Aufhebung der Gemeinschaft

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Moderator: Alfred_Hilbert

Ninitee
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Aufhebung der Gemeinschaft

Beitragvon Ninitee » 29.08.2017, 12:39

Hallo!

Ich hoffe, hier kann mir jemand weiterhelfen. Habe mal die Beiträge durchsucht, aber nichts passendes gefunden.
Ich interessiere mich für ein Haus in der Zwangsversteigerung, genauer eine Aufhebung der Gemeinschaft.
Nun meine Frage:
Das Haus hat einen Verkehrswert von 500.000 €. Es gibt die Antragstellerin und den Antragsgegner.
Soweit ich es verstanden habe, müsste man den Zuschlag beim 1.Termin ab 350.000 € erhalten....es sei denn, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurückzieht (weil ihr das zu wenig ist, zB). Der Antragsgegner hat ja kein Mitspracherecht dahingehend. Ist das so richtig?
Und sollte einer der Parteien nun beim Versteigerungstermin selber mitbieten und zB 400.000 € bieten, dann müsste sie ja in Wirklichkeit nur 200.000 € bezahlen, da die andere Hälfte ja eh an sie selber geht. Oder bringe ich da was durcheinander?
Vielen Dank schonmal für die Antworten!

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Aufhebung der Gemeinschaft

Beitragvon Addi » 29.08.2017, 14:05

zu Ihren Fragen:

a. Das Haus hat einen Verkehrswert von 500.000 €. Es gibt die Antragstellerin und den Antragsgegner.
Soweit ich es verstanden habe, müsste man den Zuschlag beim 1.Termin ab 350.000 € erhalten....es sei denn, dass die Antragstellerin ihren Antrag zurückzieht (weil ihr das zu wenig ist, zB). Der Antragsgegner hat ja kein Mitspracherecht dahingehend. Ist das so richtig?

"Nein". Die 7/10 Grenze spielt in der Regel in einer Teilungsversteigerung TV keine Rolle, da die Finanzierung ja nicht notleidend ist und der Zins-und Tilgungsdienst i.d.R. laufend erfolgt. Demzufolge erscheinen die Gläubiger-Vertreter i.d.R. meist nicht zu den Terminen und verzichten häufig auch auf die Anmeldung der laufenden Zinsen.
Das hängt auch damit zusammen, das noch eingetragene Grundpfandrechte in der Regel bestehen bleiben und mit ausgeboten werden, folglich "mit" übernommen werden von dem Ersteher. Die Gläubigerbank hat somit
k e i n e n Ausfall zu befürchten.
Der oder die Antragsteller (häufig wechselseitig auch jeweils Antragsgegner), sind und bleiben die Herren des Verfahrens. Ist denen das Gebot zu gering oder der falsche Bieter, können diese jeweils noch im Termin vor Zuschlagserteilung die einstweilige Verfahrenseinstellung bewilligen.


b. Und sollte einer der Parteien nun beim Versteigerungstermin selber mitbieten und zB 400.000 € bieten, dann müsste sie ja in Wirklichkeit nur 200.000 € bezahlen, da die andere Hälfte ja eh an sie selber geht. Oder bringe ich da was durcheinander?
Auch das kann nicht eindeutig mit "ja" oder "nein" beantwortet werden, weil es von mehreren, immer einzelfallbezogenen Voraussetzungen abhängt. Zudem ist es für Sie als Bieter völlig egal, wer, was an wen und wie viel zu zahlen hat. Maßgebend ist allein "Ihr" Gebot und ob hierauf der Zuschlag erteilt werden kann oder nicht.

Ninitee
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Re: Aufhebung der Gemeinschaft

Beitragvon Ninitee » 31.08.2017, 10:41

Vielen Dank für die Antwort!

zu b.
Grundsätzlich kann mir das natürlich egal sein, da nur zählt, was ich bieten kann und will. Aber ich könnte schonmal anfangen zu weinen, wenn eine der Parteien mitbietet, da sie vermutlich mehr bieten kann, wenn sie eh nur die Hälfte davon wirklich bezahlen müsste. :) Aber das sind natürlich alles nur Mutmaßungen.

Wie gesagt, vielen Dank für die Antwort. Im nächsten Schritt, werde ich mich mal nach einem Anwalt umsehen, der sich mit Zwangsversteigerungen auskennt. Sicher ist sicher.

Addi
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Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Aufhebung der Gemeinschaft

Beitragvon Addi » 31.08.2017, 20:39

.....
Ihre Annahme ist nicht richtig.
Das abgegebene Meistgebot ist von dem Ersteher zu leisten unabhängig in welcher Höhe Rechte zu übernehmen sind bzw. welcher Betrag bar zu zahlen ist.
Wenn ein Miteigentümer zu 1/2 Anteil die Immobilie ersteigert, hat er im Grunde ja auch nur den 1/2 Anteil des anderen ersteigert, da ihm ja selbst schon sein eigener 1/2 Anteil gehörte.....
Darüberhinaus ist ein verbleibender Erlös auf die ehemaligen, alten Eigentümer so zu verteilen, wie diese es bestimmen , also nicht unbedingt zu 1/2 Anteil wie es zuvor im GRundbuch stand.

Einen Anwalt müssen Sie nicht beauftragen, um als Bieter an einer ZV teilzunehmen. Wie gesagt, Sie bieten das, was die Immobilie Ihnen wert ist und Sie zu zahlen bereit sind.....
Auskünfte zu dem jeweilgen Objekt erteilt Ihnen auch der jeweils zuständige Rechtspfleger/ in, welche/r den Fall bearbeitet...


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