Akteneinsicht nach §42 , zeitlichte Eingränzung
Verfasst: 12.10.2016, 22:34
Hallo,
ich habe erfahren, dass ein Haus zwangsverwltet wird und parallel ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
Von dem Zwangsverwalter weis ich, dass bereits ein Wertgutachten vorliegt. Dieses wollte ich beim zuständigen Amtsgericht einsehen. Ich wurde nach dem Aktenzeichen gefragt, welches ich nicht kannte. Die Dame sagte dieses könnte ich am Aushang ablesen. Daraufhin teilte ich ihr mit, dass es noch keinen Termin und somit keinen Aushang gibt.
Sie sagte sie dürfte mir deshalb keine Informationen geben.
Nun die Frage. Hab ich erst Einsichtsrecht ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Termin für die Versteigerung bestimmt ist?
§42 ZVG schränkt das Einsichtsrecht zeitlich doch nicht ein. Ich ziehe einen freihändigen Kauf in betracht und möchte mich direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzten. (Muss dazu der Schuldner zustimmen?)
Ich kenne nun das Aktenzeichen und versuche es nochmal, ohne zu erwähnen, dass es noch keinen Termin gibt. Vlt erinnert sich die Dame ja nicht mehr
ich habe erfahren, dass ein Haus zwangsverwltet wird und parallel ein Zwangsversteigerungsverfahren läuft.
Von dem Zwangsverwalter weis ich, dass bereits ein Wertgutachten vorliegt. Dieses wollte ich beim zuständigen Amtsgericht einsehen. Ich wurde nach dem Aktenzeichen gefragt, welches ich nicht kannte. Die Dame sagte dieses könnte ich am Aushang ablesen. Daraufhin teilte ich ihr mit, dass es noch keinen Termin und somit keinen Aushang gibt.
Sie sagte sie dürfte mir deshalb keine Informationen geben.
Nun die Frage. Hab ich erst Einsichtsrecht ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Termin für die Versteigerung bestimmt ist?
§42 ZVG schränkt das Einsichtsrecht zeitlich doch nicht ein. Ich ziehe einen freihändigen Kauf in betracht und möchte mich direkt mit dem Gläubiger in Verbindung setzten. (Muss dazu der Schuldner zustimmen?)
Ich kenne nun das Aktenzeichen und versuche es nochmal, ohne zu erwähnen, dass es noch keinen Termin gibt. Vlt erinnert sich die Dame ja nicht mehr