Vorgehen nach Zuschlag

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Moderator: Alfred_Hilbert

schnubbi
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Vorgehen nach Zuschlag

Beitragvon schnubbi » 15.12.2017, 17:49

Hallo,

ich suche nach Hinweisen für ein geeignetes Vorgehen nach dem Zuschlag bei einer Teilungsversteigerung. Das ersteigerte Gebäude wurde laut mündlicher Aussage des Alteigentümeranwalts bereits vor der Versteigerung von den Bewohnern geräumt. Es befänden sich aber noch Möbel in dem Gebäude, deren Abholung bis zum Verteilungstermin (6 Wochen später) geschehen soll. Der Anwalt will auch dann erst die Schlüssel übergeben.

Dagegen möchte ich so schnell wie möglich das Gebäude besichtigen (was vor der Versteigerung nur von außen geschehen ist) und ggf. auch teilweise schon renovieren und freien Lagerraum nutzen. Zudem befürchte ich Schäden, wenn beispielsweise eine Wasserleitung im unbeheizten Gebäude einfriert. Die schriftliche Aufforderung an den Anwalt zur Herausgabe der Schlüssel mit Fristsetzung von 9 Tagen wurde nur damit beantwortet, dass ich mich an das zuständige Amtsgericht wenden soll. Habe ich getan - die können mir diesbezüglich natürlich auch nicht helfen. Zur kurzen Frist ist noch zu sagen, dass ich angeboten habe, dass die Vorbesitzer bis zum Verteiltermin einen Zweitschlüssel behalten, um ihre Möbel abzuholen.

Meine Fragen:
  • Wie kann ich am besten sicher gehen, dass das Gebäude tatsächlich nicht mehr bewohnt bzw. vermietet ist? Die mündliche, unbeweisbare Aussage bringt mir ja wenig, wenn dann plötlich ein Mietvertrag auftaucht oder die Vorbesitzer doch noch darin wohnen. Ist hier eine Auskunft im Einwohnermeldeamt sinnvoll? Ich möchte sehr ungerne ein Räumungsverfahren einleiten müssen und damit unnötige Kosten für die Vorbesitzer verursachen. Aber falls ich nicht darum herum komme, würde ich es lieber vor dem Verteiltermin machen, um die Kosten für die Räumung aus der Versteigerungssumme geltend zu machen anstatt am Ende selber darauf sitzen zu bleiben, weil der Versteigerungserlös schon "versickert" ist.
  • Wie gehe ich am besten vor um zu erfahren, welche Gebäudeversicherungen bestehen? Schließlich habe ich mit Eigentumsübergang die Versicherung übernommen und die Frist für mein Sonderkündigungsrecht läuft. Zum Einschätzen, ob ich die Versicherung behalten will oder zum Kündigen benötige ich ja die Versicherungsunterlagen. Sollten hier noch Zahlungsrückstände bestehen, würde ich das ebenfalls vor dem Verteiltermin wissen wollen.
  • Ist es ratsam, Anfragen weiter an den Anwalt zu richten? Dieser scheint ja nicht kooperationsbereit zu sein, aber die neue Adresse der Alteigentümer herauszufinden und ihnen direkt zu schreiben erscheint mir ziemlich creepy, zumal sie dafür ja den Anwalt engagiert haben. Kommt die Zustellung von Schreiben (z.B. mit Fristen) an den Anwalt der Zustellung an seine Klienten gleich?
  • Bezüglich der Möbel hätte ich kein Problem damit, wenn die Abholung bis zum Verteiltermin dauert. Das Haus ist groß genug und so schnell werde ich auch nicht einziehen. Aber falls ich tatsächlich die Schlüssel vor dem Verteiltermin nicht bekomme, würde ich für die verlorene Nutzungsmöglichkeit aus dem Versteigerungserlös eine angemessene Entschädigung fordern wollen. Kann ich dazu einfach einen mündlichen Antrag beim Termin stellen oder ist auf Form/Fristen zu achten? Und kann es Probleme geben, wenn ich die Höhe der Nutzungsentschädigung selber aus üblichem Mietspiegel/Größe und Zustand des Gebäudes schätze? Ich will nicht unverschämt sein, aber im Endeffekt muss ich durch die Verzögerung auch mindestens einen Monat länger Miete zahlen.
Insgesamt will ich gegenüber den Alteingetümern nicht unverschämt auftreten und gerne auf ihre berechtigten Interessen Rücksicht nehmen. Aber auf der anderen Seite mag ich auch nicht hinterher der Dumme sein.

Antworten auf einzelne Fragen würden mir auch schon helfen. Vielen Dank schonmal :)

Addi
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Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Vorgehen nach Zuschlag

Beitragvon Addi » 16.12.2017, 14:26

.....
Mit der Zuschlagserteilung sind Sie der neue Eigentümer gem. § 56 ZVG.
Der Verteilungstermin ist für Sie der Zahlungstermin und hat mit der Übergabe, der Inbesitznahme des Erworbenen Immobilie nichts zu tun.
Wie bei jedem Eigentumserwerb von Immobilien hat sich der Verkäufer mit dem neuen Eigentümer/ Käufer/Ersteher darüber zu einigen wie und wann eine „Übergabe“ der erworbenen Immobilie erfolgt.
Wenn dies über den Rechtsanwalt der alten Eigentümer abläuft, sind halt dessen Spielregeln zu befolgen.
Eine andere Möglichkeit gibt es dann nicht.....alles wird vereinbart und geregelt.
Hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung ist es ratsam diese direkt mit dem Tag des Zuschlags neu abzuschließen, unabhängig ob eine vorherige nicht besteht.


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