Re: Hinweis Zwangsräumung - Vollstreckungsklausel
Verfasst: 30.11.2009, 15:17
Es ist richtig, dass rund um das Thema Räumung nach erfolgtem Zuschlag in der Praxis große Verunsicherung herrscht.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks ist und zwar gegenüber den Personen, deren Besitzrecht nach dem Zuschlag nicht weiter fortbesteht. Hierunter fallen v.a.
a) der bisherige Eigentümer nebst seinen Angehörigen
b) Berechtigte eines Wohnungsrechtes, Nießbrauchs o.ä. wenn das Recht mit Zuschlag erloschen ist, da es im Rang nach dem betreibenden Gläubiger stand
Die Zwangsvollstreckung setzt zunächst noch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel voraus. Hierin sind alle Personen aufzuführen, gegen die sich die Vollstreckung richtet. Zur Vollstreckung der Herausgabe mitversteigerter Gegenstände sind auch diese in der Klausel aufzunehmen. Die Vollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach den allgemeinen Regeln.
Der Zuschlagsbeschluss erlaubt jedoch keine Räumung gegenüber Personen, die ein fortbestehendes Recht zum Besitz haben. Dies sind in erster Linie Mieter oder Pächter. Insofern ist der Ersteher auf den "normalen" Weg der Kündigung, Räumungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung angewiesen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Zuschlagsbeschluss Vollstreckungstitel zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks ist und zwar gegenüber den Personen, deren Besitzrecht nach dem Zuschlag nicht weiter fortbesteht. Hierunter fallen v.a.
a) der bisherige Eigentümer nebst seinen Angehörigen
b) Berechtigte eines Wohnungsrechtes, Nießbrauchs o.ä. wenn das Recht mit Zuschlag erloschen ist, da es im Rang nach dem betreibenden Gläubiger stand
Die Zwangsvollstreckung setzt zunächst noch die Erteilung einer Vollstreckungsklausel voraus. Hierin sind alle Personen aufzuführen, gegen die sich die Vollstreckung richtet. Zur Vollstreckung der Herausgabe mitversteigerter Gegenstände sind auch diese in der Klausel aufzunehmen. Die Vollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher nach den allgemeinen Regeln.
Der Zuschlagsbeschluss erlaubt jedoch keine Räumung gegenüber Personen, die ein fortbestehendes Recht zum Besitz haben. Dies sind in erster Linie Mieter oder Pächter. Insofern ist der Ersteher auf den "normalen" Weg der Kündigung, Räumungsklage und anschließender Zwangsvollstreckung angewiesen.