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eine Fristenregelung findet man in § 36 ZVG..
Dort heißt es:
(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
(2) 1Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. 2War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate,
muss aber mindestens einen Monat betragen.
(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
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Entscheidend ist im Grunde "das Ermessen" des Vollstreckungsgerichts und da insbesondere die "Terminsdichte" der/s jeweiligen Rechtspflegers/in.....
Derzeit ist der Immobilienmarkt sehr leer gefegt, vermutlich auch in München. Geldanleger suchen Möglichkeiten für Investitionen, gerade auch im Immobiliensektor. Das führt häufig dazu, dass bereits terminierte Versteigerungen vorab aufgehoben werden und somit ein größerer Spielraum bei der Terminierung besteht.
Aussagekräftige Antworten erhalten sie jedoch immer direkt bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht. Anhaltspunkte geben auch die bereits anberaumten Termine, die hier unter
www.immobilienpool.de oder aber im bundesweiten
www.zvg-portal.de nachgeschaut werden können.
Neue Termine werden in der Regel im Anschluss an die bereits veröffentlichten Versteigerungstermine zeitlich angehängt.....