Teilungsversteigerung

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Moderator: Alfred_Hilbert

Gast 99
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Teilungsversteigerung

Beitragvon Gast 99 » 20.10.2015, 16:18

Hallo,
ich bin in Besitz eines halben Hauses. Die andere Hälfte ist mit Sicherheitshypotheken belastet und zwar mehr als das Haus wert ist. Meine Hälfte ist nicht belastet. Es bestand eine Grundschuld aber die wurde an mich komplett übertragen.
Ich kann aber erst was mit dem Haus anfangen wenn ich in Besitz des ganzen Hauses bin. Deshalb frage ich wie es ist wenn ich die Teilungsversteigerung beantrage. Ich selbst habe Interesse die andere Hälfte zu kaufen.

- Muss ich dann die Sicherheitshypotheken mit übernehmen oder fallen diese weg?
- Da ich die Grundschuld besitze muss ich dann wenn ich ersteigere das Geld an das Amtsgericht zahlen und das zahlt es dann wieder an mich zurück oder gibt es da andere Möglichkeiten?
- Ein Gläubiger hat die Versteigerung beantragt aber dann wieder abgesagt. Er hat bis Januar Zeit diese wieder zu aktivieren. Was passiert damit?

Freue mich auf Antworten.

Addi
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Addi » 20.10.2015, 19:48

[quote="Gast 99"]Hallo,
ich bin in Besitz eines halben Hauses. Die andere Hälfte ist mit Sicherheitshypotheken belastet und zwar mehr als das Haus wert ist. Meine Hälfte ist nicht belastet. Es bestand eine Grundschuld aber die wurde an mich komplett übertragen.
Ich kann aber erst was mit dem Haus anfangen wenn ich in Besitz des ganzen Hauses bin. Deshalb frage ich wie es ist wenn ich die Teilungsversteigerung beantrage. Ich selbst habe Interesse die andere Hälfte zu kaufen.

- Muss ich dann die Sicherheitshypotheken mit übernehmen oder fallen diese weg?

.....
In der Teilungsversteigerung TV gibt es das "kleine" und das "große" Antragsrecht. Bei dem kleinen Antragsrecht besteht die Möglichkeit bei einer Bruchteilsgemeinschaft (Eigentümer zu Bruchteilen) nur die TV hinsichtlich des Anteils zu beantragen der einem nicht gehört. Dies hat den Vorteil, dass i.d.R. niemand anderes von Ausssen Interesse hat nur zB einen 1/2 Miteigentumsanteil zu ersteigern, folglich steigt ihre eigene Chance.
Bei dem "Großen Antragsrecht" kommt die Gesamtheit der Gemeinschaft zur Versteigerung, also auch der Anteil, der Ihnen schon selbst gehört.
In der Regel bleibt, soweit sie den TV Antrag nur alleine betreiben, fällt nur ins Geringste Gebot (GG) was Ihren eigenen Anteil belastet, somit auch die eigenen Grundschuld. Die Sicherungshypotheken auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlöschen fallen nicht mit ins GG und würden aus dem Erlösanteil des anderen Miteigentümerst bedient, soweit ausreichend......

- Da ich die Grundschuld besitze muss ich dann wenn ich ersteigere das Geld an das Amtsgericht zahlen und das zahlt es dann wieder an mich zurück oder gibt es da andere Möglichkeiten?

.....die noch nicht gelöschte eigene Grundschuld bieten sie nicht mit aus diese bleibt bestehen und erhöht rechnerisch das Geringste Bargebot. Beispiel: EGS 100.000,-€; Geringstes Bargebot 6.000,-€; Verkehrswert 180.000,-€
Sie bieten bar 6.000,-€ plus bestehnbleibende EGS somit 106.000,-€ der Zuschlag könnte erteilt werden.
Zu zahlen sond dann tatsächlich nur 6.0000,-€ zzgl. 4% Zinsen vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin.
Die 6.000,-€ werden sodann verteilt, sie erhalten einen eventuell gezahlten Kostenvorschuss vorB zurück oder erklären sich vorab diesbezüglich für befriedigt, so dass nur noch die Differenz zu dem Restlichen Bargebot zu zahlen wäre.....

- Ein Gläubiger hat die Versteigerung beantragt aber dann wieder abgesagt. Er hat bis Januar Zeit diese wieder zu aktivieren. Was passiert damit?

...."Abgesagt" bedeutet rechtlich, der Gläubiger hat die einstweilige Einstellung bewilligt. Beantragt dieser die Verfahrensfortsetzung, läuf die "Zwangsversteigerung" mit einer Erst- oder Zweitterminierung weiter.

Nichtratsam ist es beide Verfahren...Zwangs- und Teilungsversteigerung parallel laufen zu lassen....Hier würde das Gericht die Zwangsversteigerung vorrangig führen oder erst nach dem Abschluss schauen was mit der TV geschieht, soweit diese nicht vom Antragsteller eingestellt wird.

