Seite 1 von 1

bestehen bleibende Rechte bei der Teilungsversteigerung

Verfasst: 22.02.2017, 15:35
von Anfrage
Hallo,
ich interessiere mich für ein Haus, für dieses wurde die Teilungsversteigerung beantragt.
Ich selbst besitze eine (von vielen) Sicherheitshypothek welche nur auf dem Anteil der Ehefrau eingetragen ist. Die TV wurde vom Ehemann - er ist in Besitz der Grundschuld - betrieben. Die Ehefrau ist nicht beigetreten.

Beispiel:
Haus wurde geschätzt auf 100.000 Euro. Meine Sicherheitshypothek beläuft sich auf 57.000 Euro lfd. Nr. 4. Die Grundschuld beträgt 160.000 Euro lfd. Nr. 3. Lfd. Nr. 1 und 2 wurden gelöscht.

Ist es richtig
- das Bargebot ist sehr gering ca. 2.500 Euro (nur die üblichen Gerichtskosten)
- als bestehendes Recht die Grundschuld von 160.000 Euro mit übernommen wird
- meine Sicherheitshypothek verfällt?
- macht es überhaupt Sinn bei dem Haus eine TV zu betreiben. Wenn die Grundschuld übernommen werden muss ist diese ja höher als der Wert des Hauses.

Wann muss die bestehende Grundschuld überwiesen werden, beim Verteilungstermin oder habe ich da Zeit?

Lieber Gruß

Re: bestehen bleibende Rechte bei der Teilungsversteigerung

Verfasst: 22.02.2017, 17:34
von Addi
......
Also, wenn beide Eigentümer die TV betreiben bleiben sämtliche Rechte bestehen, die den Anteil eines Antragstellers belasten, mitbelasten oder einem belastetem Recht vorgehen bestehen , erhöhen somit das Geringste Gebot, da diese Rechte automatisch übernomme n werden.
$ 182 ZVG
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstücke sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

Lastet ihre S-Hypothek nur auf dem Anteil eines der Antragsteller bleibt diese bestehen und muß mit übernommen werden. Als Gläubiger dieser Rechte können diese im Versteigerungstermin angemeldet werden, mit der Folge, dass der Ersteher auch die persönliche Schuld übernimmt und sie ihr Recht fällig stellen können.
§ 53 ZVG – Schuldübernahme

(1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehen bleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.

§ 54 ZVG – Kündigung der Hypothek/Grund-/Rentenschuld

(1) Die von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von diesem dem Gläubiger erklärte Kündigung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld ist dem Ersteher gegenüber nur wirksam, wenn sie spätestens in dem Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgt und bei dem Gericht angemeldet worden ist.

Aber bei nur einem VW von 100.000 -€ und einem Geringsten Gebot von 219.500,-€ wird ohnehin niemand bieten.....Der Termin läuft ins Leere.....

Re: bestehen bleibende Rechte bei der Teilungsversteigerung

Verfasst: 22.02.2017, 18:37
von Anfrage
Danke für die schnelle Antwort aber sie haben etwas falsch verstanden. Die Ehefrau ist nicht beigetreten der Ehemann betreibt die Versteigerung alleine.
Wie ist dann die Situation

Re: bestehen bleibende Rechte bei der Teilungsversteigerung

Verfasst: 23.02.2017, 08:58
von Addi
...
gut, dann ist es tatsächlich so, dass ihre S-Hypothek nicht bestehen bleibt und sie ihre dingliche Sicherung verlieren. Eine Zuteilung wie auch immer aus dem TV-Verfahren wird nicht erfolgen, die persönliche Forderung gegen die Schuldnerin jedoch weiter bestehen.
Da aber auch hier der Verkehrswert zu der bestehenbleibenden Grundschuld über 160.000,-€ in einem krassen Missverhältnis stehen, bleibt fraglich ob die Immobilie so überhaupt versteigerbar ist....

Wann muss die bestehende Grundschuld überwiesen werden, beim Verteilungstermin oder habe ich da Zeit?

Das erfolgt in der Regel durch eine außergerichtliche Vereinbarung, die der Ersteher sodann mit der Gläubigerin trifft. Ob und inwieweit die Grundschuld noch valutiert und an wen gegebenenfalls Ausgleichs/Zahlungsansprüche zu leisten sind......