Guten Tag,
Ende Februar steht ein Objekt zur Zwangsversteigerung, für das ich mich sehr interessiere. Es geht um ein Grundstück, das mit einem viergeschossigen Mehrfamilienwohnhaus bebaut ist. Der Versteigerungsvermerk ist in das genannte Grundbuch bereits am 30.07.2014 eingetragen worden. Es geht bei der Versteigerung laut Beschluss des Amtsgerichts um den "Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft".
Dazu folgende Frage: Ist es normal, dass der Versteigerungsvermerk am 30.07.2014 eingetragen wurde - es aber erst Anfang 2018 zu einem Termin kommt? Oder deutet das eher darauf hin, dass das einer von den Terminen ist, die immer mal wieder angesetzt aber dann doch wieder kurzfristig ausgesetzt werden?
Für eine Einschätzung aus Ihrer Erfahrung heraus wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Waldmeister
Versteigerungvermerk bereits vor fast vier Jahren
Moderator: Alfred_Hilbert
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Re: Versteigerungvermerk bereits vor fast vier Jahren
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Bei Versteigerungen zum "Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" sind in der Regel Erbengemeinschaften, bestehend aus miteinander verwandten Personen oder Eigentümer betroffen, deren Ehe geschieden wurde.
Beide Personenkreise sind untereinander zerstritten im Hinblick auf die Verwertung der Immobilie.
Dies führt halt dann dazu, dass als letzte Möglichkeit der Aufteilung, die Zwangsversteigerung gewählt wird.
Oft führt dies dazu, das bei Feststellung eines Verkehrswertes die Beteiligten ihre eigenen Vorstellungen hinsichtlich der Erlösaufteilung revidieren müssen und sich deren Vorstellungen der Auseinandersetzung gänzlich versachlichen.
Dann werden erneute Verhandlungen untereinander aufgenommen, das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Verkehrswert angefochten, so dass das Verfahren zunächst an das zuständige Landgericht abgegeben wird, wo dann häufig mit langer Bearbeitungszeit ein anderer berichtigter Verkehrswert festgesetzt wird.
Alles Faktoren, die viel Zeit beansprucht, so dass es natürlich vorkommt, das ein Versteigerungstermin erst verspätet angesetzt werden kann.
Auch kann es sein, dass in früheren Terminen ein Gebot nicht abgegeben wurde, das Verfahren eingestellt wurde und mit zeitlicher Verzögerung (bis zu 6 Monate) dann wieder aufgenommen worden ist.
Letztendlich kann hier keine verbindliche Einschätzung der Gründe einer zeitlich verzögerten Terminierung erfolgen.
Aber es bleibt ihnen unbenommen, was auch ratsam ist, sich vorab persönlich bei dem Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) nach Gründen zu erkundigen. Ob und inwieweit dieser dann Auskunft geben kann, kann natürlich nicht abgeschätzt werden, aber es wäre der direkte Weg zu einer verbindlichen Antwort.
Viel Erfolg wünscht
Addi
Bei Versteigerungen zum "Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" sind in der Regel Erbengemeinschaften, bestehend aus miteinander verwandten Personen oder Eigentümer betroffen, deren Ehe geschieden wurde.
Beide Personenkreise sind untereinander zerstritten im Hinblick auf die Verwertung der Immobilie.
Dies führt halt dann dazu, dass als letzte Möglichkeit der Aufteilung, die Zwangsversteigerung gewählt wird.
Oft führt dies dazu, das bei Feststellung eines Verkehrswertes die Beteiligten ihre eigenen Vorstellungen hinsichtlich der Erlösaufteilung revidieren müssen und sich deren Vorstellungen der Auseinandersetzung gänzlich versachlichen.
Dann werden erneute Verhandlungen untereinander aufgenommen, das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Verkehrswert angefochten, so dass das Verfahren zunächst an das zuständige Landgericht abgegeben wird, wo dann häufig mit langer Bearbeitungszeit ein anderer berichtigter Verkehrswert festgesetzt wird.
Alles Faktoren, die viel Zeit beansprucht, so dass es natürlich vorkommt, das ein Versteigerungstermin erst verspätet angesetzt werden kann.
Auch kann es sein, dass in früheren Terminen ein Gebot nicht abgegeben wurde, das Verfahren eingestellt wurde und mit zeitlicher Verzögerung (bis zu 6 Monate) dann wieder aufgenommen worden ist.
Letztendlich kann hier keine verbindliche Einschätzung der Gründe einer zeitlich verzögerten Terminierung erfolgen.
Aber es bleibt ihnen unbenommen, was auch ratsam ist, sich vorab persönlich bei dem Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) nach Gründen zu erkundigen. Ob und inwieweit dieser dann Auskunft geben kann, kann natürlich nicht abgeschätzt werden, aber es wäre der direkte Weg zu einer verbindlichen Antwort.
Viel Erfolg wünscht
Addi