Teilversteigerung Grundschuld Rückzahlung des bisher getilgten Darlehens

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

Fragesteller
Beiträge: 2
Registriert: 22.12.2017, 18:03

Teilversteigerung Grundschuld Rückzahlung des bisher getilgten Darlehens

Beitragvon Fragesteller » 22.12.2017, 18:06

Folgender Fall:
Exfrau A und Exmann B stehen jeweils zu 50% im Grundbuch, beide haben vor Jahren einen Darlehensvertrag über 50.000 Euro abgeschlossen, valutiert noch teilweise, ist als voller Betrag als Grundschuld eingetragen. Darlehen wurde nachweislich immer von Exmann B pünktlich bezahlt.
Exfrau A braucht nun Geld und betreibt die Teilversteigerung. Nach dem Verfahren herrscht Einigkeit über die Aufteilung des Bargebotes zu je 50%.
C als Ersteigerer der Immobilie zahlt die Grundschuld samt Zinsen.
Wie verhält es sich mit dem bisher von Exmann B bezahlten Darlehen? Laut Bankangestellten benötigt er von Exfrau A eine Einverständniserklärung dass die bisher geleisteten Zahlungen alleine an ihn zurückgeführt werden. Ansonsten würde die Bank die geleisteten Zahlungen an das Gericht zur Verteilung geben.

Wie genau hat so ein Schreiben auszusehen?
Was wenn Exfrau A nicht bereit ist dies zu unterschreiben?
Gibt es einen klaren Rechtsanspruch von Exmann B? Welcher Paragraph würde hier greifen?

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilversteigerung Grundschuld Rückzahlung des bisher getilgten Darlehens

Beitragvon Addi » 23.12.2017, 12:39

....
Also mit einer Zwangs- oder Teilungsversteigerung hat dies im Grunde wenig zu tun.
Laut Ihrer Schilderung ist die TV gelaufen, es gibt einen Ersteher C und zwei alte Eigentümer A und B.
Wenn die Gläubigerbank die eingetragene Grundschuld zum Verfahren angemeldet, gekündigt und somit fällig gestellt hat, hat der Ersteher diese zu übernehmen und an die Bank zu zahlen.
Dort gelten die Sicherungsabreden aus dem Darlehensvertrag mit A und B. Wenn die Bedingungen so sind, wie von Ihnen geschildert, hängt es von der Zustimmung zur Auszahlung, Rückzahlung an B ab.
Das Gericht vermittelt hier nicht mehr und nimmt auch keine Beträge an, die die Bank an das Gericht zurückzahlen will.
Es gelten die normalen Vorschriften des BGB, um zB einen Anspruch aus " ungerechtfertigter Bereicherung" herzuleiten.
In Diesem Falle ist anwaltliche Unterstützung des B unerlässlich....

Fragesteller
Beiträge: 2
Registriert: 22.12.2017, 18:03

Re: Teilversteigerung Grundschuld Rückzahlung des bisher getilgten Darlehens

Beitragvon Fragesteller » 25.12.2017, 16:09

Ersteinmal Danke für die Antwort!

Wie sich nun herausstellt wird der Ersteher C das Bargebot nicht bis zum Verteilungstermin bereit stellen können. Seine Bank war von der Finanzierung zurückgetreten, da zunächst noch unsere Bank mit der Grundschuld auf Rang 1 im Grundbuch stand, Umfinanzierung wurde der Bank dann zu heikel.

Die Grundschuld hat er nun durch ein Privatdarlehen abgelöst und hofft, dass nach der Löschung der weitere Kredit und die Finanzierung kein Problem sein wird.
Wie auch immer: Zum Verteilungstermin wird das Geld noch nicht da sein.

Ich habe gelesen, dass in dem Falle eine Sicherungshypothek in das Grundbuch eingetragen wird (Exfrau und ich mit der jeweiligen Forderung 50% des Bargebotes).

Wird dies automatisch geschehen oder muss hierfür ein Antrag gestellt werden?

Hat Ersteher C nicht dann wieder das gleiche Bankproblem und wird keinen Kredit bekommen da das Grundbuch in dem Falle ja wieder nicht frei ist?

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilversteigerung Grundschuld Rückzahlung des bisher getilgten Darlehens

Beitragvon Addi » 26.12.2017, 12:41

....
Frohe Weihnachten.....

Ratsam ist es auf jeden Fall als „Alteigentümer“ den Verteilungstermin wahrzunehmen. Da können dann direkt Fragen an den terminsleitenden Rechtspfleger/in gestellt werden.
Hinsichtlich der Aufteilung des „Übererlöses“ ist eine von beiden Alteigentümern übereinstimmende Auszahlungserklärung abzugeben, entweder vorab schriftlich oder im Termin mündlich.
Wenn dann im Termin festgestellt wird, dass der Erlös nicht zurVerteilung bereit steht, also nicht gezahlt ist, wird die Forderung der Alteigentümer gegen den Ersteher auf diese übertragen. Dies bewirkt, dass bei Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt der Rechtspfleger die übertragene Forderung als Sicherungshypothek in das Grundbuch eintragen lässt. Ein Antrag muss hierfür nicht gestellt werden.
Sollte anschließend die Finanzierung durch den Ersteher sichergestellt worden sein, kann hiermit die Forderung der Alteigentümer gegen den Ersteher „abgelöst“ werden.
Im Gegenzug erteilen die Alteigentümer dem Ersteher eine Löschungsbewilligung mit denen dann die Löschung der eingetragenen Sicherungshypothek im Grundbuch beantragt werden kann.
Ob und inwieweit der Ersteher die Finazierung bekommt mag demnach zunächst dahingestellt bleiben.
Gelingt es nicht, können die Alteigentümer die sogenannte „Widerversteigerung“ des ihnen mal gehörten Grundstücks beantragen........


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“