Einstellung der ZV durch die Gläubiger Bank
Verfasst: 23.02.2016, 11:23
von compactteam
Ich habe bereits zweimal auf eine ETW ein Gebot abgegeben, dass über den 70 % des Verkehrswert, aber unter 100 % gelegen ist. Ich habe auch 2 mal den Zuschlag als Höchstbietender vom AG bekommen. Wie ich mitlerweie erfahren habe, will die Bank mindestens 110 % des Verkehrswertes.
Leider hat die Bank auch zweimal das Verfahren eingestellt, sodass der Zuschlag nicht zum tragen gekommen ist.
Meine Frage ist jetzt, da die ETW nun zum drittenmal in der ZV ist, wie oft kann die Bank das Verfahren einstellen.
Wer kann mir hierzu etwas sagen. Bisher habe ich nichts gefunden, wie das geregelt wird, bzw wie oft das AG das mitmacht.
Re: Einstellung der ZV durch die Gläubiger Bank
Verfasst: 23.02.2016, 18:25
von Addi
...
Sie waren bislang "Meistbietender" i.S. des § 81 Abs.1 ZVG. Behält der betreibende Gläubiger sich jedoch im Anschluss an dem Versteigerungstermin vor, dass Verfahren einstweilen einzustellen gem. § 30 Abs.1 ZVG, so hat das Gericht den Zuschlag auf das Meistgebot gem. § 33 ZVG zu versagen.
Dies ist zweimal ohne negative Folgen für die betreibende Gläubigerin möglich.
In § 30 ZVG heißt es dazu:
(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.
Der Satz 2 ist hier entscheidend. In einem 3. Termin bleibt eine solche Einstellung nicht mehr ohne Rechtsfolgen. Denn dann bedeutet die 3. Einstellungsbewilligung die Rücknahme des Versteigerungsantrags......
Dies kann jedoch ohne weiteres geschehen, wenn das von der Gläubigerin erwartete Meistgebot wiederrum nicht erreicht wird. Das Verfahren wird dann aufgehoben und kann jederzeit durch einen neuen Versteigerungsantrag wieder in Gang gesetzt werden. Allerdings mit neuerlicher Verkehrswertermittlung/Festsetzung und wiederrum neuen unverbrauchten Versteigerungsterminen.
Sie müssen von sich aus nun wissen, ob Sie in dem 3.Termin pokern und wiederrum nur das geringere Meistgebot abgeben in der Hoffnung die Bank akzeptiert es oder das Risiko tragen, dass die Bank erneut einstellt, das Verfahren als aufgehoben gilt und Sie die Wohnung nicht bekommen......
Viel Erfolg und gutes Gelingen.