Bitte um eine Übersetzung.
Verfasst: 19.05.2016, 20:13
Kann mir das bitte einer mal von einem unverständliches in ein verständliches Deutsch übersetzen.
Mein Kopf gibt beim 3tem Satz auf.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die
Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt
oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem
Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.
Mein Kopf gibt beim 3tem Satz auf.
Ist ein Recht in dem Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der
Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte dieses Recht
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten anmelden. Er muss das Recht glaubhaft machen, wenn der Gläubiger
widerspricht. Das Recht wird sonst bei der Feststellung des geringsten Gebots
nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem
Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt. Soweit die
Anmeldung oder die erforderliche Glaubhaftmachung eines Rechts unterbleibt
oder erst nach dem Verteilungstermin erfolgt, bleibt der Anspruch aus diesem
Recht gänzlich unberücksichtigt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine genaue Berechnung
des Anspruchs, getrennt nach Hauptbetrag, Zinsen und Kosten der Kündigung
und der die Befriedigung aus dem Versteigerungsgegenstand bezweckenden
Rechtsverfolgung, einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der
Berechtigte kann die Erklärung auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Versteigerungsgegenstandes oder
des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die
Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewirken, bevor das
Gericht den Zuschlag erteilt. Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der
Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.