Teilungsversteigerung / 2. Termin / 1. Termin ohne Gebot
Verfasst: 27.04.2018, 14:53
Sehr geehrte Damen und Herren,
hallo zusammen.
Ich war vor einer Weile bei einer interessanten Teilungsversteigerung. Es wurde ein Lastenfreies MFH versteigert. Die Erben sind leider völlig verstritten. Die Antragssteller wohnen nicht im Haus, die "Antragsgegnerin" selbst wohnt noch in einer Wohnung des Hauses.
Ich war bei dem Ersttermin gefühlt der einzige Interessent. Da die Parteien sich offen über das derzeit bestehende Mietverhältnis stritten, sah ich von einem Gebot ab. Sprich: Die damals festgelegte Wertgrenze/Mindestgebot waren 50% des Verkehrswertes.
Da kein bot, war ich der Meinung, dass bei einem kommenden Zweittermin diese Wertgrenze entfällt und man ggf. auch Gebote unter 50% abgeben könnte (unabhängig davon, ob diesem Gebot dann der Zuschlag versagt wird).
Meine Fragen wären:
a) Kann ich der Bekanntmachung für den neuen Termin nicht entnehmen, dass es sich um eine Wiederholungsversteigerung/Wiederholungstermin handelt und die Wertgrenzen somit nicht mehr gelten. Müsste die 5/10 Grenze nicht wegfallen, nachdem die erste Versteigerung erfolglos war?
b) Falls nicht automatisch ein ja auf a) folgt: Gibt es rechtliche Möglichkeiten dies durchzusetzen?
c) Bei der Verhandlung wurde wild über das Mietverhältnis gestritten. Es gibt wohl alte Mietverträge (verstorbene Eltern mit der jetzigen Mieterin/Tochter) - diese wurden jedoch von den Antragsstellern wohl unlängst mehrfach schriftlich gekündigt. Kann man davon ausgehen, dass das Mietverhältnis bei erfolgreicher Versteigerung somit nicht mehr besteht bzw. ich die Wohnung "frei" erhalten kann? Ansonsten hat man ja bei einer Teilungsversteigerung keinen automatischen Anspruch auf Vollstreckung. Kann ich mich irgendwie auf die bereits vollzogene Kündigung beziehen?
d) Die Antragssteller haben mir gegenüber schon deutlich durchdringen lassen, dass jedes Gebot, welches unter 7/10 bzw. unterhalb des Verkehrswertes fällt nicht anerkannt wird, bzw. von Ihnen Einspruch eingelegt wird. Die Partei war anwaltlich vertreten. Ich dachte immer, dass bei Zweitterminen die Grenzen fallen und daher die Einspruchsmöglichkeit/Versagen des Zuschlags entfallen, da es ja mehrmals nicht gelungen ist, das Objekt zu einem angeblichen Marktwert zu versteigern. Wie hoch sind die Chancen, dass derartige Einwendungen der Antragssteller unter den genannten Voraussetzungen (Annahme: Lastenfreies Objekt wurde mehrfach nicht über 50% des Verkehrswertes versteigert)?
e) Ich habe es beim letzten Mal gescheut zu bieten, weil ich Angst hatte vor einem Monatelangen Streit und den entsprechenden Zinsen, sollte mein Gebot doch zugelassen werden. Wie sieht der Ablauf grundsätzlich aus? Wenn ich mir es recht überlege müsste es doch so sein:
Bei dem Versteigerungstermin bin ich der Höchstbietende, weil ich 5/10 biete. Ich erhalte des Zuschlag. Die Gegenpartei legt fristgerecht Widerspruch ein.
Wann muss man Geld zahlen? Wird mein Zuschlag ab dem Einspruch bis zu einer Entscheidung ausgesetzt oder wie läuft dies ab?
f) Doofe Frage: Kennt sich jemand aus, ob eine Rechtschutzversicherung eine Erstberatung und ggf. die Begleitung beim Versteigerungstermin bzw. die anschließende Abwicklung (Einspruch, Verfahrensbegleitung etc,) übernimmt?
