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Einstellung der ZV nach Zuschlag
Verfasst: 09.02.2018, 18:33
von Dolgle
Hallo zusammen,
zunächst einmal zur Ausgangssituation:
Es handelt sich um eine Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbgemeinschaft (Teilungsversteigerung).
Der Vater ist verstorben und hat seinen Anteil der Immobilie seinen 2 Kindern vererbt.
Die Mutter (Antragsgegnerin) wohnt in der Immobilie. Die Tochter (Antragstellerin) wurde beim Termin durch eine Frau vom Jugendamt vertreten. Der Sohn war nicht Anwesend.
Ich habe nach Ablauf der Bietzeit den Zuschlag erhalten. Die Richterin hat verkündet, dass unser Gebot gewonnen hat.
Plötzlich haben jedoch sowohl Antragsteller als auch Antraggegner gesagt sie möchten das Verfahren einstellen, da ihnen das Gebot zu niedrig sei. Das Gebot lag deutlich über 70% des Verkehrswerts. Die Begründung war, dass man am Markt mehr erzielen könne.
Ist das ganze rechtens? Müsste der Sohn nicht auch zustimmen? Kann ich noch etwas dagegen tun?
Vielen Dank schonmal für eure Antworten!
Grüße
Re: Einstellung der ZV nach Zuschlag
Verfasst: 10.02.2018, 17:36
von Addi
......
Zunächst , die Richterin ist eine Rechtspflegerin.
Richter leiten keine Zwangsversteigerungen.
Das Versteigerungsverfahren richtet sich immer nach dem Antragsteller oder den Antragstellern, wenn mehrere die Versteigerung beantragt haben.
Und es vollkommen legitim, dass diese die Verfahrenseinstellung bewilligen können, wenn diesen das bare Meistgebot zu niedrig ist......
Sinn und Zweck jeder Versteigerung ist es nicht eine Immobilie „günstig“ an einen Interessenten zu bringen.....
Ich denke Ihnen war auch die Gebotshöhe bekannt, welche dir Antragstellerin vor Augen hatte.
Sie haben gepokert, nicht höher geboten, was nicht ausreichend war...
Also demnächst neuer Termin neues Glück...
Re: Einstellung der ZV nach Zuschlag
Verfasst: 10.02.2018, 20:43
von Dolgle
Zunächst einmal Dankeschön für die Antwort.
Uns war nicht bekannt, dass ein Mindestpreis jenseits der 70% erzielt werden musste.
Dass die Antragsteller das Verfahren einstellen können, ist mir bekannt. Ist dies aber tatsächlich möglich nach Zuschlag? Die Bietzeit war bereits zu Ende und die Rechtspflegerin hat verkündet, dass wir den Zuschlag erhalten.
Ich habe hierzu einen Beschluss gefunden in dem es heißt:
1. Für eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG ist nach Schluss der der Versteigerung kein Raum mehr. 2. Die Bietstunde endet aber erst mit der Verkündung des Schlusses der Versteigerung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 ZVG und nicht bereits mit der Feststellung, dass Gebote nicht abgegeben worden waren.
Demnach hat die Rechtspflegerin den Antrag auf Einstellung doch fälschlicherweise bewilligt, oder?
Wie kann ich nun am besten vorgehen?
Viele Grüße
Re: Einstellung der ZV nach Zuschlag
Verfasst: 11.02.2018, 09:51
von Addi
...
Das ist richtig. Wenn der Zuschlag erteilt worden ist, kommt eine Verfahrenseinstellung zu spät. Das wäre also genau abzuklären ob es an dem so ist....
Und Mindestpreise nach“ oben“ gibt es nicht. Hier ist immer entscheidend welche Preisvorstellung der/die Antragsteller oder der Gläubiger hat.
Also es gilt genau zu erfragen welcher Beschluss wann im Termin gefasst worden ist. Als Meistbietender müßte Ihnen der Beschluss förmlich zugestellt werden um zu prüfen, ob Sie eine sofortige Beschwerde erheben oder nicht.....
Re: Einstellung der ZV nach Zuschlag
Verfasst: 18.09.2018, 16:26
von CheGeWara
Ich klinke mich hier mal ein, da ich vor genau dem gleichen Problem stehe...
habe vorab mit dem Antragsteller (Bausparkasse) gesprochen und zu verstehen gegeben dass ich nicht viel mehr über dem Mindestbargebot zahlen möchte. Der zuständige Sachbearbeiter (Vertreter der Bausparkasse) hat gemeint das ist zu wenig als dass er das alleine entscheiden könnte.
Ich bin bisher davon ausgegangen dass beim 5. Termin (Wegfall der 5/10 und 7/10 Grenze) jedes Gebot über dem Mindestbargebot akzeptiert werden muss.
Jetzt stellt sich die Situation für mich so da:
Ich biete eine Summe über dem Mindestbargebot, der Antragsteller entscheidet dass ihm das zu wenig ist und lässt die Zwangsversteigerung vor Ende der Bietzeit beenden? Damit wäre zwar keinem von uns beiden geholfen, aber rechtlich wäre das möglich oder?
Ich muss also mich vorher mit dem Antragsteller einigen?
Re: Einstellung der ZV nach Zuschlag
Verfasst: 19.09.2018, 07:57
von Addi
.....
In ZV-Verfahren heißt der Antragsteller "Gläubiger", der/die Eigentümer sind die "Schuldner".
Nur in den freiwilligen "Verfahren zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft" an einer Immobilie im Sprachgebrauch auch Teilungsversteigerung genannt, spricht man von dem/der/die Antragsteller und dem/die/der Antragsgegner.
Zu Ihrer Frage, ja das ist richtig LETZTLICH entscheidet in einer ZV immer der betreibende Gläubiger ob ein Meistgebot akzeptiert und somit zuschlagsfähig werden kann oder nicht. Ist der gebotene Betrag zu gering wird dieser erneut die Verfahrenseinstellung bewilligen und wenn dies im 5. und letzten Termin passiert, wird das Verfahren aufgehoben. Meist beantragt die Gläubigerin unmittelbar ein ganz neues Verfahren, welches dann mit einer Verkehrswertfestsetzung erneut ins Stadium einer Terminierung kommt frühestens 6- 9 Monate später. Hier zeigt es sich zumeist, dass die Immobilie in dem neuen Verfahren eher und besser zu dem geforderten Gebot der betreibenden Gläubigerin weggeht.
Also, wenn Sie noch in diesem Jahr Eigentümer dieser Immobilie werden wollen, akzeptieren oder verhandeln Sie ein zuschlagsfähiges Gebot mit der betreibenden Gläubigerin......