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Re: Versteigerungserlös zurück an Schuldner?

Verfasst: 10.08.2016, 13:48
von Addi
Hallo A.
entscheidend ist zunächst einmal, von wem aus welchem Rang die ZV betrieben wird.
Ist es die dingliche Gläubigerin aus dem Recht Abt. III Nr.1 oder aber nur der Privatgläubiger aus der abgetretenen Sicherungshypothek Abt. III Nr.2

Re: Versteigerungserlös zurück an Schuldner?

Verfasst: 10.08.2016, 15:29
von Addi
...
dann bleibt das Recht III Nr.1 in voller Höhe bestehen...und die im Grundbuch eingetragenen dinglichen Zinsen ( 15% oder 18% p.a.) sind für ca. 2,5 Jahre "bar" zu entrichten also zu zahlen, es sei denn die Gläubigerin des Rechts III Nr.1 verzichtet auf die Zinsanmeldung.
Der Privatgläubiger III Nr.2 wird vermutlich "leer" ausfallen, weil das Recht III Nr.1 plus Zinsen bereits den Verkehrswert übersteigt. Da wird kaum jemand bieten....

Re: Versteigerungserlös zurück an Schuldner?

Verfasst: 11.08.2016, 14:34
von Addi
1. Welches Interesse könnte die "Recht III Nr.1 Bank" an einer Versteigerung haben, solange das Darlehen korrekt getilgt wird ?

Vermutlich zunächst „keinerlei“. Deren Ansprüche sind gedeckt


2. dürfte die Bank in diesem Fall überhaupt mit Abt. III Nr.2 zusammen die ZV betreiben, solange die Darlehensraten fristgerecht eingehen?

Natürlich. Grundlage sind immer die „Sicherungsabreden“ im Darlehensvertrag der Bank
(Sicherungsnehmer) mit den Eigentümern (Sicherungsgeber). Meist ist dort u.a. verein-bart, dass die Bank das Darlehen kündigen und fällig stellen kann, wenn der Sicherungsgeber in Zwangsvollstreckung, Insolvenz gerät oder die Zwangsversteigerung beantragt wird.


3. wie wäre die Verteilung des Erlöses, wenn auch "Recht III Nr.1 Bank" die ZV betreiben würde?... denkbar, dass die Bank zunächst volle 200’ gemäß ihrer Grundschuld bekommt (plus Grundschuldzinsen),letztendlich dann nur die tatsächlich offenen 80’ behält

Es wird i.d.R. nie ein Erlös erzielt der die Gläubigerbank vollkommen abdeckt. Zu bedenken ist hierbei, dass nicht der vertragliche Zins von ca.3% bis 6% zu zahlen ist, sondern der im Grundbuch abgesicherte Zins von ca. 15% bis 18% p.a. Das sind bei 15% bereits 30.000,-€ pro Jahr. Geltend gemacht werden meist mindestens 2,5 Jahre somit alleine 75.000,-€ an Zinsen. Bietinteressenten bieten max. bis 70% vom Verkehrswert (Ausnahme: begehrte Einzelobjekte)
Bei einem Erlös von 250.000,-€ verbleibt kein Überschuss für den Gläubiger III Nr.2
Die Bank hat bei voller Zuteilung den ihr überschüssig zugeteilten Betrag aufgrund der Sicherungsabreden zu verwenden.....
Die Bank kann aber auch auf die Zuteilung der bereits getilgten 120.000,-€ verzichten (nach Zuschlagserteilung) und dies bei Gericht anmelden.
Der Sicherungsgeber(alte Eigentümer) erhält dann einen sogenannten „Eigentümererlösanspruch“ im Range des Rechts der Bank III Nr.1
Dies kann der Gläubiger III Nr.2 verhindern, wenn er entweder seinen gesetzlichen Lö-schungsanspruch gegenüber dem Recht III Nr.1 bei Gericht geltend macht und anmel-det...oder
in den Eigentümererlösauszahlungsanspruch des Eigentümers hineinpfändet.....

Re: Versteigerungserlös zurück an Schuldner?

Verfasst: 02.10.2016, 20:22
von Addi
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung haben ganz unterschiedliche Ziele.
Bei der Zwangsversteigerung geht es darum, das Eigentum des Schuldners zu verwerten
, um hieraus eine möglichst hohe Entschuldung bzw. Schuldentilgung zu erzielen.

Bei der Zwangsverwaltung geht es darum, das Eigentum, die Handlungsfähigkeit des Schuldners soweit zu beschränken, dass dieser selbst nicht mehr verfügungsbefugt bleibt. Bei vermitetem oder verpachtetem Eigentum fällt die Verfügungsbefugnis dem gerichtlich bestellten Zwangsverwalter zu. Dieser übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten des Schuldners. Mietzinszahlungen werden eingezogen und aufgrund eines vom Gericht aufgestellten Teilungsplanes an die Gläubiger verteilt.
Auch hier gilt der Rangstatus des Grundbuches, allerding nur für laufende und fällige Zinszahlungen. Darüberhinaus sind Hausgelder bei WEG Eigentum zu entrichten, Grundbesitzabgaben zu begleichen und notwendige Reparaturen zur Erhaltung des Eigentums zu begleichen......