Merci und vielen Dank!
hallo zusammen.
Ich war vor einer Weile bei einer interessanten Teilungsversteigerung. Es wurde ein Lastenfreies MFH versteigert. Die Erben sind leider völlig verstritten. Die Antragssteller wohnen nicht im Haus, die "Antragsgegnerin" selbst wohnt noch in einer Wohnung des Hauses.
Ich war bei dem Ersttermin gefühlt der einzige Interessent. Da die Parteien sich offen über das derzeit bestehende Mietverhältnis stritten, sah ich von einem Gebot ab. Sprich: Die damals festgelegte Wertgrenze/Mindestgebot waren 50% des Verkehrswertes.
Da kein bot, war ich der Meinung, dass bei einem kommenden Zweittermin diese Wertgrenze entfällt und man ggf. auch Gebote unter 50% abgeben könnte (unabhängig davon, ob diesem Gebot dann der Zuschlag versagt wird).
Meine Fragen wären:
a) Kann ich der Bekanntmachung für den neuen Termin nicht entnehmen, dass es sich um eine Wiederholungsversteigerung/Wiederholungstermin handelt und die Wertgrenzen somit nicht mehr gelten. Müsste die 5/10 Grenze nicht wegfallen, nachdem die erste Versteigerung erfolglos war?
b) Falls nicht automatisch ein ja auf a) folgt: Gibt es rechtliche Möglichkeiten dies durchzusetzen?
c) Bei der Verhandlung wurde wild über das Mietverhältnis gestritten. Es gibt wohl alte Mietverträge (verstorbene Eltern mit der jetzigen Mieterin/Tochter) - diese wurden jedoch von den Antragsstellern wohl unlängst mehrfach schriftlich gekündigt. Kann man davon ausgehen, dass das Mietverhältnis bei erfolgreicher Versteigerung somit nicht mehr besteht bzw. ich die Wohnung "frei" erhalten kann? Ansonsten hat man ja bei einer Teilungsversteigerung keinen automatischen Anspruch auf Vollstreckung. Kann ich mich irgendwie auf die bereits vollzogene Kündigung beziehen?
d) Die Antragssteller haben mir gegenüber schon deutlich durchdringen lassen, dass jedes Gebot, welches unter 7/10 bzw. unterhalb des Verkehrswertes fällt nicht anerkannt wird, bzw. von Ihnen Einspruch eingelegt wird. Die Partei war anwaltlich vertreten. Ich dachte immer, dass bei Zweitterminen die Grenzen fallen und daher die Einspruchsmöglichkeit/Versagen des Zuschlags entfallen, da es ja mehrmals nicht gelungen ist, das Objekt zu einem angeblichen Marktwert zu versteigern. Wie hoch sind die Chancen, dass derartige Einwendungen der Antragssteller unter den genannten Voraussetzungen (Annahme: Lastenfreies Objekt wurde mehrfach nicht über 50% des Verkehrswertes versteigert)?
e) Ich habe es beim letzten Mal gescheut zu bieten, weil ich Angst hatte vor einem Monatelangen Streit und den entsprechenden Zinsen, sollte mein Gebot doch zugelassen werden. Wie sieht der Ablauf grundsätzlich aus? Wenn ich mir es recht überlege müsste es doch so sein:
Bei dem Versteigerungstermin bin ich der Höchstbietende, weil ich 5/10 biete. Ich erhalte des Zuschlag. Die Gegenpartei legt fristgerecht Widerspruch ein.
Wann muss man Geld zahlen? Wird mein Zuschlag ab dem Einspruch bis zu einer Entscheidung ausgesetzt oder wie läuft dies ab?
f) Doofe Frage: Kennt sich jemand aus, ob eine Rechtschutzversicherung eine Erstberatung und ggf. die Begleitung beim Versteigerungstermin bzw. die anschließende Abwicklung (Einspruch, Verfahrensbegleitung etc,) übernimmt?
Merci und vielen Dank!