Ratloser
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Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Ratloser » 10.03.2017, 10:42

Hallo,
ich bin neu hier im zv-Forum und in der Tat ratlos, da es kaum Rechtsanwälte gibt, die sich mit Teilungsversteigerung auskennen. :(
Daher hoffe ich, dass ich hier einige meiner Fragen beantwortet bekomme:
Mit meinem Bruder besitze ich eine Immobilie in Bruchteilsgemeinschaft.
5/8 und 3/8 (mein Bruder). Mein Bruder hat nun die Teilungsversteigerung eingereicht, weil
ich seine 3/8 nicht zu dem horrenden Preis, den er verlangt, abkaufen kann.
In einem Forum-Beitrag hatte ich gelesen, dass es „kleine“ und „große“ Beantragung gibt.
Der gegnerische Rechtsanwalt hat bei seinem Antrag nichts in der Richtung erwähnt.
Mein Rechtsanwalt hatte vorgeschlagen, dass ich mich ebenfalls dem Versteigerungsverfahren anschließen soll. Was er auch gemacht hat.
Im Grundbuch sind Grundschulden eingetragen. Vor Jahren hatte mein Bruder ein eigenes Darlehen über EUR 100.000 aufgenommen und mit den Grundschulden absichern lassen. Ich hatte dem zugestimmt.
Mein Bruder räumt außerdem regelmäßig das Mietkonto leer, ohne die Hausverwaltung oder mich zu fragen.
Nun meine Fragen:
1) Kann ich noch nachträglich eine „kleine“ Beantragung einreichen und dann nur auf den Teil steigern, der mir nicht gehört?
2) Bin ich, wenn ich selbst die Immobilie bei der Teilungsversteigerung erwerbe (egal ob kleine oder große Beantragung) auch für das Darlehen meines Bruders verantwortlich?
3) Ist das so zulässig, dass mein Bruder eigenmächtig Abhebungen vom Mietkonto, ohne meine Zustimmung, vornimmt?
Ich danke für das Interesse, und ich freue mich auf Ihre Antworten.
Gruß
Ratsloser

Addi
Beiträge: 1100
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Addi » 10.03.2017, 20:44

Zu ihren Fragen:
1) Kann ich noch nachträglich eine „kleine“ Beantragung einreichen und dann nur auf den Teil steigern, der mir nicht gehört?
Bei der Teilungsversteigerung TV gibt es die Möglichkeit des kleinen und des großen Antragsrechts, dies ist zunächst richtig. Bei dem großen AR wird die gesamte Immobile anhand der Anteile im Grundbuch versteigert. Bei dem kleinen Antragsrecht beschränkt sich der Antrag auf eine Eigentumsgemeinschaft hinsichtlich eines Anteils am Grundstück.
Wird bei der Antragstellung keine Einschränkung vorgenommen, wird die Versteigerung aller Anteile an der Immobilie angeordnet.(großes Antragsrecht)
Dies scheint vorliegend bei Ihnen auch so geswesen sein durch den Antrag Ihres Bruders, dem Sie im Verfahren beigetreten sind.
Durch Ihren Beitritt üben Sie die gleichen Rechte am Verfahren aus wie Ihr Bruder. Eine nachträgliche Beschränkung Ihres Beitritts auf den Anteil nur Ihres Bruders bewirkt keine Veränderung im Verfahrensablauf, da Ihr Bruder ja das große Antragsrecht ausgeübt hat.
2) Bin ich, wenn ich selbst die Immobilie bei der Teilungsversteigerung erwerbe (egal ob kleine oder große Beantragung) auch für das Darlehen meines Bruders verantwortlich?
Die Grundschuld am Anteil Ihres Brudes fällt mit ins Geringste Gebot, bleibt bestehen und ist vom Ersteher mit zu übernehmen, unter Anrechnung auf das Meistgebot.
Beispiel: 100.000,-€ bleiben bestehen, Sie bieten 40.000,-€, dann haben Sie insgesamt 140.000,-€ geboten, da Sie ja die Grundschuld von 100.000,-€ mit übernommen haben.
3) Ist das so zulässig, dass mein Bruder eigenmächtig Abhebungen vom Mietkonto, ohne meine Zustimmung, vornimmt?
Dies ist im Grunde eine zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung mit den Bedingungen der Mietzinsaufteilung zwischen Ihnen und Ihrem Bruder zusammenhängt. Wer hat Zugang zu dem Mietzinskonto, wer darf darüber verfügen, auf welchen Namen läuft das Konto. Wenn Sie wie bei der Grundschuldbestellung Zustimmungen zu Gunsten Ihres Bruders abgegeben haben und dieser das Konto alleine führt und Zugang hat, dann ist dies wohl so rechtens, wenn Ihr Bruder nicht gegen irgendwelche Abreden verstößt. Anderenfalls haben Sie einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen Ihren Bruder aufgrund "ungerechtfertigter Bereicherung". Können Sie die zu viel oder zu Unrecht abgehobenen Bargeldbeträge nachweisen, können Sie diese aus einem möglichen Erlös der TV von Ihrem Bruder gegenüber dem Vollstreckungsgericht zurückfordern. Allerdings müsste Ihr Bruder dem zustimmen, also die ungerechtfertigte Bereicherung zugeben, damit dieser Betrag an Sie ausgekehrt werden kann.
Wird keine übereinstimmende Auszahlungsanordnung gegenüber dem Vollstreckungsgericht abgegeben, kann eine Verteilung/Zuteilung durch das Gericht NICHT erfolgen, ein Übererlös würde bei Gericht in die amtliche Hinterlegung gegeben.

Ratloser
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Registriert: 08.03.2017, 20:09

Re: Teilungsversteigerung

Beitragvon Ratloser » 11.03.2017, 11:10

Hallo,

danke Addi für die schnelle und ausführliche Antwort. Das sind ja leider keine guten Nachrichten.

Gruß und noch ein schönes Wochenende,

Ratolser


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