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Fragen zur Grundschuld

Verfasst: 01.10.2016, 19:22
von Begriffsstutzig
Guten Tag zusammen,

ich habe auch vor an einer ZV teilzunehmen. Eine passende Immobilie ist auch schon in Sicht.

Folgendes Beispiel:
Eigenheim, VW: 10.000,-€
Lastenfrei (laut Gutachten)

Demnach wäre das geringste Gebot: bei ca. 3.000,-€ (Verfahrenskosten)

Folgende Fragen:
1. Falls das Objekt aber doch nicht Lastenfrei ist und der Bietinteressent (warum auch immer) nicht ins Grundbuch geschaut hat,
werden die Grundschulden/Rechte IMMER VOR Abgabe von Geboten verlesen?
Oder liegen die Akten beim Rechtspfleger und man muß sie sich holen?

2. Angenommen es gibt eine Grundschuld von 30.000,-€, wäre dan das geringste Gebot bei 33.000,-€? Und wird es auch so verlesen?
Oder werden trotzdem nur die 3.000,-€ (Verfahrenskosten) als geringstes Gebot aufgesagt
und die restlichen 30.000,-€ (Grundschulden) muß man sich selber dazu denken/rechnen?

3. Nehmen wir mal weiter an, das 30.000,-€ (Grundschulden) fällig sind, der Gläubiger aber schon bei 15.000,-€ den Zuschlag bewilligt (warum auch immer),
werden dan nach dem Zuschlag trotzdem die restlich 15.000,-€ fällig (weil sie ja noch im Grundbuch stehen), oder werden sie im Anschluss direkt gelöscht?
Oder muß man sich selber um die Löschung dannach kümmern?

4. Gibt es irgendeine Möglichkeit, zu erfahren wie viel von den 30.000,-€ schon abbezahlt sind (falls was abbezahlt wurde)?
Oder erfährt man das immer nur im Nachhinein?

P.S. Bitte verzeiht mir die Fragen, ich bin wohl sehr begriffsstutzig :(


Viele Grüße und besten Dank!

Re: Fragen zur Grundschuld

Verfasst: 01.10.2016, 19:43
von Addi
Nein, niemand ist auf diesem speziellen Fachgebiet begriffsstutzig!
Einzig ausgebildete Rechtspfleger erhalten eine " fundierte" Ausbildung auf dem Gebiet der Zwangsversteigerung. Selbst Rechtsanwälte erfahren hiervon im Studium nichts und müssen sich die Kenntnis selbst aneignen....
Zu ihrem Fall.
Es gilt das "Geringst Gebot" bei jeder Zwangsversteigerung. Es setzt sich zusammen aus dem Teil der im Grundbuch bestehen bleibt, also auch rechnerisch mit übernommen werden muß und dem sogenannten barzuzahlenden Teil, also wie der Name sagt, der Teil der von Ihnen "bar" zu zahlen ist.
Wenn der VW tatsächlich "nur" bei 10.000,-€ liegt, kein Recht bestehen bleibt und das geringste Bargebot 3.000,-€ beträgt, sind mindestens 50% vom VW zu bieten, damit der Zuschlag erteilt werden kann $ 85a ZVG.
Ob und welcher Teil von der Grundschuld über 30.000,-€ noch zu zahlen ist interessiert sie nicht, damit haben sie nichts zu tun, wenn dieses Recht in der Versteigerung erlischt. Massgebend für Bieter ist lediglich der "bar zu zahlende Teil" des Geringstn Gebotes!
Ob und wer bestrangig betreibender Gläubiger ist, hat das Vollstreckungsgericht immer vor Beginn der Bietungsstunde (30 Minuten) allen Anwesenden mitzuteilen.
Einsicht in die Verfahrensakte haben Bietinteressenten nie. Nur der Grundbuchinhalt ist einzusehen und welche Gläubiger das Verfahren aus welchem Rang betreiben......