Keine Miete nach ZV und Zuschlag

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

compactteam
Beiträge: 27
Registriert: 17.11.2011, 10:56
Wohnort: Graben-Neudorf ( BW )

Keine Miete nach ZV und Zuschlag

Beitragvon compactteam » 29.03.2016, 10:43

Ich habe vor 6 Wochen den Zuschlag für eine ETW erhalten. Vom Amtsgericht habe ich schriftlich, dass der Sohn der früheren Eigentümerin der Mieter ist. Leider ist es nun so, dass der Sohn anscheinend kein Interesse hat, mir eine entsprechende und Marktgerechte Miete zu zahlen. Der Sohn wohnt nun seit mindestens 3 Jahre in der Wohnung und hatte auch der Gläubiger Bank keine Miete bezahlt. Ich habe dem Sohn schriftlich Anfang Februar zur Mietzahlung für den März aufgefordert. Vor 10 Tagen habe ich dem Sohn eine weitere Frist von 14 Tagen gesetzt um mir die rückständige Miete incl. der Mietnebenkosten zu überweisen. Sollte bis zum 5 April keine Miete vorliegen, efolgt die fristlose Kündigung des Nutzungsverhältnis. Da kein Mietvertrag besteht, gehe ich davon aus, dass auch kein Mietverhältnis besteht.
Ich habe habe gehört dass in diesem Fall ein Einmiet Betrug vorliegen könnte, der zur Anzeige gebracht werden kann.
Ein Mietvertrag mit mir oder der ehemaligen Eigentümerin ( Mutter ) liegt nicht vor. Nach Aussage des Hausmeisters sollte nun auch die Mutter in der Wohnung wohnen. Auch diese zahlt keine Miete.
Wer hat da Erfahrung oder kann mir helfen.

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Keine Miete nach ZV und Zuschlag

Beitragvon Addi » 29.03.2016, 19:00

...eine Konstellation, die mit der Zwangsversteigerung nur mittelbar etwas zu tun hat, aber auch nicht ungewöhnlich ist und häufig anzutreffen ist.
Erwachsene Kinder nutzen die Immobilie kostenfrei und berufen sich auf einen Mietvertrag der nicht existiert.....
Folgende Möglichkeiten können sie in Erwägung ziehen.
A. Wenn sie davon ausgehen, dass nie ein wirksamer Mietvertrag existiert hat würde ich eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlagsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen mit der Maßgabe, das die Mutter als auch der volljährige Sohn namentlich in dieser Vollstreckungsklausel aufgeführt werden. Im Normalfall müsste das Gericht die Köausel auch so erteilen. Dann kann ohne weiteres der zuständige Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsräumung beauftragt werden. Dieser wird einen Kostenvorschuss für die Räumung und eventueller Einlagerung der Einrichtung in Höhe von etwa 3 bis 5.000,-€ einfordern , je nach Größe und Aufwand der Räumung.

B.
Es wird doch ein Mietvertrag vorgelegt. Dann können sie nur die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs aussprechen und bei nicht befolgen auf Räumung und Zahlung vor dem Prozeßgericht klagen. Wird ein Räumungstitel erwirkt, erfolgen die weiteren Schritte wie unter A. aufgezeigt. Räumungsauftrag, Kostenvorschuss, Zwangsräumung....

Viel Erfolg

compactteam
Beiträge: 27
Registriert: 17.11.2011, 10:56
Wohnort: Graben-Neudorf ( BW )

Re: Keine Miete nach ZV und Zuschlag

Beitragvon compactteam » 01.04.2016, 11:14

Danke für die Hilfe.
Mittlerweile könnte sich das Problem zumindestensw teilweise von selbst erledigt haben. Anscheinend ist die Wohnung nicht mehr bewohnt. So sieht es der Hausmeister. Ein Schlüssel habe ich aber auch nicht. Wie sieht es denn aus, wenn tatsächlich ein Leerstand wäre.
Muss ich etwas beachten, bevor ich einen Schlüsseldienst beauftrage. Vermutlich ist die Tür abgeschlossen, sodass ein einfaches öffnen nicht möglich sein wird.

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Keine Miete nach ZV und Zuschlag

Beitragvon Addi » 02.04.2016, 16:12

Nein, zu beachten ist eigentlich nichts. Nehmen sie jedoch einen unabhängigen Zeugen mit dazu - vielleicht den Hausmeister - eine Digitalkamera oder smartphone um eventuellen Einrichtungsgegenstände zu fotografieren oder halt den Übernahmezustand. Sollten sich noch verwertbare Einrichtungsstände in der Wohnung befinden, sollten sie dem alten Eigentümer eine Frist setzen bis das diese für einen Abtransport sorgen. Wenn die Frist ablaufen sollte, können sie die Entsorgung selbst vornehmen......


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“