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Rechte Dritter
Verfasst: 28.01.2018, 23:51
von Munich
Hat man ein Widerspruchsrecht / Einspruchsrecht als nicht "direkt Beteiligter" am Verkehrswertgutachten?
Wenn ja, wie sind hier die Fristen, was muss man beachten?
Danke im voraus,
VG
Re: Rechte Dritter
Verfasst: 29.01.2018, 18:51
von Addi
.....
Was verstehen Sie unter „nicht direkt Beteiligter“?
Die Beteiligtenstellung ergibt sich aus § 9 ZVG. Wer darunter fällt, erhält automatisch vom Vollstreckungsgericht sämtliche, des beschlagnahmten Grundstücks betreffende Informationen.
Darunter fällt auch die Anhörung zur beabsichtigten Verkehrswertfestsetzung, mit der Möglichkeit Einwendungen geltend zu machen.
Sollten Sie dererlei Anschreiben nicht erhalten haben, oder der VW ist schon rechtskräftig festgesetzt, dann zählen Sie nicht zu den am Verfahren Beteilgten und genießen auch kein „Beschwerderecht“.
Die gilt insbesondere auch für Nachbarn oder Bietinteressenten einer beschlagnahmten Immobilie....
Re: Rechte Dritter
Verfasst: 29.01.2018, 19:12
von Munich
.....Dies gilt insbesondere auch für Nachbarn.... einer beschlagnahmten Immobilie
....also letzteres ist der Fall bzw ein " noch nicht gelöstes anhängiges Gerichtsverfahren meinerseits mit Herrn Nachbarn", dass im Verkehrsgutachten leider nicht erwähnt wurde und auch nicht als Wertminderung dementsprechend abgezogen wurde .
Mein RA ist zur Zeit dabei ein Schreiben an den Gutachter zu senden, aber wie sie nun schreiben wird dies scheinbar unberücksichtigt bleiben...obwohl die Schädigung 10 % des Verkehrswertgutachten übersteigt...
Meiner Rechtsauffassung nach hätte der jetzige Besitzer über dieses Verfahren / Schaden dem Gutachter gegenüber Auskunft erteilen müssen und das hätte im Verkehrswertgutachten berücksichtigt und abgezogen werden müssen.
Der Gutachter durfte auch leider nur alles von aussen besichtigen!...laut Angaben im Verkehrswertgutachten.
Aber wenn man mutwillig, wissentlich und absichtlich als Noch Besitzer dem Gutachter so eine nicht unerhebliche Schädigung verschweigt, wie geht das dann weiter?
Re: Rechte Dritter
Verfasst: 30.01.2018, 07:58
von Addi
.....
Nun, entscheidend ist das, was der Gutachter aufgrund der "Begutachtung" ermitteln und bewerten kann.
Derzeit ist es noch nicht möglich eine "Innenbesichtigung" der Immobilie gerichtlich durchzusetzen. Letztlich schadet sich aber nur der Eigentümer selbst, wenn er dies verweigert, weil eine fehlende Innenbesichtigung immer zu einem "Wertabzug" führt, den der Gutachter selbst bestimmt.
Da Ihre Angaben zu "wage" sind, um mir hierüber ein Einfluss auf das Gutachten zu erlauben, kann ich hierzu nichts weiter sagen.
Auch ob der Gutachter die vorgetragenen Punkte ihres Rechtsanwaltes berücksichtigen kann ( zumal es wohl einen anhängigen Rechtsstreit darüber gibt) lässt sich von Außen schwer beurteilen.
Letztlich entscheiden die Bieter, ob diese sich an dem Bietverfahren im Versteigerungstermin beteiligen und was diesen die Immobilie wert ist in Bezug auf die Höhe des Gebotes. Da können äußere Einflüsse mit hineinspielen müssen es aber grundsätzlich nicht.
Von daher bleiben Sie ganz entspannt, das Verfahren wird seinen Lauf nehmen unabhängig davon ob alle wertbeeinflussenden Dinge berücksichtigt werden konnten oder nicht.