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Abgabe von Geboten

Verfasst: 26.01.2018, 14:48
von Heinrich
Guten Tag,

ich habe in eienm Infoblat vom Amtsgericht folgendes gefunden:

" Gebote werden immer nur auf den (später) bar an das Vollstreckungsg
ericht zu zahlenden Teil des
geringsten Gebotes abgegeben; evtl. bestehen bleibende Rechte muss der Bieter deshalb dem Gebot zur
Ermittlung des Erwerbspreises hinzurechnen.
Beispiel:
Abgegebenes Gebot (Bargebot)
50.000,-€
Bestehen bleibendes Recht
100.000,-€
tatsächlicher Erwerbspreis
150.000,-€ "


ich verstehe diesen Punkt nicht. Wenn ich eine Wohnung ersteigere, die einen Verkehrswert von 100.000 euro hat und habe mit einem Gebot von 60.000 euro einen Zuschlag bekommen - für wieviel kriege ich die Wohnung? Und was dieses Beispiel aus dem Infoblatt überhaupt bedeutet?

Re: Abgabe von Geboten

Verfasst: 27.01.2018, 10:53
von Addi
...
Nun, ein „Geringstes Gebot“ , wie es als Grundlage für jeden Versteigerungstermin aufzustellen und Grundlage für eine Gebotsabgabe ist , besteht aus 2 Teilen.
Teil I: das sind die sogenannten bestehenbeleibenden Rechte gem. § 52 ZVG
Teil II: der barzuzahlende Teil gem. § 49 ZVG

Teil I, kommt nur zum tragen, wenn aus einem Recht das Verfahren Beitrag „bestrangig“ betrieben wird und vorhergehende Grundpfandrechte oder andere Rechte in Abteilung II des Grundbuches bleiben bestehen.
Diese Rechte sind dann mit ihrem Nominalwert oder mit einem zu bestimmenden Ersatzwert rechnerisch ins Geringste Gebot mit aufzunehmen, bleiben bestehen, da diese übernommen werden und erhöhen mit diesem Wert das abgegebene Bargebot....

Teil II, der barzuzahlende Teil enthält in der Regel , die Verfahrenskosten, oftmals Grundbesitzabgaben, und gegebenenfalls die laufenden Zinsen der bestehenbleibenden Rechte....

Von daher ist ein festgesetzter Verkehrswert immer nur ein „Richtwert“, nie der maßgebliche Betrag der zu zahlen ist. Ein GG kann demnach durchaus höher ausfallen als der VW, wenn z.B. Rechte bestehen bleiben und ins GG mit aufzunehmen sind.
ABER:
Die Versteigerungsbedingungen werden immer im Termin vor einer Gebotsabgabe bekanntgegeben, so dass für alle Bietinteressenten klar sein muß wie und was zu bieten ist, wann der Zuschlag erteilt werden kann, ob Rechte mit welchem Wert bestehenbeleiben.....
Nachfragen sind immer möglich und davon sollte auch Gebrauch gemacht werden.....