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Re: Immobilie ersteigern

Verfasst: 14.03.2016, 19:38
von Gast 99
Danke für die Antwort.

Nun habe ich aber noch eine Frage. Die TV habe ich beantragt. Mit den Sicherheitshypotheken auf meiner Seite habe ich heute schon Kontakt aufgenommen und ich gehe davon aus, dass diese der Löschung zustimmen. Leider dauert das alles seine Zeit, der Termin bis zur Versteigerung als auch die Eintragung im Grundbuch. Muss die Löschung bei der Beantragung der TV im Grundbuch schon eingetragen sein oder erst am Tag der Versteigerung?

Re: Immobilie ersteigern

Verfasst: 15.03.2016, 07:54
von Addi
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Entscheidend für die Aufstellung des Geringsten Gebotes in einer Versteigerung (egal ob Zwangs- oder Teilungsversteigerung) ist der Grundbuchstand am Tag der Versteigerung. Änderungen die nachweislich bis zu diesem Termin erfolgen ( Aufforderung zur Abgabe von Geboten) werden berücksichtigt, soweit diese sich aus dem Grundbuch ergeben oder/und rechtzeitig angemeldet sind gem. §§ 37 Nr.4, 44 ff. ZVG.

Von daher können sie die TV erst mal formlos, schriftlich mit 2 Exemplaren beantragen und parallel hierzu die Löschung ihrer Sicherungshypotheken herbeiführen....

Re: Immobilie ersteigern

Verfasst: 15.03.2016, 14:06
von Gast 99
Hallo,
ich habe die TV vor 10 Tagen schon beantragt habe nur gestern nach dem Gespräch mit der Rechtspflegerin gesagt, dass ich den Antrag zurücknehme. Dies muss ich ja dann nicht machen.

Vor einem Jahr wollte ein Gläubiger die Versteigerung betreiben und es wurde auch ein gerichtliches Gutachten erstellt. Ich habe den Gutachter damals nicht ins Haus gelassen. Jetzt würde ich natürlich gerne auf das Gutachten zurückgreifen aber die Rechtspflegerin muss zuerst nachlesen ob das Gutachten genutzt werden kann oder ob ein neues erstellt werden muss da der Gutachter nicht im Haus war.

Gibt es hier Vorschriften dass bei einer Teilungsversteigerung der Gutachter das Haus von innen sehen muss?

Lieber Gruß

Re: Immobilie ersteigern

Verfasst: 15.03.2016, 17:08
von Addi
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Natürlich macht es alleine aus Kostengründen Sinn das erst ein Jahr alte Gutachten für die Verkehrswertermittlung heranzuziehen. Es könnte von der Rechtspflegerin dahingehend ergänzend zur Überarbeitung in Auftrag gegeben werden, dass nunmehr eine Wertanpassung aufgrund einer "Innenbesichtigung" erfolgen soll. Das ist aber kein "Muss". Ein Wert wurde ja schon verbindlich festgesetzt, der ohne Weiteres auch jetzt in dem neuen TV- Verfahren herangezogen werden kann.
Einen Anspruch, ein Recht auf eine Innenbesichtigung hat ein Gutachter dann nicht, wenn es der/ die Eigentümer nicht wünschen/t und untersagt.
Allerdings muss dann mit einem prozentalen Abzug von 5%-10% gerechnet werden, was immer im Ermessen des Gutachters liegt.
Von daher ist zu empfehlen einem Gutachter immer Zutritt zu gewähren.....

Re: Immobilie ersteigern

Verfasst: 16.03.2016, 15:47
von Gast 99
Da ich ja in Besitz der Eigentümergrundschuld bin bzw. demnächst werde und diese einen relativ hohen Wert hat wird das Haus mit Sicherheit niemand ersteigern.
Ich selbst habe Interesse daran und würde das Haus gerne aufbauen und dies natürlich auch so schnell wie möglich. Deshalb wäre für mich ein neues Gutachten ungünstig, da das Geld kostet und natürlich auch Zeit. Das erstellte Gutachten hat einen Wert von circa 50% der eingetragenen Grundschuld.
Ich habe sie so verstanden, dass es kein "Muss" ist ein neues Gutachten anzufertigen. Was mache ich wenn die Rechtspflegerin anderer Meinung ist?
Bekommen eigentlich alle eingetragenen Gläubiger das Gutachten zugeschickt und haben die Möglichkeit dieses Gutachten abzulehnen? Ich habe gedacht dass nur die Eigentümer das Gutachten erhalten aber ich kenne mich ja damit nicht aus.

LG

Re: Immobilie ersteigern

Verfasst: 16.03.2016, 21:07
von Addi
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Auch die zuständige Rechtspflegerin hat zu beachten, dass ein nur ein Jahr altes Gutachten vorliegt und kein ersichtlicher Grund vorliegt es komplett zu erneuern, ausser halt hinsichtlich der Innenbesichtigung. Aber das können Sie persönlich in einem Gespräch mit ihr klären.
Alle Berechtigten/Gläubiger der Rechte in Abt. II und III zum Zeitpunkt der Eintragung des ZV Vermerks sind am Verfahren beteiligt gem. $ 9 ZVG. Diesen sind zur beabsichtigten VW- Festsetzung sämtlich zu hören und bekomen den VW Festsetzungsbeschluss förmlich zugestellt. Die Übersendung eines Gutachtens ist nicht zwingend, unterbleibt auch zumeist bei nachrangigen Gläubigern kleinerer Grundpfandrechte ( S-Hypotheken) und Dienstbarkeiten in Abt. ll. Aber letztlich liegt es in den Händen der sachbearbeitenden Rechtspflegerin wie diese hierzu verfährt.
Also persönliche Vorsprache suchen....