Fragestellung zum Wohnungseigentum

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Moderator: Alfred_Hilbert

Überfragt
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Fragestellung zum Wohnungseigentum

Beitragvon Überfragt » 17.07.2016, 21:13

Hallo liebe Forumschreiber/leser,

ich habe folgendes Problem:

Ich habe vor einigen Wochen bei einer Zwangsversteigerung mit geboten, und auch den Zuschlag erhalten.

Nun dachte ich als Laie, dass ich mit Zuschlagserteilung Eigentümer des Grund und Bodens und der darauf gebauten Wohnung werde. Aber irgendwie lese ich durchgehend, dass man bei Wohnungseigentum nur einer von mehreren Eigentümern ist, und man somit alles mit den anderen Eigentümern besprechen muss. Bin ich nun falsch informiert oder habe ich irgendwas falsch gemacht?

Auf dem Wertgutachten steht: "...über den Verkehrswert (Marktwert) des Wohnungseigentums Nr. 2 des Aufteilungsplans im Erdgeschoss hinten in dem Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche."

Wenn man dann weiter im Gutachten weiter ließt, steht dann irgendwann:


"• Geschossfläche des Wohnungseigentums Nr. 1 = rd. 295 m²
• Geschossfläche des Wohnungseigentums Nr. 2 = rd. 52 m²

• Sondernutzungsrechtsfläche Nr. 1 = rd. 60 m²
• Sondernutzungsrechtsfläche Nr. 2 = rd. 80 m²
• Gemeinschaftsfläche = rd. 30 m²
-------------------
• Summe = rd. 170 m²"

Das sind aber immer einzelne Gebäudesstücke. Ich weiß nicht wie ichs am besten erklären soll. Das gesamte Grundstück hat 2 Häuser. Eines ist nur mit einem Erdgeschoss, und das andere ist ein 3-Stöckiges Haus. Die Häuser sind aber nicht miteinander verbunden. Das sind zwei getrennte Objekte. Das dreistöckige Haus gehört der anderen Partei, und das welches nur ein Erdgeschoss hoch ist, habe ich ersteigert. Auch die Sondernutzungsrechtsfläche, grenzt nicht aneinander. (Man muss jedoch um zu meiner Wohnung zu gelangen, durch das das Haus der anderen Mieter gehen, weil es auf dem "Hinterhof" des Grundstücks ist. Dafür gibt es aber diese Gemeinschaftsfläche, das ist quasi der Weg zu meinem Objekt, welcher auf dem Grundstück von Nr.1 fällt.)

Jetzt meinte ein Dozent an der Uni, (ich bin erst 24 Jahre alt), dass wenn das nur zwei Parteien sind (das Ehepaar und ich), welche sich das ganze Grundstück teilen, dass das Grundstück dann keine Wohnungsgemeinschaft mehr bleibt, sondern das ganze umqualifiziert wird in jeweils Alleineigentum für jeden auf seinem Teil. weil ich ja nichts mit dem Ehepaar zu tun habe, welchen die Rechte an den sachen mit der Nr.1 gehört.

Und irgendwie weiß ich jetzt nicht, ob das stimmt. Im internet lese ich die ganze zeit, dass alle Eigentümer zustimmen müssen, damit das ganze (neu) aufgeteilt wird. Was mache ich denn wenn die sowas nicht unterschreiben. Ex-Eigentümer von Zwangsversteigerungen, sind ja meist nicht die kooperativsten...

Frage 1. Kennt sich irgendwer mit sowas aus?
Frage 2. Wird das neu aufgeteilt, oder wie muss ich das jetzt verstehen?
Frage 3. Muss ich die andere Partei jetzt immer Fragen, wenn ich was auf meinem Grundstück bauen möchte, oder wie schaut das aus?

Ich würde mich wirklich sehr freuen, falls mir irgendwer helfen kann, ich stehe nämlich auf dem Schlauch, und weiß nicht wen ich fragen kann...

Dankend.

der Themenstarter

Addi
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Re: Fragestellung zum Wohnungseigentum

Beitragvon Addi » 18.07.2016, 15:47

..
wie und was sie ersteigert haben ergibt sich ganz klar und unbestritten aus dem Zuschlagsbeschluss.
Wenn es sich zweifelsfrei um "Wohnungseigentum" handelt, ist dieses genau im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuches beschrieben und weist das Sondernutzungsrecht an dem ersteigerten Wohnungseigentum aus.
Darüber hinaus gilt das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) mit seinen speziellen Vorschriften.
Weitere Auskünfte kann ihnen dann vor Ort ein Fachanwalt für Wohnungseigentum geben......
Eine eigenständige Änderung, Nutzung, Bebauung pp. ist in der Regel nicht ohne Mehrheitsbeschluss der übrigen Wohnungseigentümer möglich....

Überfragt
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Re: Fragestellung zum Wohnungseigentum

Beitragvon Überfragt » 20.07.2016, 23:45

Danke dir, für deine schnelle Antwort.

Bei einer Wohngemeinschaft wo man selbst 150/1000 Anteile hat, und der andere Eigentümer die restlichen 850/1000 hat, könnte ja der andere Eigentümer durchsetzen was er will, oder?

Oder gibt es irgendwie eine Schutzfunktion, dass die Beschlüsse des Mehr-Anteileigners nicht gegen den unterlegenen Eigentümer (in dem Fall mich) sein dürfen.

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Fragestellung zum Wohnungseigentum

Beitragvon Addi » 21.07.2016, 08:04

es gilt

§ 25 WEG
Mehrheitsbeschluss

(1) Für die Beschlussfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.

(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.

(3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.

(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlussfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.


(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.


.....
Vielleicht ist es ratsam sich einen Kommentar zum WEG zu besorgen um dort ein wenig nachzulesen. Den gibt es mit Sicherheit auch in der Bibliothek ihrer UNI.
Daneben ist es ratsam sich die "Teilungserklärung" beim Grundbuchamt zu besorgen und die letzten Abrechnungen, Beschlüsse der WEG Gemeinschaft zu studieren. Ist ein WEG-Verwalter eingesetzt, bzw. wer macht diese Tätigkeiten ?


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