Häufig laufen Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung parallel nebeneinander....

Re: Versteigerungserlös zurück an Schuldner?

Verfasst: 06.10.2016, 13:37
von Addi
.....
Kann dies bedeuten, wenn das Gericht dem Privatgläubiger III Nr.2 empfiehlt, den ZV-Antrag zurück zu nehmen,
z.B. aufgrund der Regelungen zum Geringsten Gebot
(Forderung Rang 1 mit Zinsen usw. bleibt bestehen, kein Bieter in Relation zum Schätzwert...),
der Privatgläubiger somit auch die Zwangsverwaltung nicht durchsetzen kann?

..
Wenn eine Zwangsversteigerung aussichtslos erscheint, kann unter Hinweis auf das zu tragende Kostenrisiko die Empfehlung an den betreibenden Gläubiger ausgesprochen werden, auf eine Durchführung zu verzichten.
Oftmals tritt jedoch ein vorrangiger Gläubiger dem laufenden Versteigerungsverfahren bei, wenn auch bei diesem das Darlehen "notleidend" geworden ist und die laufenden Zins-und Tilgungsraten nicht mehr gezahlt werden.
Der Umkehrschluss-nämlich kein Verfahrensbeitritt- lässt vermuten, dass der Schuldner/Eigentümer seine Zahlungspflicht gegenüber dem erstrangigen Gläubiger erfüllt.
....
Eine Zwangsverwaltung bringt einem betreibenden Gläubiger in der Regel nur dann etwas, wenn das Objekt entweder vermietet oder verpachtet ist und der Zwangsverwalter diesen Miet- oder Pachtzins auch einzieht.
Die Verteilung erfolgt dann aufgrund eines gerichtlich aufzustellenden "Teilungsplans" gem. § 155 ZVG. Da hier der im Grundbuch eingetragene dingliche Zins zu zahlen ist ( 15% p.a. oder höher) kommen n a c h r angige Gläubiger, wie zB. persönliche Gläubiger zu meist nicht in den Genuss einer Zuteilung und fallen demnach aus.
Da das Zwangsverwaltungsverfahren kostenmäßig mit mindestens 600,-EUR im ersten Jahr für den betreibenden Gläubiger zu Buche schlägt, wird dieses in der Regel nicht von nachrangigen Gläubigern beantragt...
Mit der "Durchsetzung" des Zwangsverwaltungsverfahrens hat dies somit im Grunde nichts zu tun. Es sei denn, sie meinen eine Geldzuteilung, die wie beschrieben schwerlich bei einem nachrangigen persönlichen Gläubiger erfolgen wird.

Kann die Absicht von Privatgläubiger III Nr.2 die Zwangsverwaltung zu beantragen
(als Druckmittel um den Schuldner zwecks Vermeidung von Unannehmlichkeiten zur "freiwilligen" Zahlung zu bewegen)
völlig ins Leere laufen, falls die Bank auf III Nr.1 nicht mitmacht?


Sie läuft dann ins Leere, wenn wie beschrieben, eine Zuteilung zu Gunsten des nachrangigen persönlichen Gläubigers nicht erfolgt.
Durch den gesetzlichen Vorrang des Gläubigers III Nr.1, muss dieser selbst gar nicht tätig werden, er würde in einer Verteilung aufgrund Teilungsplans automatisch den dinglichen Zins zugeteilt bekommen gem. § 155 Abs.2 ZVG....

Re: Versteigerungserlös zurück an Schuldner?

Verfasst: 07.10.2016, 19:34
von Addi
.....
Wie schon erwähnt verliert der Schuldner/Eigentümer mit der Beschlagnahme der Immobilie die Verfügungsbefugnis über das beschlagnahmte Objekt. Der Zwangsverwalter zieht sämtliche Mieten ein und bestreitet hiervon die laufenden Ausgaben von Amts wegen ohne Teilungsplan wie zB Grundbesitzabgaben, Kosten der Verwaltung und seine Vergütung.
Der Rest wird aufgrund des Teilungsplans an die Gläubiger nach Rangstatus zugeteilt.
Unabhängig von der Valutierung der Grundschuld hat der Zwangsverwalter z.B. 15% p.a. von 200.000,-€ aufgrund des Teilungsplans an den Gl. III Nr.1 zu zahlen. Die jährlichen Mietzinszahlungen reichen hierzu vermutlich nicht aus, so dass eine Zuteilung auf den Zinsanspruch des Gläubigers III Nr. 2 nicht erfolgen wird.
Eine weitere gesonderte Pfändung/ Vollstreckung ist nicht notwendig. Der laufende Zinsanspruch der Gläubigerin III Nr.2 würde aufgrund des Teilungsplanes nur dann eine Zuteilung erfahren, wenn die Einnahmen ausreichen......
Eine Zwangsverwaltung "just for fun" um den Schuldner zu ärgern, kann als Bumerang nach hinten los gehen, weil die Kosten einer Zwangsvérwaltung nicht zu unterschätzen sind.
Eine Zwangsverwaltung endet entweder durch Antragsrücknahme, Zuschlagserteilung in der parallelen Zwangsversteigerung oder durch Befriedigung des betreibenden Gläubigers.