubhaft vorgetragene Gründe vorliegen, damit das Vollstreckungsgericht auf Antrag das Verfahren einstellt....

Oder beruht die Einstellung aus anderem Grunde? §§ 180 Abs.1, 30 Abs.1 ZVG ?

2andreas
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Re: Einstweilige Einstellung

Beitragvon 2andreas » 30.04.2018, 13:30

Hallo Addi.
Ich habe mich vertan.Sorry,die Begrifflichkeiten sind durcheinandergeraten.
Der Miterbe und Hausbewohner ist nicht Gläubiger,sondern Schuldner.
Ich bin alleiniger Herr des Verfahrens.

2andreas
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Re: Einstweilige Einstellung

Beitragvon 2andreas » 30.04.2018, 13:33

Das Verfahren ruhte,weil der o.g.Miterbe auch Testamentvollstrecker war und das Erbe teilen wollte(Nach über 30Jahren).
Die Testamentvollstreckung ist aber seit Jahren erloschen,weil alle Miterben inzwischen volljährig sind.

Addi
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Re: Einstweilige Einstellung

Beitragvon Addi » 30.04.2018, 14:39

In Verfahren zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft kurz: "Teilungsversteigerung" heißen die am Verfahren Beteiligten: Antragsteller und Antragsgegner.
Gläubiger und Schuldner heißen die Parteien in einer "echten" Zwangsversteigerung.....

Wenn der Miterbe in der Position des Antragsgegners ist, kann es wie erwähnt die Verfahrenseinstellung beantragen gem. § 180 Abs.1 i.Vm. § 30 b ZVG.
Hierzu muß er besondere Gründe vortragen, die eine Verfahrenseinstellung rechtfertigen, wenn zu erwarten ist, dass in der Zeit der Einstellung ( 6 Monate) eine anderweitige Lösung sprich Verwertung o h n e Teilungsversteigerung erfolgen kann.
Wenn dies vom Vollstreckungsgericht so geprüft und befürwortet worden ist, wird nach Ablauf der Frist und Ihrem Forstsetzungsantrag das Verfahren fortgeführt.....
Warum dann ein 2ter Einstellungsantrag Erfolg hatte, beschreiben Sie nicht.
Was war den Ihr Dazutun oder weglassen? Warum haben Sie nicht interveniert?
Wurde bereits ein Verkehrswert festgesetzt und ein Versteigerungstermin angesetzt?
Dortige Schilderung ist leider nach wie vor unzureichend.

2andreas
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Re: Einstweilige Einstellung

Beitragvon 2andreas » 30.04.2018, 15:55

Es wurde noch kein Gutachten erstellt.
Kurz nach meinem Versteigerungsantrag hat der Miterbe die einstweilige Einstellung beantragt um das Erbe zu teilen, so das noch kein Gutachter beauftragt wurde.Er war vom Erblasser zum Testamentvollstrecker bestimmt worden.Der Erblasser hat verfügt,das die Testamentvollstreckung bis zur Volljährigkeit aller Miterben gilt und mit der Volljährigkeit erlischt.Inzwischen sind über 30 Jahre vergangen und das Testament ist nicht vollstreckt worden.Ich hatte die Sache einem Anwalt übergeben und dieser Anwalt hat beide Male keinen Einspruch gegen die Aussetzung des Verfahrens beantragt.Warum weiss ich nicht.Bin viel im Ausland und kriege nicht immer alles mit.
Jetzt ist die 2.te Frist von 6 Monaten abgelaufen.Setzt das Verfahren selbstständig ein?Oder muss ich bzw.der Anwalt einen Antrag stellen?
Vielen Dank für das geduldige Beantworten meiner Fragen.


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Addi
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Re: Einstweilige Einstellung

Beitragvon Addi » 01.05.2018, 09:31

...
Na ja, wenn der Anwalt nicht spezialisiert ist auf Zwangsversteigerungen, Teilungsversteigerungen, dann bringt dessen Mandatierung nichts, außer einer Gebührenrechnung......
Automatisch wird ein eingestelltes Verfahren in der Regel nach Ablauf der 6 Monate aufgehoben (so auch die Belehrung im Einstellungsbeschluss), machen Sie also nichts wird das Verfahren aufgehoben, kann jedoch jederzeit wieder neu beantragt werden.
Entscheidend ist letztlich was Sie und der andere Miterbe wollen. Am besten ist immer die einvernehmliche Einigung ohne ZV. Das bedeutet jedoch auch ein Nachgeben, nicht nur ein Einfordern. Wenn Sie dies nicht hinbekommen, bleibt nur die TV oder der derzeitige Ruhestand. Sie müssen auf jeden Fall aktiv werden, damit es irgendwie weitergeht....


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